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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Urlaub

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

für Facharbeiterum 3,12 kollektivvertragliche Stundenlöhne,
für Hilfsarbeiterum 2,24 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
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(Par. 3 Abschnitt III)

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz27,69
1aAufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschoße, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Pos. 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes22,95
1bAufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1a beschrieben23,73
2.5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz28,80
3.5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz27,68
4.7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz30,86
5.10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz31,97
6.Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz28,80
7.7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz28,80
8.10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten30,86
8a12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m 231,97
9.Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 710 %
10.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen5 %
11.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m 2 Putzfläche10 %
12.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m 2 Putzfläche60 %
13.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m 2 Putzfläche10 %
14.Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung
15.Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüfung per m 2 Aufmauerungsfläche25 %
16.Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m 2 ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten.
17.Stockversetzen ab 4 m 2 nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn
17aVerputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter11,86
18.Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von22,15
wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon
50 % für das Versetzen
50 % für das Verputzen
19.Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für
a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m 2 aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster8,07
b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster23,10
c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m 2 nach freier Vereinbarung.
20.Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung.
21.Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m 2 Wand (hohl für voll)0,45
22.Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistungen gilt folgender Schlüssel:
Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze.50 %
Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze.50 %
23.Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung.
24.Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung.
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(Par. 4 Abschnitt III/A)

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz26,69
1aEdelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm.3,03
2.Tirolerputz inklusive Unterputz25,63
3.Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz)4,56
3aAussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm.0,77
4.Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz21,54
5.detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben22,29
6.Einlagiger Fassadenputz verrieben17,13
7.Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz21,83
8.Kellenspritzwurf inklusive Unterputz22,75
9.Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz21,83
10.Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe26,69
11.detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung30 %
12.Quetschputz inklusive Unterputz27,90
12aAufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste10 %
13.Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen35,78
14.Patschokkieren
a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze3,49
b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze)4,45
15.Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung10 %
16.Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind,
gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von30 %
17.Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):
a) für das 5. und 6. Stockwerk5 %
b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere5 %
18.Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes
(Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):
a) für das 5. und 6. Stockwerk2,5 %
b) für das 7. und 8. Stockwerk2,5 %
19.Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung5 %
20.Für Arbeiten über dem 7. Geschoss über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9 % (neun Prozent) pro m 2 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen.
21.Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung.
22.Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:
Fassadengrobputz
60 % des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m 212,92
Fassadenfeinputz
Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m 2 auf den jeweiligen Stundenrichtsatz
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(Par. 4 Abschnitt III/B)

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite11,11
2.Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft16,76
3.Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert20,68
4.Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr25,65
5.Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit
a) gezogen8,99
b) nicht gezogen6,88
c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind3,03
6.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe30 %
7.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz15 %
8.Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter-Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche)1,43
9.Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung
10.Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:
Zugarbeiten, grob, 40 % der jeweiligen Richtsätze
Zugarbeiten, fein, 60 % der jeweiligen Richtsätze
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PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutzkanten an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten8,64
2.Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m 2 unterschreitet10,17
3.Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1.7,28
4.Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m 2 unterschreitet8,64
5.Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von50 %
Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz.
6.Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 110 %
7.Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 40,84
8.Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt.
Wird das Abladen des Materials von der Akkordpartie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet15,95
9.Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug)
eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 40,51
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PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN

Gültig ab 01.05.2026

Mittelstundenlohn fürab 1.5.2026
Gipserarbeiten€ 15,82
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PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN

Gültig ab 01.05.2026

Mittelstundenlohn fürab 1.5.2026
Fassaderarbeiten€ 15,16
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PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN

Gültig ab 01.05.2026

Mittelstundenlohn fürab 1.5.2026
Maschinenspritzputzarbeiten€ 16,94
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Lohntafel

Gültig ab 01.05.2026

Beschäftigungsgruppeab 1.5.2026 Stundenlohn in €
I.Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)22,57
II.Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a)Vorarbeiter21,96
b)Facharbeiter19,99
III.Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)Asphaltierervorarbeiter, Baggerführer, Drittelführer, Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen, Eisenbahnoberbauvorarbeiter, Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen, Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht, Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast, Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber, Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer, Partieführer im Straßenbau, Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)19,98
b)Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber, Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht, Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht, Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht, Maschinist an Heißmischmaschinen, Mineur, Montierer im Eisenbahnoberbau, Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren) Steinmaurer19,53
c)Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten, Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter19,08
d)Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus, Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen, Bermenschlichter, Betonierer, Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Gleiswerker, Grundbauleger, Hilfskoch, Kesselmann, Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind, Planierer, Spritzer18,59
e)Baggerschmierer, Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter, Gleisbauer, Grünverbauer, Stollenschlepper17,91
IV.Bauhilfsarbeiter17,03
VI.Lehrlinge
a)im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind8,00
b)im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind11,99
c)im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,99
d)im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind17,99
e)Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind15,99
VII. Praktikanten
a)Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind6,00
b)Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind10,00
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Dienstreisevergütungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Taggeld § 9 Z 4 lit. a12,85je Tag
Taggeld § 9 Z 4 lit. b20,70je Tag
Taggeld § 9 Z 5, 5a und 634,20je Tag
Übernachtungsgeld17,51je Nächtigung
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Löhne für Gipser Fassader und Maschinenspritzputz

Gültig ab 01.05.2026

Mittelstundenlohn fürab 1.5.2026
Gipserarbeiten€ 15,82
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Löhne für Gipser Fassader und Maschinenspritzputz

Gültig ab 01.05.2026

Mittelstundenlohn fürab 1.5.2026
Fassaderarbeiten€ 15,16
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Löhne für Gipser Fassader und Maschinenspritzputz

Gültig ab 01.05.2026

Mittelstundenlohn fürab 1.5.2026
Maschinenspritzputzarbeiten€ 16,94
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(Par. 3 Abschnitt III)

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Aufstellung von Gipswänden von 5 bis 7 cm Stärke mit beiderseitigem Verputz27,69
1aAufstellung von Gipswänden von 6 bis 8 cm Stärke (Promonta, Exacta und ähnlichen) einschließlich Überziehen mit Haftgips an beiden Seiten, Abladen u. Hochtransport der Platten in alle Geschoße, Versetzen von Zargenstücken ohne Aufzahlung nach Pos. 18 und einschließlich Abtragen des Schuttes22,95
1bAufstellung von Gipswänden von über 8 bis 10 cm Stärke, sonst wie Punkt 1a beschrieben23,73
2.5 bis 7 cm starke Leichtbetonplatten mit beiderseitigem Verputz28,80
3.5 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz27,68
4.7 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem Verputz30,86
5.10 cm starke Heraklithwand samt Bandagieren und beiderseitigem feinen Verputz31,97
6.Wabenziegelwand (Düwasteine) und Zwischenwandsteine aus Ziegelsplittbeton mit beiderseitigem Verputz28,80
7.7 cm starke Leichtbetonhohlsteine mit beiderseitigem Verputz28,80
8.10 cm starke Wände aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten30,86
8a12 cm Wände ohne Grobputz, ausgenommen 12 cm Ziegelscheidemauern, je m 231,97
9.Vibrosteine in der Größe 35 x 15 x 10 cm Aufzahlung auf Position 710 %
10.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 8 für Eiseneinlagen5 %
11.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit Zementverputz per m 2 Putzfläche10 %
12.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittwänden mit Schleifverputz per m 2 Putzfläche60 %
13.Aufzahlung bei Wänden aus Leichtbeton- oder Ziegelsplittplatten mit verriebenem Kalk- bzw. verlängertem Zementmörtelverputz per m 2 Putzfläche10 %
14.Aufzahlung für geputzte Hohlkehlen mit mehr als 7 cm Halbmesser nach freier Vereinbarung
15.Aufzahlung für Aufmauerung bei Überlüfung per m 2 Aufmauerungsfläche25 %
16.Stockversetzen bis zu einem Flächenmaß von weniger als 4 m 2 ohne Abzug von der Wandfläche ist in den Leistungssätzen enthalten.
17.Stockversetzen ab 4 m 2 nach Abzug der Öffnung in der Stocklichte von der Wandfläche, per Stück zwei Facharbeiter- und ein Hilfsarbeiterstundenlohn
17aVerputzen der Leibungen und Stürze, dort wo keine Türstöcke versetzt werden, wobei die Öffnungen abzuziehen sind, Gebühren je laufendem Meter11,86
18.Für das Versetzen eiserner Türstöcke und hölzerner Türstöcke mit angeschlagenen Falz- und Zierverkleidungen gebührt auf die Positionen 16 und 17 eine Aufzahlung von22,15
wobei das Ziehen von Nuten im Leistungssatz nicht enthalten ist, davon
50 % für das Versetzen
50 % für das Verputzen
19.Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für
a) das Versetzen eines Fensters bis zu einer Gesamtfläche von 0,4 m 2 aus Glassteinen oder Glasbetonsteinen oder Holzfensterstöcken mit angebrachten Verkleidungen je Fenster8,07
b) das Versetzen eines Fensters wie unter a) beschrieben samt Putzen der Spaletten je Fenster23,10
c) das Versetzen eines Fensters wie unter a) bzw. b) beschrieben bei einer Gesamtfläche von über 0,4 m 2 nach freier Vereinbarung.
20.Aufbringen der Isolierung bei Dehnfugen nach freier Vereinbarung.
21.Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 8a für das nochmalige Aufstellen der Klein- und Böckelgerüste auf beiden Seiten der Wand je m 2 Wand (hohl für voll)0,45
22.Bei der Aufteilung einer in obigen Gipsarbeiten enthaltenen Leistungen gilt folgender Schlüssel:
Wandaufstellen einschl. Auslegen der Hohlkehlen u. Verstreichen der Fugen der jeweiligen Richtsätze.50 %
Beiderseitiger feiner Verputz der jeweiligen Richtsätze.50 %
23.Das Anreißen ist in den Leistungssätzen nicht beinhaltet und unterliegt der freien Vereinbarung.
24.Aufzahlung auf das Verputzen von Wänden, wenn vor diesen Rohrleitungen liegen, unterliegt der freien Vereinbarung.
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(Par. 4 Abschnitt III/A)

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Edelputz (Kratzputz) inklusive Unterputz26,69
1aEdelputz (Kratzputz) mehrfärbig, eine Aufzahlung für in einer Ebene liegende Farbzusammenstöße der Putzschichten, welche ohne Nuten oder Ichsen abgegrenzt werden, pro lfm.3,03
2.Tirolerputz inklusive Unterputz25,63
3.Maschinenspritzen in dreimaligem Arbeitsgang (die Anordnung von weniger Arbeitsgängen mindert nicht den Richtsatz)4,56
3aAussparungen von Umrahmungen bei Maschinenspritzen pro lfm.0,77
4.Reibputz mit Terranova, Quarzsand, Dolomitsand inklusive Unterputz21,54
5.detto, jedoch Feinputz mit Donausand verrieben22,29
6.Einlagiger Fassadenputz verrieben17,13
7.Kellenspritzputz, gebürstet, inklusive Unterputz21,83
8.Kellenspritzwurf inklusive Unterputz22,75
9.Rintenputz, gebürstet, inklusive Unterputz21,83
10.Konglomeratputz, direkt aufgetragen ohne Unterputz bis 4 cm Stärke ab 50 cm Höhe26,69
11.detto, jedoch unter 50 cm Höhe Aufzahlung30 %
12.Quetschputz inklusive Unterputz27,90
12aAufzahlung auf die Positionen 1 bis 12 für Wandflächen innerhalb der Loggien (ohne Decke) samt Aufstellung und Abtragen der Kleingerüste10 %
13.Feinputz in Portlandzementmörtel auf Betonuntersichten (Balkone) mit Ausgleichsschichte einschließlich eventueller Wassernasen35,78
14.Patschokkieren
a) in zweimaligem Arbeitsgang Pinseln, Malerspritze3,49
b) in dreimaligem Arbeitsgang (Vorstreichen, Radeln, Malerspritze)4,45
15.Bei freistehenden Betonpfeilern Aufzahlung10 %
16.Bei Außenverputz der Dachgaupen und Dachausbauten, welche aus dem Dache herausragen und durch das Hauptgesimse von der Hauptfassade getrennt sind,
gebührt auf allen Positionen eine Aufzahlung von30 %
17.Aufzahlung bei händischem Aufzug des Mörtels durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes (Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):
a) für das 5. und 6. Stockwerk5 %
b) für das 7. und 8. Stockwerk weitere5 %
18.Aufzahlung beim Aufziehen des Mörtels mittels Maschine ohne motorischen Antrieb durch die Arbeitnehmer ab Fußbodenoberkante des 5. Stockwerkes
(Hochparterre und Mezzanin sind einzurechnen):
a) für das 5. und 6. Stockwerk2,5 %
b) für das 7. und 8. Stockwerk2,5 %
19.Für das Bürsten vor Anbringen des Verputzes auf Heraklithwänden Aufzahlung5 %
20.Für Arbeiten über dem 7. Geschoss über dem Terrain gebührt eine Gefahren- und Erschwerniszulage in der Höhe von 9 % (neun Prozent) pro m 2 auf den jeweiligen Quadratmeterpreis. Diese Zulage gebührt unbeschadet der im § 6 des Kollektivvertrages für Baugewerbe vom 30. April 1954 enthaltenen Erschwerniszulagen.
21.Versetzen von Fenstern und Türstöcken, sofern dies von Fassadern durchgeführt wird, nach freier Vereinbarung.
22.Bei der Aufteilung einer in obigen Flächenarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:
Fassadengrobputz
60 % des Punktes 4, das sind 0,852 Mittellohnstunden/m 212,92
Fassadenfeinputz
Die Differenz von 0,852 Mittellohnstunden/m 2 auf den jeweiligen Stundenrichtsatz
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PREISTABELLE FÜR MASCHINENSPRITZPUTZARBEITEN

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Maschinenspritzputz bis 20 mm stark im Mittel an Wänden und Decken aufbringen, einschließlich Versetzen von Eckschutzkanten an Tür- und Fenstergewänden und Mauerkanten8,64
2.Maschinenspritzputz wie unter Position 1, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m 2 unterschreitet10,17
3.Maschinenspritzputz bis zu 8 mm stark im Mittel auf Decken und Wänden aller Art einschließlich Abarbeiten kleiner Krätzen, sonst wie Position 1.7,28
4.Maschinenspritzputz wie Position 3, jedoch in Räumen, deren Bodenfläche 6 m 2 unterschreitet8,64
5.Für Stiegenuntersichten, Stiegenhausdecken, Podestuntersichten, inklusive Wangenausbildung und Anschlüssen an die Stufen, eine Aufzahlung von50 %
Diese Aufzahlung erfolgt nicht für den Stiegenhauswandverputz.
6.Aufzahlung für beiderseits verputzte Mauerkanten, wenn keine Eckschutzschienen verwendet werden, für die betreffende Wandfläche auf Position 110 %
7.Für allfällige Mehrstärken von je 5 mm eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 40,84
8.Das Abladen des Materials wird auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt.
Wird das Abladen des Materials von der Akkordpartie durchgeführt, werden bei einem Transportweg bis über 10 m vom LKW zur Lagerstelle für je 1.000 kg vergütet15,95
9.Für den Hochtransport des Materials von der Lagerstelle oder vom LKW zur Verwendungsstelle (bei einem Transport bis zu 25 m von der Lagerstelle zum Aufzug)
eine Aufzahlung auf die Positionen 1 bis 40,51
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(Par. 4 Abschnitt III/B)

Gültig ab 01.05.2026

mit Geltung ab1.5.2026
pro m 2(in Euro, wenn keine Angabe in %)
1.Glatte Bänder, geputzt, bis 15 cm Breite11,11
2.Glatte Bänder, gezogen bzw. vertieft16,76
3.Gezogene Fenster- und Türeinfassungen, einfach profiliert20,68
4.Fenstersohlbank ohne Verkröpfung mit Wiederkehr25,65
5.Nuten/Dehnfugen, einfach, bis 2 cm tief und 6 cm breit
a) gezogen8,99
b) nicht gezogen6,88
c) Aufzahlung für den Abschluss beim Gebäudesockel, wenn keine Nuten vorgesehen sind3,03
6.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in anderer als der Fassadenfarbe30 %
7.Aufzahlung auf Positionen 1 bis 5 bei Ausführung in Kratzputz15 %
8.Aufzahlung bei Zugarbeiten an Gesimsen, Kordongesimsen und durchlaufenden Sohlbänken pro Zentimeter-Abwicklung je laufenden Meter (ohne Resche)1,43
9.Aufzahlung bei gezogenen Vertikalgliederungen bzw. Kanten bei gebrochenen Flächen nach freier Vereinbarung
10.Bei der Aufteilung einer in obigen Zugarbeiten enthaltenen Leistung gilt folgender Schlüssel:
Zugarbeiten, grob, 40 % der jeweiligen Richtsätze
Zugarbeiten, fein, 60 % der jeweiligen Richtsätze
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