KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Dekaden-Kollektivverträge (Bauindustrie und Baugewerbe)
Österreichweit · Arbeiter
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Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Lohntafel
Gültig ab 01.05.2026
| Beschäftigungsgruppe | ab 1.5.2026 Stundenlohn in € | |
|---|---|---|
| I. | Vizepolier | |
| (Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) | 22,57 | |
| II. | Facharbeiter | |
| (das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden) | ||
| a) | Vorarbeiter | 21,96 |
| b) | Facharbeiter | 19,99 |
| III. | Angelernte Bauarbeiter | |
| (das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig. | ||
| a) | Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung) | 19,98 |
| b) | Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren) Steinmaurer | 19,53 |
| c) | Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter | 19,08 |
| d) | Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer | 18,59 |
| e) | Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper | 17,91 |
| IV. | Bauhilfsarbeiter | 17,03 |
| VI. | Lehrlinge | |
| a) | im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 8,00 |
| b) | im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 11,99 |
| c) | im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 |
| d) | im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 17,99 |
| e) | Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 15,99 |
| VII. Praktikanten | ||
| a) | Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 6,00 |
| b) | Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind | 10,00 |
Erschwerniszulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | Aufsicht | |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10% | |
| Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten. | ||
| b) | Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten | |
| Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck | 20% | |
| Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck | 30% | |
| Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck | 40% | |
| Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck | 55% | |
| Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck | 95% | |
| Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck | 130% | |
| c) | Arbeiten unter Tag | |
| Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen | 25% | |
| ab 1. Mai 2023 | 30% * | |
| d) | Schmutz- und Abbrucharbeiten | |
| 1. | für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben | 25% |
| 2. | für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind | 20% |
| 3. | für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer: | |
| aa) | mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt | 10% |
| bb) | bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist | 10% |
| cc) | Änderungen Beilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025 Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne Entlüftungsanlagen Ende | 25% |
| 4. | Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind | 15% |
| e) | Trockenbohrungen | |
| Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten | 10% | |
| f) | Erschütterungsarbeiten | |
| Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind | 10%, | |
| für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind | 20% | |
| g) | Künettenarbeiten | |
| Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten | 10% | |
| in einer Tiefe ab 4 m | 15% | |
| h) | Schachtarbeiten | |
| Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind | 10% | |
| i) | Hohe Arbeiten | |
| 1. | Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain | 15% |
| 2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: | |
| aa) | Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, | 10% |
| bb) | Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa), | |
| cc) | Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden | |
| 3. | Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen | 10% |
| Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird. | ||
| 4. | Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil | 10% |
| j) | Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt | 15% |
| ab einer Höhe von 10 m | 10% | |
| ab einer Höhe von 16 m | 15% | |
| k) | für Arbeiten im angeseilten Zustande | 10% |
| l) | Maurer (nicht Fassadenmaurer) erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen) | 15% |
| m) | Arbeiten im Gebirge | |
| 1. | Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage: | |
| über 1200 m bis 1600 m | 10% | |
| über 1600 m bis 2000 m | 18% | |
| über 2000 m | 22% | |
| 2. | Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage | |
| über 1600 m bis 2000 m | 12% | |
| über 2000 m | 20% | |
| Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen. | ||
| n) | Arbeiten mit Atemschutzgeräten | |
| 1. | für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von | 15% |
| 2. | bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken | 5%. |
| Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu. | ||
| o) | Fließverkehrszulage | |
| Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) | 10% | |
| Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn | ||
| 1. | Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder | |
| 2. | die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt. |
Dienstreisevergütungen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Taggeld § 9 Z 4 lit. a | 12,85 | je Tag |
|---|---|---|
| Taggeld § 9 Z 4 lit. b | 20,70 | je Tag |
| Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 | 34,20 | je Tag |
| Übernachtungsgeld | 17,51 | je Nächtigung |
Dienstreisevergütungen
Gültig ab 01.05.2025 / 01.05.2026 (gemäß Spaltenüberschriften)
| Betrag zum 30.4.2025 | Betrag ab 1.5.2025 | Betrag ab 1.5.2026 | |
|---|---|---|---|
| Z 4 lit a | 12,40 | 12,60 | 12,85 |
| Z 4 lit b | 20,00 | 20,30 | 20,70 |
| Z 5, 5a und 6 | 33,10 | 33,60 | 34,20 |
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