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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Diözese Graz-Seckau

Steiermark · Angestellte

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen werden um 3,5 % erhöht und kaufmännisch centgenau gerundet. Beträge sind Eurobeträge.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe IGruppe IIGruppe IIIGruppe IV
11.– 3. DJ2.045,162.368,082.593,712.992,19
24.– 6. DJ2.056,552.463,302.699,283.115,35
37.– 9. DJ2.075,182.556,452.802,783.236,45
410.–12. DJ2.123,822.649,602.903,183.358,58
513.–16. DJ2.171,432.745,863.009,783.480,71
617.–20. DJ2.220,082.840,043.115,353.603,87
721.–24. DJ2.267,692.933,193.219,893.722,90
825.–28. DJ2.316,333.026,343.322,353.843,99
9ab 29. DJ2.397,063.122,603.428,963.967,16
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Verwendungsgruppe I

TotengräberIn, FriedhofsarbeiterIn, RaumpflegerIn,

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe II

MesnerIn, MesnerIn I,

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe III

KirchenmusikerIn, SakiristanIn (MesnerIn II),

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe IV

bis VI: KirchenmusikerIn, Die Einstufung erfolgt grundsätzlich in die betragsmäßig nächstniedrige Stufe in der KV-Gehaltstabelle. Erreicht oder überschreitet das Entgelt im Übertrittsmonat das Entgelt, welches für die Stufe 9 der jeweiligen Verwendungsgruppe gebührt, erfolgt die Einstufung in Stufe 9. Eine sich zum Umstiegszeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem bisher zustehenden Gesamtbrutto und dem Gesamtbrutto nach KV ohne Sozialzulagen (§ 23.1 Familienzulage, § 23.2 Kinderzulage und § 23.5 Fahrtkostenzuschuss) wird durch eine zum Umstiegszeitpunkt zu berechnende Differenzzulage ausgeglichen. Diese Differenzzulage wird jährlich mit dem Prozentsatz der KV-Teuerungsabgeltung valorisiert. Für die erste Vorrückung in der KV-Gehaltstabelle bleibt der Vorrückungsstichtag (Kalendertag und Jahr) unverändert. Danach gilt § 20.3. Für die Erreichung des Anspruchs auf ein Jubiläumsgeld zählt die Dienstzeit aus der DBO (Jahre und volle Kalendermonate), wobei für den Anspruch auf das 20-jährige Jubiläumsgeld mindestens eine 3-jährige Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag der Diözese Graz-Seckau gegeben sein muss. Angestellte, die aus der DBO in den KV eintreten, haben nach drei Jahren KV-Zugehörigkeit einen Anspruch auf 20 % des zu erwartenden Jubiläumsgeldes nach § 24. Danach erhöht sich der Anspruch jährlich um 5 %. Die maximal zu erreichenden Summen entsprechen jenen des § 24 Dienstjubiläum. Angestellte, die innerhalb von drei Jahren nach Umstieg in den KV das 30-jährige Dienstjubiläum erreichen, erhalten je Monat im KV 1/36 von 20 % vom 30-jährigen Jubiläumsgeld. Die Auszahlung erfolgt im Monat nach Erreichen des 20-jährigen/30-jährigen Jubiläums. Im Falle einer Karriereentwicklung (Höherreihung) entfällt die zum Umstiegsstichtag vergebene Differenzzulage für die Dauer der Höherreihung im Zuge eines Tätigkeits-/Funktionswechsels. a) Eine Dienstnehmerin im ersten Dienstjahr der DBO (Gruppe F/Stufe 1) mit einer Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden (62,50 %) erhält einen Bezug in Höhe von € 1.004,48. Per 1. 9. 2021 beträgt ihr Bezug in KV I/1 für 25 Wochenstunden (65,7895 %) € 1.052,63 (Vollzeit € 1.600). Sie erhält eine Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von € 111,84. Ihr Gesamtbrutto inkl Sozialzulagen beträgt € 1.164,47. Die nächste Vorrückung ist am 1. 9. 2024. b) Eine Dienstnehmerin im 37. Dienstjahr der DBO (Gruppe F/Stufe 19) mit einer Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden (62,50 %) erhält einen Bezug in Höhe von € 1.347,04. Per 1. 9. 2021 beträgt ihr Bezug in KV I/9 für 25 Wochenstunden (65,7895 %) € 1.250,00 (Vollzeit € 1.900). Sie erhält einen Fahrtkostenzuschuss (6 Zonen) in der Höhe von € 89,31 sowie € 7,73 an Differenzzulage auf € 1.347,04. a) Eine vollzeitbeschäftigte Pädagogin in der DBO mit 2 Kindern mit Familienbeihilfenbezug, die sich im 33. Dienstjahr in der Stufe 17 befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 3.557,00. Der Bezug im KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 3.229,15. Sie erhält zusätzlich eine Kinderzulage von € 170,00 – diese verringert die Differenzzulage von ursprünglich € 327,85 auf eine Höhe von € 157,85. In Summe erhält die Pädagogin damit wieder € 3.557,00. Fällt die Kinderzulage weg, wird dies über eine entsprechende Erhöhung der Differenzzulage ausgeglichen. b) Eine teilzeitbeschäftigte Pädagogin (87,5 % - 35 Wochenstunden), die sich im 1. Dienstjahr in der Stufe 1 der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 1.778,00. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 1. Dienstjahr (Stufe 1) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 33,25 Wochenstunden (87,5 %), wobei aufgrund der erforderlichen Einarbeitungszeit weiterhin 35 Stunden gearbeitet werden. Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 2.106,07. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2024. a) Eine teilzeitbeschäftigte Betreuerin (75 % - 30 Wochenstunden), die sich im 12. Dienstjahr (Stufe 6) der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 1.325,40. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 11. Dienstjahr (Stufe 4) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 78,9474 % (30 Wochenstunden). Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 1.430,52. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2023. b) Eine teilzeitbeschäftigte Betreuerin (43,75 % - 17,5 Wochenstunden), die sich im 6. Dienstjahr (Stufe 3) der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 734,48. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 3. Dienstjahr (Stufe 1) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 46,0526 % (17,5 Wochenstunden). Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 769,10. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2022.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen werden um 3,5 % erhöht und kaufmännisch centgenau gerundet. Beträge sind Eurobeträge.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe VGruppe VIGruppe VII
11.– 3. DJ3.501,414.691,665.683,19
24.– 6. DJ3.646,314.882,105.916,06
37.– 9. DJ3.789,145.069,436.148,94
410.–12. DJ3.931,975.259,876.381,81
513.–16. DJ4.076,875.448,246.611,58
617.–20. DJ4.219,705.636,616.843,42
721.–24. DJ4.361,495.827,057.077,33
825.–28. DJ4.499,156.016,467.311,24
9ab 29. DJ4.636,806.204,837.543,08
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Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen werden um 3,5 % erhöht und kaufmännisch centgenau gerundet. Beträge sind Eurobeträge.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerKiB (+ 4,3 %)EP (+ 4 %)
11.– 3. DJ2.157,553.074,78
24.– 6. DJ2.213,723.161,40
37.– 9. DJ2.286,793.274,36
410.–12. DJ2.332,133.372,89
513.–16. DJ2.378,923.507,06
617.–20. DJ2.435,133.652,92
721.–24. DJ2.495,363.796,87
825.–28. DJ2.555,563.944,65
9ab 29. DJ2.615,784.125,13
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Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen werden um 3,5 % erhöht und kaufmännisch centgenau gerundet. Beträge sind Eurobeträge.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe VP IGruppe VP IIGruppe VP IIIGruppe VP IVGruppe VP V
11.– 3. DJ2.050,342.215,942.368,082.593,712.992,19
24.– 6. DJ2.130,032.302,882.463,302.699,283.115,35
37.– 9. DJ2.211,802.392,922.556,452.802,783.236,45
410.–12. DJ2.291,492.478,832.649,602.903,183.358,58
513.–16. DJ2.372,222.566,802.745,863.009,783.480,71
617.–20. DJ2.455,022.657,882.840,043.115,353.603,87
721.–24. DJ2.532,652.739,652.933,193.219,893.722,90
825.–28. DJ2.615,452.830,733.026,343.322,353.843,99
9ab 29. DJ2.696,182.920,773.122,603.428,963.967,16
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Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen werden um 3,5 % erhöht und kaufmännisch centgenau gerundet. Beträge sind Eurobeträge.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 820,76
2. Lehrjahr€ 1.068,12
3. Lehrjahr€ 1.281,33
4. Lehrjahr€ 1.699,47
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Die kollektivvertraglichen Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen werden um 3,5 % erhöht und kaufmännisch centgenau gerundet. Beträge sind Eurobeträge.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufeBerufsjahrKiBEP
11.– 2.2.121,032.573,14
23.– 4.2.146,692.631,39
35.– 6.2.166,262.690,54
47.– 8.2.193,272.749,02
59.–10.2.219,872.808,17
611.–12.2.263,982.868,92
713.–14.2.302,592.996,42
815.–16.2.338,913.126,31
917.–18.2.377,753.256,09
1019.–20.2.421,803.386,43
1121.–22.2.480,623.515,18
1223.–24.2.541,363.643,48
1325.–26.2.597,333.772,58
1427.–28.2.654,903.943,45
1529.–30.2.710,194.115,47
1631.–32.2.801,134.287,48
1733.–34.2.895,224.458,47
1835.–36.2.990,704.631,50
1937.–38.3.089,014.804,76
2039.–40.3.188,774.977,57
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Zulagen § 22 :

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Kompetenzzulage:10 % vom KV-Grundgehalt § 22 .1.
Funktionszulage 1:20 % vom KV-Grundgehalt § 22 .2.
Funktionszulage 2:Die Funktionszulage 2 entspricht der linearen Differenz zwischen Verwendungsgruppe IV und V.
Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen:siehe § 22 .4.
Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen:siehe § 22 .5.
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Sozialzulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Familienzulage€ 160,00
Kinderzulage 1 (1.–2. Kind)€ 90,00
Fahrtkostenzuschuss *)9/12 der billigsten Jahres-Verbundkarte
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Einmalige Beihilfen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Geburt eines Kindes€ 187,55€ 200,00€ 200,00
Kirchliche Verehelichung€ 261,75€ 300,00€ 300,00
Tod einer/eines aktiven Angestellten€ 299,88€ 300,00€ 300,00
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Rufbereitschaft

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

202320242025
2,7 %7,5 %3,5 %
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Dienstjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Nach 20 Dienstjahren 1,5 mal V/7€ 7.877,34€ 6.321,00€ 6.542,24
Nach 30 Dienstjahren 2 mal V/7€ 9.846,68€ 8.428,00€ 8.722,98
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Fahrtkosten

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Fahrtkostenpauschale:Pastoralverantwortliche oder PastoralreferentInnen 14‑mal€ 106,00
PfarrsekretärInnen 14‑mal jährl.€ 53,00
Kilometergeld€ 0,50
Inlanddienstreisen:1 Tag (= 12 Stunden)€ 30,00
1 Stunde€ 2,50
1 Nächtigung€ 17,00
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KV-Gehaltstabelle laut § 20.1 .

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe IGruppe IIGruppe IIIGruppe IV
11.– 3. DJ2.119,022.448,072.677,993.084,04
24.– 6. DJ2.130,622.545,102.785,573.209,54
37.– 9. DJ2.149,612.640,022.891,033.332,94
410.–12. DJ2.199,172.734,942.993,343.457,39
513.–16. DJ2.247,692.833,033.101,973.581,84
617.–20. DJ2.297,262.929,003.209,543.707,34
721.–24. DJ2.345,783.023,923.316,073.828,64
825.–28. DJ2.395,343.118,843.420,473.952,03
9ab 29. DJ2.477,603.216,933.529,114.077,54
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Verwendungsgruppe I

TotengräberIn, FriedhofsarbeiterIn, RaumpflegerIn,

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe II

MesnerIn, MesnerIn I,

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe III

KirchenmusikerIn, SakiristanIn (MesnerIn II),

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe IV

bis VI: KirchenmusikerIn, Die Einstufung erfolgt grundsätzlich in die betragsmäßig nächstniedrige Stufe in der KV-Gehaltstabelle. Erreicht oder überschreitet das Entgelt im Übertrittsmonat das Entgelt, welches für die Stufe 9 der jeweiligen Verwendungsgruppe gebührt, erfolgt die Einstufung in Stufe 9. Eine sich zum Umstiegszeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem bisher zustehenden Gesamtbrutto und dem Gesamtbrutto nach KV ohne Sozialzulagen (§ 23.1 Familienzulage, § 23.2 Kinderzulage und § 23.5 Fahrtkostenzuschuss) wird durch eine zum Umstiegszeitpunkt zu berechnende Differenzzulage ausgeglichen. Diese Differenzzulage wird jährlich mit dem Prozentsatz der KV-Teuerungsabgeltung valorisiert. Für die erste Vorrückung in der KV-Gehaltstabelle bleibt der Vorrückungsstichtag (Kalendertag und Jahr) unverändert. Danach gilt § 20.3. Für die Erreichung des Anspruchs auf ein Jubiläumsgeld zählt die Dienstzeit aus der DBO (Jahre und volle Kalendermonate), wobei für den Anspruch auf das 20-jährige Jubiläumsgeld mindestens eine 3-jährige Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag der Diözese Graz-Seckau gegeben sein muss. Angestellte, die aus der DBO in den KV eintreten, haben nach drei Jahren KV-Zugehörigkeit einen Anspruch auf 20 % des zu erwartenden Jubiläumsgeldes nach § 24. Danach erhöht sich der Anspruch jährlich um 5 %. Die maximal zu erreichenden Summen entsprechen jenen des § 24 Dienstjubiläum. Angestellte, die innerhalb von drei Jahren nach Umstieg in den KV das 30-jährige Dienstjubiläum erreichen, erhalten je Monat im KV 1/36 von 20 % vom 30-jährigen Jubiläumsgeld. Die Auszahlung erfolgt im Monat nach Erreichen des 20-jährigen/30-jährigen Jubiläums. Im Falle einer Karriereentwicklung (Höherreihung) entfällt die zum Umstiegsstichtag vergebene Differenzzulage für die Dauer der Höherreihung im Zuge eines Tätigkeits-/Funktionswechsels. a) Eine Dienstnehmerin im ersten Dienstjahr der DBO (Gruppe F/Stufe 1) mit einer Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden (62,50 %) erhält einen Bezug in Höhe von € 1.004,48. Per 1. 9. 2021 beträgt ihr Bezug in KV I/1 für 25 Wochenstunden (65,7895 %) € 1.052,63 (Vollzeit € 1.600). Sie erhält eine Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von € 111,84. Ihr Gesamtbrutto inkl Sozialzulagen beträgt € 1.164,47. Die nächste Vorrückung ist am 1. 9. 2024. b) Eine Dienstnehmerin im 37. Dienstjahr der DBO (Gruppe F/Stufe 19) mit einer Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden (62,50 %) erhält einen Bezug in Höhe von € 1.347,04. Per 1. 9. 2021 beträgt ihr Bezug in KV I/9 für 25 Wochenstunden (65,7895 %) € 1.250,00 (Vollzeit € 1.900). Sie erhält einen Fahrtkostenzuschuss (6 Zonen) in der Höhe von € 89,31 sowie € 7,73 an Differenzzulage auf € 1.347,04. a) Eine vollzeitbeschäftigte Pädagogin in der DBO mit 2 Kindern mit Familienbeihilfenbezug, die sich im 33. Dienstjahr in der Stufe 17 befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 3.557,00. Der Bezug im KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 3.229,15. Sie erhält zusätzlich eine Kinderzulage von € 170,00 – diese verringert die Differenzzulage von ursprünglich € 327,85 auf eine Höhe von € 157,85. In Summe erhält die Pädagogin damit wieder € 3.557,00. Fällt die Kinderzulage weg, wird dies über eine entsprechende Erhöhung der Differenzzulage ausgeglichen. b) Eine teilzeitbeschäftigte Pädagogin (87,5 % - 35 Wochenstunden), die sich im 1. Dienstjahr in der Stufe 1 der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 1.778,00. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 1. Dienstjahr (Stufe 1) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 33,25 Wochenstunden (87,5 %), wobei aufgrund der erforderlichen Einarbeitungszeit weiterhin 35 Stunden gearbeitet werden. Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 2.106,07. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2024. a) Eine teilzeitbeschäftigte Betreuerin (75 % - 30 Wochenstunden), die sich im 12. Dienstjahr (Stufe 6) der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 1.325,40. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 11. Dienstjahr (Stufe 4) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 78,9474 % (30 Wochenstunden). Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 1.430,52. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2023. b) Eine teilzeitbeschäftigte Betreuerin (43,75 % - 17,5 Wochenstunden), die sich im 6. Dienstjahr (Stufe 3) der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 734,48. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 3. Dienstjahr (Stufe 1) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 46,0526 % (17,5 Wochenstunden). Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 769,10. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2022.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

KV-Gehaltstabelle laut § 20.1 .

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe VGruppe VIGruppe VII
11.– 3. DJ3.602,944.815,805.826,17
24.– 6. DJ3.750,595.009,866.063,47
37.– 9. DJ3.896,135.200,756.300,77
410.–12. DJ4.041,685.394,816.538,06
513.–16. DJ4.189,335.586,766.772,20
617.–20. DJ4.334,875.778,717.008,44
721.–24. DJ4.479,365.972,767.246,80
825.–28. DJ4.619,636.165,777.485,15
9ab 29. DJ4.759,906.357,727.721,40
Originalquelle zur Tabelle ↗

Verwendungsgruppe KiB und EP (Erhöhung entsprechend Land Steiermark; gültig ab 1. Juli 2026):

Gültig ab 01.07.2026

StufenVerweil­dauerKiBEP
11.– 3. DJ2.557,313.176,25
24.– 6. DJ2.588,323.265,73
37.– 9. DJ2.619,223.382,41
410.–12. DJ2.650,533.484,20
513.–16. DJ2.713,933.622,79
617.–20. DJ2.745,143.773,47
721.–24. DJ2.776,243.922,17
825.–28. DJ2.841,314.074,82
9ab 29. DJ2.875,464.261,26
Originalquelle zur Tabelle ↗

Verpflegungsbereich

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe VP IGruppe VP IIGruppe VP IIIGruppe VP IVGruppe VP V
11.– 3. DJ2.124,302.293,012.448,072.677,993.084,03
24.– 6. DJ2.205,502.381,632.545,102.785,573.209,54
37.– 9. DJ2.288,822.473,392.640,022.891,033.332,94
410.–12. DJ2.370,032.560,932.734,942.993,343.457,39
513.–16. DJ2.452,292.650,572.833,033.101,973.581,84
617.–20. DJ2.536,672.743,382.929,003.209,543.707,34
721.–24. DJ2.615,772.826,703.023,923.316,073.828,64
825.–28. DJ2.700,142.919,513.118,843.420,473.952,03
9ab 29. DJ2.782,413.011,263.216,933.529,114.077,54
Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen laut § 25.2.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 836,35
2. Lehrjahr€ 1.088,41
3. Lehrjahr€ 1.305,68
4. Lehrjahr€ 1.731,76
Originalquelle zur Tabelle ↗

Bezugsschema für Kindergärten in Pfarr- und Ordens­kinder­gärten in der Diözese Graz-Seckau

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufeBerufsjahrKiBEP
11.– 2.2.191,022.658,05
23.– 4.2.217,532.718,23
35.– 6.2.237,752.779,33
47.– 8.2.265,652.839,74
59.–10.2.293,132.900,84
611.–12.2.338,692.963,59
713.–14.2.378,583.095,30
815.–16.2.416,093.229,48
917.–18.2.456,223.363,54
1019.–20.2.501,723.498,18
1121.–22.2.562,483.631,18
1223.–24.2.625,223.763,71
1325.–26.2.683,043.897,08
1427.–28.2.742,514.073,58
1529.–30.2.799,634.251,28
1631.–32.2.893,574.428,97
1733.–34.2.990,764.605,60
1835.–36.3.089,394.784,34
1937.–38.3.190,954.963,32
2039.–40.3.294,005.141,83
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Bezugsschema für Hausgehilfen/Hausangestellte/Haushälterinnen für Tätigkeiten in kirchlichen Körper­schaften

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufeHG IHA IIHH III
12.119,022.448,072.677,99
22.130,622.545,102.785,57
32.149,612.640,022.891,03
42.199,172.734,942.993,34
52.247,692.833,033.101,97
62.297,262.929,003.209,54
72.345,783.023,923.316,07
82.395,343.118,843.420,47
92.477,603.216,933.529,11
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KV-Gehaltstabelle laut § 20.1 .

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe IGruppe IIGruppe IIIGruppe IV
11.– 3. DJ2.084,022.413,072.642,993.049,04
24.– 6. DJ2.095,622.510,102.750,573.174,54
37.– 9. DJ2.114,612.605,022.856,033.297,94
410.–12. DJ2.164,172.699,942.958,343.422,39
513.–16. DJ2.212,692.798,033.066,973.546,84
617.–20. DJ2.262,262.894,003.174,543.672,34
721.–24. DJ2.310,782.988,923.281,073.793,64
825.–28. DJ2.360,343.083,843.385,473.917,03
9ab 29. DJ2.442,603.181,933.494,114.042,54
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Verwendungsgruppe I

TotengräberIn, FriedhofsarbeiterIn, RaumpflegerIn,

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe II

MesnerIn, MesnerIn I,

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe III

KirchenmusikerIn, SakiristanIn (MesnerIn II),

Quelle der Gruppenbeschreibung

Verwendungsgruppe IV

bis VI: KirchenmusikerIn, Die Einstufung erfolgt grundsätzlich in die betragsmäßig nächstniedrige Stufe in der KV-Gehaltstabelle. Erreicht oder überschreitet das Entgelt im Übertrittsmonat das Entgelt, welches für die Stufe 9 der jeweiligen Verwendungsgruppe gebührt, erfolgt die Einstufung in Stufe 9. Eine sich zum Umstiegszeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem bisher zustehenden Gesamtbrutto und dem Gesamtbrutto nach KV ohne Sozialzulagen (§ 23.1 Familienzulage, § 23.2 Kinderzulage und § 23.5 Fahrtkostenzuschuss) wird durch eine zum Umstiegszeitpunkt zu berechnende Differenzzulage ausgeglichen. Diese Differenzzulage wird jährlich mit dem Prozentsatz der KV-Teuerungsabgeltung valorisiert. Für die erste Vorrückung in der KV-Gehaltstabelle bleibt der Vorrückungsstichtag (Kalendertag und Jahr) unverändert. Danach gilt § 20.3. Für die Erreichung des Anspruchs auf ein Jubiläumsgeld zählt die Dienstzeit aus der DBO (Jahre und volle Kalendermonate), wobei für den Anspruch auf das 20-jährige Jubiläumsgeld mindestens eine 3-jährige Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag der Diözese Graz-Seckau gegeben sein muss. Angestellte, die aus der DBO in den KV eintreten, haben nach drei Jahren KV-Zugehörigkeit einen Anspruch auf 20 % des zu erwartenden Jubiläumsgeldes nach § 24. Danach erhöht sich der Anspruch jährlich um 5 %. Die maximal zu erreichenden Summen entsprechen jenen des § 24 Dienstjubiläum. Angestellte, die innerhalb von drei Jahren nach Umstieg in den KV das 30-jährige Dienstjubiläum erreichen, erhalten je Monat im KV 1/36 von 20 % vom 30-jährigen Jubiläumsgeld. Die Auszahlung erfolgt im Monat nach Erreichen des 20-jährigen/30-jährigen Jubiläums. Im Falle einer Karriereentwicklung (Höherreihung) entfällt die zum Umstiegsstichtag vergebene Differenzzulage für die Dauer der Höherreihung im Zuge eines Tätigkeits-/Funktionswechsels. a) Eine Dienstnehmerin im ersten Dienstjahr der DBO (Gruppe F/Stufe 1) mit einer Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden (62,50 %) erhält einen Bezug in Höhe von € 1.004,48. Per 1. 9. 2021 beträgt ihr Bezug in KV I/1 für 25 Wochenstunden (65,7895 %) € 1.052,63 (Vollzeit € 1.600). Sie erhält eine Kinderzulage für 2 Kinder in Höhe von € 111,84. Ihr Gesamtbrutto inkl Sozialzulagen beträgt € 1.164,47. Die nächste Vorrückung ist am 1. 9. 2024. b) Eine Dienstnehmerin im 37. Dienstjahr der DBO (Gruppe F/Stufe 19) mit einer Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden (62,50 %) erhält einen Bezug in Höhe von € 1.347,04. Per 1. 9. 2021 beträgt ihr Bezug in KV I/9 für 25 Wochenstunden (65,7895 %) € 1.250,00 (Vollzeit € 1.900). Sie erhält einen Fahrtkostenzuschuss (6 Zonen) in der Höhe von € 89,31 sowie € 7,73 an Differenzzulage auf € 1.347,04. a) Eine vollzeitbeschäftigte Pädagogin in der DBO mit 2 Kindern mit Familienbeihilfenbezug, die sich im 33. Dienstjahr in der Stufe 17 befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 3.557,00. Der Bezug im KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 3.229,15. Sie erhält zusätzlich eine Kinderzulage von € 170,00 – diese verringert die Differenzzulage von ursprünglich € 327,85 auf eine Höhe von € 157,85. In Summe erhält die Pädagogin damit wieder € 3.557,00. Fällt die Kinderzulage weg, wird dies über eine entsprechende Erhöhung der Differenzzulage ausgeglichen. b) Eine teilzeitbeschäftigte Pädagogin (87,5 % - 35 Wochenstunden), die sich im 1. Dienstjahr in der Stufe 1 der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 1.778,00. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 1. Dienstjahr (Stufe 1) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 33,25 Wochenstunden (87,5 %), wobei aufgrund der erforderlichen Einarbeitungszeit weiterhin 35 Stunden gearbeitet werden. Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 2.106,07. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2024. a) Eine teilzeitbeschäftigte Betreuerin (75 % - 30 Wochenstunden), die sich im 12. Dienstjahr (Stufe 6) der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 1.325,40. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 11. Dienstjahr (Stufe 4) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 78,9474 % (30 Wochenstunden). Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 1.430,52. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2023. b) Eine teilzeitbeschäftigte Betreuerin (43,75 % - 17,5 Wochenstunden), die sich im 6. Dienstjahr (Stufe 3) der DBO befindet, erhält monatlich einen Bezug in Höhe von € 734,48. Per 1. 9. 2021 wird sie in das 3. Dienstjahr (Stufe 1) des KV (Stand 1. 8. 2021) eingeordnet. Das Anstellungsausmaß beträgt 46,0526 % (17,5 Wochenstunden). Der Bezug in KV (Stand 1. 8. 2021) beträgt € 769,10. Nächste Vorrückung: 1. 9. 2022.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

Originalquelle zur Tabelle ↗

KV-Gehaltstabelle laut § 20.1 .

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe VGruppe VIGruppe VII
11.– 3. DJ3.567,944.780,805.791,17
24.– 6. DJ3.715,594.974,866.028,47
37.– 9. DJ3.861,135.165,756.265,77
410.–12. DJ4.006,685.359,816.503,06
513.–16. DJ4.154,335.551,766.737,20
617.–20. DJ4.299,875.743,716.973,44
721.–24. DJ4.444,365.937,767.211,80
825.–28. DJ4.584,636.130,777.450,15
9ab 29. DJ4.724,906.322,727.686,40
Originalquelle zur Tabelle ↗

Verwendungsgruppe KiB und EP (Erhöhung entsprechend Land Steiermark; gültig ab 1. Jänner 2026):

Gültig ab 01.01.2026

StufenVerweil­dauerKiBEP
11.– 3. DJ2.475,613.074,78
24.– 6. DJ2.505,633.161,40
37.– 9. DJ2.535,553.274,36
410.–12. DJ2.565,863.372,89
513.–16. DJ2.627,233.507,06
617.–20. DJ2.657,443.652,92
721.–24. DJ2.687,553.796,87
825.–28. DJ2.750,543.944,65
9ab 29. DJ2.783,604.125,13
Originalquelle zur Tabelle ↗

Verpflegungsbereich

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufenVerweil­dauerGruppe VP IGruppe VP IIGruppe VP IIIGruppe VP IVGruppe VP V
11.– 3. DJ2.089,302.258,012.413,072.642,993.049,03
24.– 6. DJ2.170,502.346,632.510,102.750,573.174,54
37.– 9. DJ2.253,822.438,392.605,022.856,033.297,94
410.–12. DJ2.335,032.525,932.699,942.958,343.422,39
513.–16. DJ2.417,292.615,572.798,033.066,973.546,84
617.–20. DJ2.501,672.708,382.894,003.174,543.672,34
721.–24. DJ2.580,772.791,702.988,923.281,073.793,64
825.–28. DJ2.665,142.884,513.083,843.385,473.917,03
9ab 29. DJ2.747,412.976,263.181,933.494,114.042,54
Originalquelle zur Tabelle ↗

Lehrlingseinkommen laut § 25.2.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 836,35
2. Lehrjahr€ 1.088,41
3. Lehrjahr€ 1.305,68
4. Lehrjahr€ 1.731,76
Originalquelle zur Tabelle ↗

Bezugsschema für Kindergärten in Pfarr- und Ordens­kinder­gärten in der Diözese Graz-Seckau

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufeBerufsjahrKiBEP
11.– 2.2.121,032.573,14
23.– 4.2.146,692.631,39
35.– 6.2.166,262.690,54
47.– 8.2.193,272.749,02
59.–10.2.219,872.808,17
611.–12.2.263,982.868,92
713.–14.2.302,592.996,42
815.–16.2.338,913.126,31
917.–18.2.377,753.256,09
1019.–20.2.421,803.386,43
1121.–22.2.480,623.515,18
1223.–24.2.541,363.643,48
1325.–26.2.597,333.772,58
1427.–28.2.654,903.943,45
1529.–30.2.710,194.115,47
1631.–32.2.801,134.287,48
1733.–34.2.895,224.458,47
1835.–36.2.990,704.631,50
1937.–38.3.089,014.804,76
2039.–40.3.188,774.977,57
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Bezugsschema für Hausgehilfen/Hausangestellte/Haushälterinnen für Tätigkeiten in kirchlichen Körper­schaf­ten

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

StufeHG IHA IIHH III
12.084,022.413,072.642,99
22.095,622.510,102.750,57
32.114,612.605,022.856,03
42.164,172.699,942.958,34
52.212,692.798,033.066,97
62.262,262.894,003.174,54
72.310,782.988,923.281,07
82.360,343.083,843.385,47
92.442,603.181,933.494,11
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Zulagen § 22 :

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Kompetenzzulage:10 % vom KV-Grundgehalt § 22 .1.
Funktionszulage:20 % vom KV-Grundgehalt § 22 .2.
Leitungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen:siehe § 22 .4.
Vertretungszulage in Kinderbetreuungseinrichtungen:siehe § 22 .5.
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Sozialzulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Familienzulage€ 160,00
Kinderzulage 1 (1.–2. Kind)€ 90,00
Fahrtkostenzuschuss *)9/12 der billigsten Jahres-Verbundkarte
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Einmalige Beihilfen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Geburt eines Kindes€ 187,55€ 200,00€ 200,00
Kirchliche Verehelichung€ 261,75€ 300,00€ 300,00
Tod einer/eines aktiven Angestellten€ 299,88€ 300,00€ 300,00
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Rufbereitschaft

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

202320242025
2,7 %7,5 %3,5 %
Originalquelle zur Tabelle ↗

Dienstjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Nach 20 Dienstjahren 1,5 mal V/7€ 7.877,34€ 6.321,00€ 6.542,24
Nach 30 Dienstjahren 2 mal V/7€ 9.846,68€ 8.428,00€ 8.722,98
Originalquelle zur Tabelle ↗

Fahrtkosten

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Fahrtkostenpauschale:Pastoralverantwortliche oder PastoralreferentInnen 14‑mal€ 106,00
PfarrsekretärInnen 14‑mal jährl.€ 53,00
Kilometergeld€ 0,50
Inlanddienstreisen:1 Tag (= 12 Stunden)€ 30,00
1 Stunde€ 2,50
1 Nächtigung€ 17,00
Originalquelle zur Tabelle ↗

Entgeltzuschuss im Krankheitsfall und Krankmeldung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Volles EntgeltHalbes Entgelt + Krankengeld der GKKEntgeltzuschuss
Im 1. Dienstjahr6 Wochen4 Wochen12 Wochen
2.–15. Dienstjahr8 Wochen4 Wochen12 Wochen
16.–25. Dienstjahr10 Wochen4 Wochen12 Wochen
Ab dem 26. Dienstjahr12 Wochen4 Wochen12 Wochen
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