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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Rechtsanwalt-Angestellte VLB

Kärnten · Oberösterreich · Salzburg · Vorarlberg · Angestellte

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Erhöhungsart

Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Mindestgehälter Berufsgruppe I und Berufsgruppe II

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BerufsgruppenjahrBG IBG II
1.2.065,002.240,00
3.2.190,002.365,00
5.2.315,002.490,00
7.2.441,002.616,00
9.2.566,002.741,00
11.2.691,002.866,00
13.2.816,002.991,00
15.2.928,003.103,00
17.3.029,003.204,00
19.3.129,003.304,00
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Berufsgruppe I

Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt stehen und nicht Tätigkeiten verrichten, welche in der Berufsgruppe 2 abgebildet sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Berufsgruppe II

Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tätigkeiten höchste Kanzleiarbeiten selbständig verrichten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungswesens, Führung von Buchhaltung und/oder Fremdgeldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Aufbereitung von komplexen Grundbuchseingaben bzw komplexen Selbstberechnungserklärungen für das Finanzamt), Kanzleileiterlnnen, juristische Angestellte (das sind Angestellte, die ein Studium an einer juristischen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben und nicht in eine Liste der Rechtsanwältlnnen oder Rechtsanwaltsanwärterlnnen eingetragen sind). Lehrlinge

Buchhalterin / Buchhalter · Fundstelle im KV-Text

Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.

Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tätigkeiten höchste Kanzleiarbeiten selbständig verrichten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungswesens, Führung von Buchhaltung und/oder Fremdgeldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Aufbereitung von komplexen Grundbuchseingaben bzw komplexen Selbstberechnungserklärungen für das Finanzamt), Kanzleileiterlnnen, juristische Angestellte (das sind Angestellte, die ein Studium an einer juristischen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben und nicht in eine Liste der Rechtsanwältlnnen oder Rechtsanwaltsanwärterlnnen eingetragen sind).

Gruppenbeschreibung / Quelle

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Mindesteinkommen Lehrlinge

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lehrjahr
1.912,00
2.1.088,00
3.1.313,00
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Berufsgruppenjahr 1 (BJ 1)Berufsgruppenjahr 3 (BJ 3)
Mindestgehalt gemäß Kollektivvertrag (alt) per 1. 3. 2022
Berufsgruppe I:€ 1.698,00€ 1.801,00
Mindestgehalt gemäß Kollektivvertrag (neu) per 1. 5. 2025
Berufsgruppe I:€ 2.065,00€ 2.190,00
Daher Mindestgehaltserhöhung gemäß Kollektivvertrag neu per 1. 5. 2025:€ 367,00 (€ 2.065,00 - € 1.698,00)€ 389,00 (€ 2.190,00 - € 1.801,00)
Daher Mindestgehaltserhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zum 1. 3. 2022 (75 %):€ 275,25 (75 % von € 367,00)€ 291,75 (75 % von € 389,00)
Daher Mindestgehaltserhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis nach dem 1. 3. 2022 (pro rata temporis):Berechnung pro rata temporis: € 275,25 * x/38 wobei x für jeden vollen Beschäftigungsmonat für den Zeitraum Eintrittsdatum bis 1. 5. 2025 stehtBerechnung pro rata temporis: € 291,75 * x/38 wobei x für jeden vollen Beschäftigungsmonat für den Zeitraum Eintrittsdatum bis 1. 5. 2025 steht
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 3. 2022 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung nach wie vor, da zwischenzeitlich keine Erhöhungen€ 2.000,00
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 1€ 275,25
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 275,25
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.275,25 (€ 2.000,00 + € 275,25)
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 3. 2022 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Sprung in das BJ 3 am 1. 3. 2024
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung nach wie vor, da zwischenzeitlich keine Erhöhungen€ 2.000,00
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 3€ 291,75
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 291,75
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.291,75 (€ 2.000,00 + € 291,75)
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 5. 2024 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung nach wie vor, da zwischenzeitlich keine Erhöhungen€ 2.000,00
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 1 : € 275,25
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 1 pro rata temporis bei Eintritt am 1. 5. 2024 (12 volle Beschäftigungsmonate bis 1. 5. 2025)€ 86,92 (€ 275,25 * 12 [Monate] / 38 [Monate])
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 86,92
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.086,92 (€ 2.000,00 + € 86,92)
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 1. 2023 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Sprung in das BJ 3 am 1. 1. 2025
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung nach wie vor, da zwischenzeitlich keine Erhöhungen€ 2.000,00
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 3 : € 291,75
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 3 pro rata temporis bei Eintritt am 1. 1. 2023 (28 volle Beschäftigungsmonate bis 1. 5. 2025)€ 214,97 (€ 291,75 * 28 [Monate] / 38 [Monate])
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 214,97
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.214,97 (€ 2.000,00 + € 214,97)
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 3. 2022 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Einzelvertraglich gewährte Gehaltserhöhung per 1. 3. 2023€ 200,00
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung€ 2.200,00 (€ 2.000,00 + € 200,00)
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 1€ 275,25
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 75,25 (da Gehaltserhöhungen, die nach dem 1. 3. 2022 einzelvertraglich gewährt wurden – hier gesamt € 200,00 – auf die Mindesterhöhung – hier € 275,25 – anzurechnen sind)
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.275,25 (€ 2.200,00 + € 75,25)
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 3. 2022 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Einzelvertraglich gewährte Gehaltserhöhung per 1. 3. 2023€ 200,00
Sprung in das BJ 3 am 1. 3. 2024
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung€ 2.200,00 (€ 2.000,00 + € 200,00)
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 3€ 291,75
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 91,75 (da Gehaltserhöhungen, die nach dem 1. 3. 2022 einzelvertraglich gewährt wurden – hier gesamt € 200,00 – auf die Mindesterhöhung – hier € 291,75 – anzurechnen sind)
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.291,75 (€ 2.200,00 + € 91,75)
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 5. 2024 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Einzelvertraglich gewährte Gehaltserhöhung per 1. 1. 2025€ 200,00
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung€ 2.200,00 (€ 2.000,00 + € 200,00)
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 1 : € 275,25
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 1 pro rata temporis bei Eintritt am 1. 5. 2024 (12 volle Beschäftigungsmonate bis 1. 5. 2025)€ 86,92 (€ 275,25 * 12 [Monate] / 38 [Monate])
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 0,00 (da Gehaltserhöhungen, die nach dem 1. 5. 2024 einzelvertraglich gewährt wurden – hier gesamt € 200,00 – auf die Mindesterhöhung – hier € 86,92 – anzurechnen sind)
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.200,00
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Anhang 1Berechnungsbeispiele 2025 für die Erhöhung überkollektivvertraglicher Gehälter

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Tatsächlicher überkollektivvertraglicher Gehalt per 1. 1. 2023 Berufsgruppe I, Berufsgruppenjahr 1:€ 2.000,00
Sprung in das BJ 3 am 1. 1. 2025
Einzelvertraglich gewährte Gehaltserhöhung per 1. 1. 2025€ 200,00
Tatsächlicher Gehalt per 1. 5. 2025 vor KV-Erhöhung€ 2.200,00 (€ 2.000,00 + € 200,00)
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 3 : € 291,75
Mindesterhöhung der überkollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2025 in BG I, BJ 3 pro rata temporis bei Eintritt am 1. 1. 2023 (28 volle Beschäftigungsmonate bis 1. 5. 2025)€ 214,97 (€ 291,75 * 28 [Monate] / 38 [Monate])
Daher notwendige Erhöhung gemäß KV per 1. 5. 2025€ 14,97 (da Gehaltserhöhungen, die nach dem 1. 5. 2024 einzelvertraglich gewährt wurden – hier gesamt € 200,00 – auf die Mindesterhöhung – hier € 214,97 – anzurechnen sind)
Daher Gehalt neu per 1. 5. 2025 nach KV-Erhöhung€ 2.214,97
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