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Erhöhungsart

Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 / 40 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Entgelt bei Arbeitsverhinderungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

bei eigener Eheschließung bzw. Eintragung der Partnerschaft3 Tage
bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes2 Tage
bei Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise der Lebensgefährtin1 Tag
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern (eigene leibliche Kinder sowie Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)1 Tag
beim Tod des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners3 Tage
beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte3 Tage
beim Tod eines Elternteiles3 Tage
beim Tod eines Kindes (eigene leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder)3 Tage
beim Tod von Geschwistern, Großeltern, Schwiegereltern oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners, Enkelkindern, (Adoptiv- oder Pflegeeltern), wenn der Arbeitnehmer mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt lebte,2 Tage
ansonsten1 Tag
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Lohnordnung

Gültig ab 01.03.2026

LohngruppenBezeichnungMonatslohn § 6 Abs. 1 und § 6aMonatslohn § 6 Abs. 7 und § 6bStundenlohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden , wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten2.017,842.116,1112,05
2Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/ in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/ in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit2.080,352.181,6712,43
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit2.205,362.312,7613,17
4Maschinenführer (Traktorfahrer/ in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftliche LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr2.355,402.470,1114,07
5Professionisten , sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/ in, Metalltechniker/ in, KFZ-Techniker/in)2.456,452.576,0814,67
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Lohntafel (Anhang A)

Gültig ab 01.03.2026

LohngruppenBezeichnungMonatslohn § 6 Abs. 1 und § 6aMonatslohn § 6 Abs. 7 und 6bStundenlohn § 6 Abs. 7
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden , wie z. B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten€ 2.017,84€ 2.116,11€ 12,05
2Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.080,35€ 2.181,67€ 12,43
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit€ 2.205,36€ 2.312,76€ 13,17
4Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr€ 2.355,40€ 2.470,11€ 14,07
5Professionisten , sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker/in€ 2.456,45€ 2.576,08€ 14,67
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Lohnordnung

Gültig ab 01.03.2025

LohngruppenBezeichnungMonatslohn § 6 Abs. 1 und § 6aMonatslohn § 6 Abs. 7 und § 6bStundenlohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden , wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten1.962,842.058,4311,73
2Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/ in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/ in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit2.025,352.123,9912,10
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit2.150,362.255,0912,85
4Maschinenführer (Traktorfahrer/ in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftliche LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr2.300,402.412,4313,74
5Professionisten , sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/ in, Metalltechniker/ in, KFZ-Techniker/in)2.401,452.518,4014,35
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Lohnordnung

Gültig ab 01.03.2026

LohngruppenBezeichnungMonatslohn § 6 Abs. 1 und § 6aMonatslohn § 6 Abs. 7 und § 6bStundenlohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden , wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten2.017,842.116,1112,05
2Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/ in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/ in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit2.080,352.181,6712,43
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit2.205,362.312,7613,17
4Maschinenführer (Traktorfahrer/ in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftliche LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr2.355,402.470,1114,07
5Professionisten , sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/ in, Metalltechniker/ in, KFZ-Techniker/in)2.456,452.576,0814,67
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Lohnordnung

Gültig ab 01.03.2026

LohngruppenBezeichnungMonatslohn § 6 Abs. 1 und § 6aMonatslohn § 6 Abs. 7 und § 6bStundenlohn § 6 Abs. 1
1Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden , wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten2.017,842.116,1112,05
2Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/ in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/ in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit2.080,352.181,6712,43
3Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit2.205,362.312,7613,17
4Maschinenführer (Traktorfahrer/ in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftliche LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr2.355,402.470,1114,07
5Professionisten , sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/ in, Metalltechniker/ in, KFZ-Techniker/in)2.456,452.576,0814,67
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