KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Österreichische Eisenbahnunternehmen / KV EU
Österreichweit · Arbeiter · Angestellte
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Aus Vorjahr 2025 übernommen
Erhöhungsart des Vorjahres 2025: IST-Erhöhung.
Orientierung aus Abschluss 2025 · 2026 noch nicht bestätigt
Die Art wird als Orientierung übernommen, bis ein neuer eindeutiger Abschluss vorliegt. Prozentsätze, Geldbeträge, Deckelungen und Ausnahmen werden nicht ins neue Jahr übertragen.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Anlage 3 (40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab 01.12.2025
| Verwendungsgruppen | A | B | C | D | E | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 2.528,58 | 2.816,97 | 2.996,74 | 3.146,32 | 3.369,23 |
| 4 Jahre | 2 | 2.563,09 | 2.950,72 | 3.130,46 | 3.280,07 | 3.520,25 |
| 4 Jahre | 3 | 2.581,70 | 3.018,29 | 3.198,10 | 3.347,65 | 3.595,84 |
| 4 Jahre | 4 | 2.614,89 | 3.153,50 | 3.333,29 | 3.481,41 | 3.749,18 |
| 5 | 2.633,48 | 3.219,67 | 3.400,85 | 3.549,00 | 3.826,74 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte (sehr einfache Hilfsarbeiten) verrichten. Eine Zweckausbildung ist nicht erforderlich. – Reinigungskraft; – Portier; …
Beispiele aus dem KV
- :
Reinigungskraft · Fundstelle im KV-Text
Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.
– Reinigungskraft;
Gruppenbeschreibung / QuelleVerwendungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen, die einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen mit im Wesentlichen vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Eine Zweckausbildung ist erforderlich. Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung, die sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben.
Verwendungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen selbständig verrichten. Neben einer längeren Zweckausbildung ist eine einschlägige Arbeitserfahrung und/oder Verantwortung erforderlich.
Verwendungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, die nach Richtlinien und Anweisungen Tätigkeiten verrichten. Typischerweise ist der positive Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung) oder einer fachlich gleichwertigen Schulausbildung (z. B. Fachschule, HASCH) erforderlich.
Verwendungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Typischerweise sind über die in Verwendungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildung oder große Fachkenntnisse erforderlich. Dem gleichzuhalten ist die Absolvierung von höheren (z. B. AHS) bzw. berufsbildenden höheren Schulen** (z. B. HAK, HTL), die einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sind, wenn die Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. ** Bei Absolventen/innen von höheren, berufsbildenden höheren Schulen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Anlage 3 (40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab 01.12.2025
| Verwendungsgruppen | F | G | H | I | J | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 3.717,85 | 4.074,40 | 4.435,05 | 5.441,87 | 6.434,95 |
| 4 Jahre | 2 | 3.874,49 | 4.308,86 | 4.851,36 | 5.888,20 | 7.064,60 |
| 4 Jahre | 3 | 3.952,05 | 4.425,91 | 5.066,45 | 6.112,99 | 7.378,60 |
| 4 Jahre | 4 | 4.105,71 | 4.674,05 | 5.481,74 | 6.559,27 | 8.008,24 |
| 5 | 4.183,31 | 4.800,49 | 5.688,96 | 6.784,06 | 8.323,87 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die selbständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmer/innen besitzen, die • eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und eine langjährige Arbeitserfahrung in Verwendungsgruppe E erworben haben, entsprechende Verantwortung tragen und praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder • eine höhere, berufsbildende höhere Schule** bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters) absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. ** Bei Arbeitnehmern/innen mit Abschluss einer höheren, berufsbildenden höheren Schule bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters), kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern oder Arbeitnehmer/innen, die einen Universitätsabschluss** haben und deren Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist: ** Bei Arbeitnehmern/innen, die einen Universitätsabschluss (Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums) haben, kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Verwendungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Anlage 3a (38,5 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab 01.12.2025
| Verwendungsgruppen | A | B | C | D | E | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 2.466,32 | 2.739,42 | 2.913,14 | 3.057,65 | 3.273,03 |
| 4 Jahre | 2 | 2.499,68 | 2.868,66 | 3.042,36 | 3.186,88 | 3.418,94 |
| 4 Jahre | 3 | 2.517,66 | 2.933,98 | 3.107,66 | 3.252,19 | 3.491,21 |
| 4 Jahre | 4 | 2.549,74 | 3.064,63 | 3.238,30 | 3.381,43 | 3.636,27 |
| 5 | 2.567,69 | 3.128,53 | 3.303,60 | 3.446,74 | 3.711,21 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte (sehr einfache Hilfsarbeiten) verrichten. Eine Zweckausbildung ist nicht erforderlich. – Reinigungskraft; – Portier; …
Beispiele aus dem KV
- :
Reinigungskraft · Fundstelle im KV-Text
Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.
– Reinigungskraft;
Gruppenbeschreibung / QuelleVerwendungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen, die einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen mit im Wesentlichen vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Eine Zweckausbildung ist erforderlich. Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung, die sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben.
Verwendungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen selbständig verrichten. Neben einer längeren Zweckausbildung ist eine einschlägige Arbeitserfahrung und/oder Verantwortung erforderlich.
Verwendungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, die nach Richtlinien und Anweisungen Tätigkeiten verrichten. Typischerweise ist der positive Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung) oder einer fachlich gleichwertigen Schulausbildung (z. B. Fachschule, HASCH) erforderlich.
Verwendungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Typischerweise sind über die in Verwendungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildung oder große Fachkenntnisse erforderlich. Dem gleichzuhalten ist die Absolvierung von höheren (z. B. AHS) bzw. berufsbildenden höheren Schulen** (z. B. HAK, HTL), die einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sind, wenn die Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. ** Bei Absolventen/innen von höheren, berufsbildenden höheren Schulen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Anlage 3a (38,5 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab 01.12.2025
| Verwendungsgruppen | F | G | H | I | J | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 3.606,21 | 3.950,50 | 4.296,44 | 5.262,94 | 6.222,40 |
| 4 Jahre | 2 | 3.757,35 | 4.176,79 | 4.687,29 | 5.694,15 | 6.830,78 |
| 4 Jahre | 3 | 3.832,30 | 4.287,80 | 4.895,12 | 5.911,34 | 7.134,15 |
| 4 Jahre | 4 | 3.980,76 | 4.518,24 | 5.301,45 | 6.342,56 | 7.742,49 |
| 5 | 4.055,73 | 4.638,16 | 5.501,64 | 6.559,74 | 8.047,47 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die selbständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmer/innen besitzen, die • eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und eine langjährige Arbeitserfahrung in Verwendungsgruppe E erworben haben, entsprechende Verantwortung tragen und praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder • eine höhere, berufsbildende höhere Schule** bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters) absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. ** Bei Arbeitnehmern/innen mit Abschluss einer höheren, berufsbildenden höheren Schule bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters), kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern oder Arbeitnehmer/innen, die einen Universitätsabschluss** haben und deren Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist: ** Bei Arbeitnehmern/innen, die einen Universitätsabschluss (Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums) haben, kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Verwendungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
(40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab 01.12.2025
| Verwendungsgruppen | “ungelernt” | “gelernt” | |
|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsentgelt in Euro | |
| 3 Jahre | 1 | 2.491,25 | 2.631,43 |
| 4 Jahre | 2 | 2.540,87 | 2.685,62 |
| 4 Jahre | 3 | 2.589,23 | 2.740,72 |
| 4 Jahre | 4 | 2.637,63 | 2.797,14 |
| 5 | 2.688,31 | 2.853,55 |
(40 St unden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab 01.12.2025
| Verwendungsgruppen | 8A | 8B | 8C | 8D | 8E | 8F | 8G | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufe | Monatsentgelt in Euro | ||||||
| 3 Jahre | 1 | 2.310,66 | 2.332,11 | 2.808,93 | 2.825,73 | 3.132,52 | 3.455,43 | 4.093,94 |
| 4 Jahre | 2 | 2.353,55 | 2.374,99 | 2.937,89 | 2.948,65 | 3.276,37 | 3.615,43 | 4.350,75 |
| 4 Jahre | 3 | 2.396,44 | 2.417,88 | 3.003,10 | 3.010,62 | 3.352,86 | 3.694,55 | 4.486,99 |
| 4 Jahre | 4 | 2.450,05 | 2.471,50 | 3.133,48 | 3.133,53 | 3.510,70 | 3.851,77 | 4.748,41 |
| 5 | 2.503,66 | 2.525,11 | 3.198,63 | 3.198,63 | 3.587,45 | 3.931,08 | 4.876,56 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe 8A
Arbeitnehmer/innen, die in fahrenden bzw. stehenden Schlaf- und Liegewagenzügen, auf Bahnhöfen, in sonstigen ortsfesten Einrichtungen verschiedene einfache Serviceleistungen, Hilfs-, Reinigungs-, Lieferungs- und sonstige Logistiktätigkeiten erbringen.
Reinigungskraft · Fundstelle im KV-Text
Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.
Arbeitnehmer/innen, die in fahrenden bzw. stehenden Schlaf- und Liegewagenzügen, auf Bahnhöfen, in sonstigen ortsfesten Einrichtungen verschiedene einfache Serviceleistungen, Hilfs-, Reinigungs-, Lieferungs- und sonstige Logistiktätigkeiten erbringen.
Gruppenbeschreibung / QuelleVerwendungsgruppe 8B
Arbeitnehmer/innen, die in fahrenden bzw. stehenden Schlaf- und Liegewagenzügen, auf Bahnhöfen, in sonstigen ortsfesten Einrichtungen verschiedene Serviceleistungen, Hilfs-, Reinigungs-, Lieferungs- und sonstige Logistiktätigkeiten mit erworbenen fachlichen Kenntnissen erbringen. Eine abgeschlossene Zweckausbildung zur Begleitung und Betreuung von Schlaf- bzw. Liegewagen ist erforderlich.
Reinigungskraft · Fundstelle im KV-Text
Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.
Arbeitnehmer/innen, die in fahrenden bzw. stehenden Schlaf- und Liegewagenzügen, auf Bahnhöfen, in sonstigen ortsfesten Einrichtungen verschiedene Serviceleistungen, Hilfs-, Reinigungs-, Lieferungs- und sonstige Logistiktätigkeiten mit erworbenen fachlichen Kenntnissen erbringen.
Gruppenbeschreibung / QuelleVerwendungsgruppe 8C
Arbeitnehmer/innen, die in fahrenden bzw. stehenden Schlaf- und Liegewagenzügen verschiedene Serviceleistungen und darüber hinaus sicherheitsrelevante Aufgaben (inkl. Bremsberechtigung) sowie eisenbahnbetriebliche Kontrollaufgaben durchführen. Eine abgeschlossene eisenbahnspezifische Ausbildung ist erforderlich.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Für Lehrlinge - mit Ausnahme jener, die den Beruf 'Gleisbautechnik', „Bahnreise und Mobilitätsservice', Mobilitätsservicekauffrau/-mann, Bürokauffrau/-mann Finanz- und Rechnungswesenassistentin/-assistent oder E-Commere-Kauffrau/-mann erlernen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| auf Basis einer 40 Stunden-Woche: | auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche: | ||
|---|---|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 1.080,83 | im 1. Lehrjahr | 1.040,30 |
| im 2. Lehrjahr | 1.272,83 | im 2. Lehrjahr | 1.225,10 |
| im 3. Lehrjahr | 1.616,67 | im 3. Lehrjahr | 1.556,04 |
| im 4. Lehrjahr | 2.162,95 | im 4. Lehrjahr | 2.081,85 |
Für Lehrlinge, die den Beruf 'Gleisbautechnik' erlernen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| auf Basis einer 40 Stunden-Woche: | auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche: | ||
|---|---|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 1.115,98 | im 1. Lehrjahr | 1.074,14 |
| im 2. Lehrjahr | 1.550,31 | im 2. Lehrjahr | 1.492,18 |
| im 3. Lehrjahr | 2.065,23 | im 3. Lehrjahr | 1.987,79 |
Für Lehrlinge, die den Beruf „Bahnreise und Mobilitätsservice', Mobilitätsservicekauffrau/- mann, Bürokauffrau/-mann, Finanz- und Rechnungswesenassistentin/-assistent oder E-Commere-Kauffrau/-mann erlernen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| auf Basis einer 40 Stunden-Woche: | auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche: | ||
|---|---|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 952,42 | im 1. Lehrjahr | 916,7 |
| im 2. Lehrjahr | 1.037,56 | im 2. Lehrjahr | 998,66 |
| im 3. Lehrjahr | 1.387,44 | im 3. Lehrjahr | 1.335,41 |
| im 4. Lehrjahr | 1.869,78 | im 4. Lehrjahr | 1.799,67 |
(Monatsgehalt in Euro)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verwendungsgruppen | A | B | C | D | E | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 2.528,58 | 2.816,97 | 2.996,74 | 3.146,32 | 3.369,23 |
| 4 Jahre | 2 | 2.563,09 | 2.950,72 | 3.130,46 | 3.280,07 | 3.520,25 |
| 4 Jahre | 3 | 2.581,70 | 3.018,29 | 3.198,10 | 3.347,65 | 3.595,84 |
| 4 Jahre | 4 | 2.614,89 | 3.153,50 | 3.333,29 | 3.481,41 | 3.749,18 |
| 5 | 2.633,48 | 3.219,67 | 3.400,85 | 3.549,00 | 3.826,74 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte (sehr einfache Hilfsarbeiten) verrichten. Eine Zweckausbildung ist nicht erforderlich. – Reinigungskraft; – Portier; …
Beispiele aus dem KV
- :
Reinigungskraft · Fundstelle im KV-Text
Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.
– Reinigungskraft;
Gruppenbeschreibung / QuelleVerwendungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen, die einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen mit im Wesentlichen vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Eine Zweckausbildung ist erforderlich. Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung, die sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben.
Verwendungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen selbständig verrichten. Neben einer längeren Zweckausbildung ist eine einschlägige Arbeitserfahrung und/oder Verantwortung erforderlich.
Verwendungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, die nach Richtlinien und Anweisungen Tätigkeiten verrichten. Typischerweise ist der positive Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung) oder einer fachlich gleichwertigen Schulausbildung (z. B. Fachschule, HASCH) erforderlich.
Verwendungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Typischerweise sind über die in Verwendungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildung oder große Fachkenntnisse erforderlich. Dem gleichzuhalten ist die Absolvierung von höheren (z. B. AHS) bzw. berufsbildenden höheren Schulen** (z. B. HAK, HTL), die einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sind, wenn die Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. ** Bei Absolventen/innen von höheren, berufsbildenden höheren Schulen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
(Monatsgehalt in Euro)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verwendungsgruppen | F | G | H | I | J | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 3.717,85 | 4.074,40 | 4.435,05 | 5.441,87 | 6.434,95 |
| 4 Jahre | 2 | 3.874,49 | 4.308,86 | 4.851,36 | 5.888,20 | 7.064,60 |
| 4 Jahre | 3 | 3.952,05 | 4.425,91 | 5.066,45 | 6.112,99 | 7.378,60 |
| 4 Jahre | 4 | 4.105,71 | 4.674,05 | 5.481,74 | 6.559,27 | 8.008,24 |
| 5 | 4.183,31 | 4.800,49 | 5.688,96 | 6.784,06 | 8.323,87 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die selbständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmer/innen besitzen, die • eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und eine langjährige Arbeitserfahrung in Verwendungsgruppe E erworben haben, entsprechende Verantwortung tragen und praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder • eine höhere, berufsbildende höhere Schule** bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters) absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. ** Bei Arbeitnehmern/innen mit Abschluss einer höheren, berufsbildenden höheren Schule bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters), kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern oder Arbeitnehmer/innen, die einen Universitätsabschluss** haben und deren Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist: ** Bei Arbeitnehmern/innen, die einen Universitätsabschluss (Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums) haben, kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Verwendungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
(Monatsgehalt in Euro)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verwendungsgruppen | A | B | C | D | E | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 2.466,32 | 2.739,42 | 2.913,14 | 3.057,65 | 3.273,03 |
| 4 Jahre | 2 | 2.499,68 | 2.868,66 | 3.042,36 | 3.186,88 | 3.418,94 |
| 4 Jahre | 3 | 2.517,66 | 2.933,98 | 3.107,66 | 3.252,19 | 3.491,21 |
| 4 Jahre | 4 | 2.549,74 | 3.064,63 | 3.238,30 | 3.381,43 | 3.636,27 |
| 5 | 2.567,69 | 3.128,53 | 3.303,60 | 3.446,74 | 3.711,21 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte (sehr einfache Hilfsarbeiten) verrichten. Eine Zweckausbildung ist nicht erforderlich. – Reinigungskraft; – Portier; …
Beispiele aus dem KV
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Reinigungskraft · Fundstelle im KV-Text
Fundstelle im Beschreibungstext, keine eindeutige Berufszuordnung. Voraussetzungen, Ausschlüsse und Verweise auf andere Gruppen im Original prüfen.
– Reinigungskraft;
Gruppenbeschreibung / QuelleVerwendungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen, die einfache schematische oder mechanische Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen mit im Wesentlichen vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Eine Zweckausbildung ist erforderlich. Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung, die sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben.
Verwendungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen selbständig verrichten. Neben einer längeren Zweckausbildung ist eine einschlägige Arbeitserfahrung und/oder Verantwortung erforderlich.
Verwendungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, die nach Richtlinien und Anweisungen Tätigkeiten verrichten. Typischerweise ist der positive Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (insbesondere Lehrabschlussprüfung) oder einer fachlich gleichwertigen Schulausbildung (z. B. Fachschule, HASCH) erforderlich.
Verwendungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen. Typischerweise sind über die in Verwendungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildung oder große Fachkenntnisse erforderlich. Dem gleichzuhalten ist die Absolvierung von höheren (z. B. AHS) bzw. berufsbildenden höheren Schulen** (z. B. HAK, HTL), die einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sind, wenn die Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. ** Bei Absolventen/innen von höheren, berufsbildenden höheren Schulen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Beschäftigungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
(Monatsgehalt in Euro)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verwendungsgruppen | F | G | H | I | J | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsgehalt in Euro | ||||
| 3 Jahre | 1 | 3.606,21 | 3.950,50 | 4.296,44 | 5.262,94 | 6.222,40 |
| 4 Jahre | 2 | 3.757,35 | 4.176,79 | 4.687,29 | 5.694,15 | 6.830,78 |
| 4 Jahre | 3 | 3.832,30 | 4.287,80 | 4.895,12 | 5.911,34 | 7.134,15 |
| 4 Jahre | 4 | 3.980,76 | 4.518,24 | 5.301,45 | 6.342,56 | 7.742,49 |
| 5 | 4.055,73 | 4.638,16 | 5.501,64 | 6.559,74 | 8.047,47 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Verwendungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die selbständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Für diese Tätigkeiten sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, die typischerweise Arbeitnehmer/innen besitzen, die • eine Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) absolviert und eine langjährige Arbeitserfahrung in Verwendungsgruppe E erworben haben, entsprechende Verantwortung tragen und praktische und theoretische Fachkenntnisse besitzen, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) vermittelte Fachwissen hinausgehen oder • eine höhere, berufsbildende höhere Schule** bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters) absolviert und die für die selbstständige Ausführung schwieriger und verantwortungsvoller Tätigkeiten erforderliche Arbeitserfahrung erworben haben. ** Bei Arbeitnehmern/innen mit Abschluss einer höheren, berufsbildenden höheren Schule bzw. Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums an einer Fachhochschule oder Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Universität oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (z. B. Master-Universitäts- bzw. Hochschullehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters), kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern oder Arbeitnehmer/innen, die einen Universitätsabschluss** haben und deren Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist: ** Bei Arbeitnehmern/innen, die einen Universitätsabschluss (Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums) haben, kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestgehalt dieser Verwendungsgruppe um bis zu 5 % unterschritten werden.
Verwendungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Verwendungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
(40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verwendungsgruppen | “ungelernt” | “gelernt” | |
|---|---|---|---|
| Verweildauer | Stufen | Monatsentgelt in Euro | |
| 3 Jahre | 1 | 2.491,25 | 2.631,43 |
| 4 Jahre | 2 | 2.540,87 | 2.685,62 |
| 4 Jahre | 3 | 2.589,23 | 2.740,72 |
| 4 Jahre | 4 | 2.637,63 | 2.797,14 |
| 5 | 2.688,31 | 2.853,55 |
Lehrlingseinkommen (Abschluss 14.11.2024)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Für Lehrlinge - mit Ausnahme jener, die den Beruf 'Gleisbautechnik', „Bahnreise und Mobilitätsservice', Mobilitätsservicekauffrau/-mann, Bürokauffrau/-mann Finanz- und Rechnungswesenassistentin/-assistent oder E-Commere-Kauffrau/-mann erlernen | |||
|---|---|---|---|
| auf Basis einer 40 Stunden-Woche: | auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche: | ||
| im 1. Lehrjahr | 1.080,83 | im 1. Lehrjahr | 1.040,30 |
| im 2. Lehrjahr | 1.272,83 | im 2. Lehrjahr | 1.225,10 |
| im 3. Lehrjahr | 1.616,67 | im 3. Lehrjahr | 1.556,04 |
| im 4. Lehrjahr | 2.162,95 | im 4. Lehrjahr | 2.081,85 |
Lehrlingseinkommen (Abschluss 14.11.2024)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Für Lehrlinge, die den Beruf 'Gleisbautechnik' erlernen | |||
|---|---|---|---|
| auf Basis einer 40 Stunden-Woche: | auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche: | ||
| im 1. Lehrjahr | 1.115,98 | im 1. Lehrjahr | 1.074,14 |
| im 2. Lehrjahr | 1.550,31 | im 2. Lehrjahr | 1.492,18 |
| im 3. Lehrjahr | 2.065,23 | im 3. Lehrjahr | 1.987,79 |
Lehrlingseinkommen (Abschluss 14.11.2024)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Für Lehrlinge, die den Beruf „Bahnreise und Mobilitätsservice', Mobilitätsservicekauffrau/- mann, Bürokauffrau/-mann, Finanz- und Rechnungswesenassistentin/-assistent oder E-Commere-Kauffrau/-mann erlernen | |||
|---|---|---|---|
| auf Basis einer 40 Stunden-Woche: | auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche: | ||
| im 1. Lehrjahr | 952,42 | im 1. Lehrjahr | 916,7 |
| im 2. Lehrjahr | 1.037,56 | im 2. Lehrjahr | 998,66 |
| im 3. Lehrjahr | 1.387,44 | im 3. Lehrjahr | 1.335,41 |
| im 4. Lehrjahr | 1.869,78 | im 4. Lehrjahr | 1.799,67 |
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