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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Energierohstoff- und Kraftstoffindustrie

Österreichweit · Arbeiter · Angestellte

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Erhöhungsart

IST-Erhöhung · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Der Abschluss erfasst auch die tatsächlich bezahlten Löhne oder Gehälter. KV-Minimum, IST-Basis, Deckelungen und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 36 / 38 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Gehalt und Lohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

IIIIIIIVVVI
ABCDEFGHIJK
Biennium65,2448,8551,4669,3097,51124,93170,97189,74229,69266,44436,90
Grundstufe2.744,902.854,683.008,373.315,823.667,184.109,594.735,375.549,576.362,117.789,209.200,62
n. 22.810,142.903,533.059,833.385,123.764,694.234,524.906,345.739,316.591,808.055,649.637,52
n. 42.875,382.952,383.111,293.454,423.862,204.359,455.077,315.929,056.821,498.322,0810.074,42
n. 6—3.001,233.162,753.523,723.959,714.484,385.248,286.118,797.051,188.588,5210.511,32
n. 8—3.050,083.214,213.593,024.057,224.609,315.419,256.308,537.280,878.854,9610.948,22
n. 11—3.098,933.265,673.662,324.154,734.734,245.590,226.498,277.510,569.121,40—
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem* Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe G oder 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Lehrlingseinkommen

Gültig ab 01.02.2026

im 1. Lehrjahr€ 1.281,74
im 2. Lehrjahr€ 1.602,18
im 3. Lehrjahr€ 1.922,62
im 4. Lehrjahr€ 2.371,23
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Jubiläumsgeld

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

beim 25-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsentgelt,
beim 35-jährigen Dienstjubiläum2 Monatsentgelte,
beim 40-jährigen Dienstjubiläum3 Monatsentgelte.
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Gehalt und Lohn

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

IIIIIIIVVVI
ABCDEFGHIJK
Biennium65,2448,8551,4669,3097,51124,93170,97189,74229,69266,44436,90
Grundstufe2.744,902.854,683.008,373.315,823.667,184.109,594.735,375.549,576.362,117.789,209.200,62
n. 22.810,142.903,533.059,833.385,123.764,694.234,524.906,345.739,316.591,808.055,649.637,52
n. 42.875,382.952,383.111,293.454,423.862,204.359,455.077,315.929,056.821,498.322,0810.074,42
n. 6—3.001,233.162,753.523,723.959,714.484,385.248,286.118,797.051,188.588,5210.511,32
n. 8—3.050,083.214,213.593,024.057,224.609,315.419,256.308,537.280,878.854,9610.948,22
n. 11—3.098,933.265,673.662,324.154,734.734,245.590,226.498,277.510,569.121,40—
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem* Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe G oder 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Lehrlingseinkommen

Gültig ab 01.02.2026

im 1. Lehrjahr€ 1.281,74
im 2. Lehrjahr€ 1.602,18
im 3. Lehrjahr€ 1.922,62
im 4. Lehrjahr€ 2.371,23
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Bezüge der Aufsichtsorgane (gilt nur für ArbeitnehmerInnen, die dem AngG unterliegen)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

AufseherIn um15 %
MeisterIn um20 %
ObermeisterIn25 %
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SEG Zulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Montage, Demontage, Reparaturen, Installationen und Elektroarbeiten an bereits bestehenden Bohr- und Fördertürmen sowie Konstruktionsarbeiten ab 3 m HöheE 15 %
Schmutzzulage, bei verölter AnlageS 10 %
2.Für die Turmbaumontage und Abbau für TurmsteigerInnen und Turmarbeiten über dem Erdboden sowie bei Kontrolle der Turmbeleuchtung (bei Turmübersteigung)E 20 %
Schmutzzulage, bei verölter Anlage (plus)S 10 %
3.Für Arbeiten, die von den Bohrpartien, von Partien der Sondenbehandlung und der Sondengeneralreparaturen sowie von Samplern durchgeführt werdenS 15 %
Zulagen für Turbo-Bohrpartien (plus)E 5 %
4.Für Schmiedearbeiten:
a)an ThermoöfenE 15 %
b)alle übrigen ArbeitenE 10 %
c)für Bleigießen sowie Bleilöten von Bleirohren, bleiverkleideten Behältern, Förderseilen, Ringen, Muffen usw sowie WarmnietungenE 25 %
5.Für Montage, Demontage und Reparaturarbeiten an Motoren, Maschinen, Kühlern, Wärmetauschern, Pumpen, Armaturen, Apparaten, Rohrgeräten, Rohrleitungen, Gaskompressoren und Geräten im verschmutzten Zustand sowie für Arbeiten an stark verschmutzen Elektrokabeln, weiters bei Abschmierarbeiten an Pumpenböcken und Seilzügen außerhalb der WerkstätteS 15 %
innerhalb der WerkstätteS 10 %
Für Demontage, Reparaturen und Austausch von PumpenböckenS 10 %
6.Für Arbeiten, die mit dem Ver- und Entladen von schweren Lasten verbunden sind (Einzelgewicht mindestens 250 kg), und außerdem das Ver- und Entladen von Bohrrohren, Gas- und SauerstoffflaschenE 10 %
für Möbeltransport (Umzugsarbeiten)E 10 %
7.Für ElektromonteurInnen:
a)an Hochspannungsfreileitungen und -anlagenE 15 %
b)an NiederspannungsfreileitungenE 5 %
8.Für Reparaturarbeiten an Gasabscheidern für die Zeit, in der oben gearbeitet wird, sowie für InnenreinigungsarbeitenE 15 %
9.Für die Entparaffinierung und Reinigung von Steigrohren sowie für die Reinigung von SpültanksS 15 %
10.Reinigen und Reparaturen in Behältern, Tankschiffen, Kesselwagen, Kesseln, Kellern, Tanks, Tankbetten, Reservoirs, Messtanks, Ölgruben, Ölschächten, Senkgruben, Kläranlagen, Rauchfängen, Reaktionskammern, Agiteuren und Röhrenöfen sowie die Behebung von Klo­set­ten­ver­stopfun­genS 20 %
jedoch bei Verwendung von besonderer Schutzausrüstung (zB Atemschutz, Gasspürgerät,... )S 25 %
für Waschen und Reinigen von Gefäßen und Geräten in chemischen Laboratorien mit Säuren sowie das Reinigen der Ofenrohre von Koks und der Rohrkanäle und die Reinigung von Ölpressen, Filtertüchern oder FiltereinsätzenS 15 %
11.Für Arbeiten mit Lauge, Säure, Azeton, Ammoniak, Chlor, Chlorid, Tetrachlor, Benzin, Benzol, Ethyl, Methylalkohol sowie mit anderen Chemikalien, für Arbeiten beim Laden, Füllen und Reparaturen von Akkumulatoren sowie für Arbeiten mit Soda zur technischen WasserbehandlungE 25 %
Für Arbeiten mit Nitrolacken, Minium, Bitumen, Bleifarben, Klebern sowie Arbeiten mit besonders gefährlichen Reinigungsmitteln, zB Reinigungsbenzin, Nitro, uswE 20 %
Für Schweißarbeiten:
a)für die tatsächliche ElektroschweißarbeitszeitE 20 %
b)für die tatsächliche Autogenschweiß- und SchneidearbeitszeitE 15%
c)für SchweißerhelferInnen während der Zeit des Schweißens und SchneidensE 10%
d)für Schweiß- und Schneidearbeiten im Kessel usw sowie in Künetten und GrubenE 25%
e)für Schweißen und Schneiden über Kopf sowie über 3m Höhe (auch für Helfer)E 30%
12.Für die Reinigung von Sandpfropfen mit Gas sowie Reinigen von Vervielfältigungs- und DruckermaschinenS 10 %
13.Arbeiten an Rohren und Kesseln bei Isolierungen, verbunden mit Glaswolle, Schlackenwatte und TeerS 20 %
14.Für manuelles Arbeiten (mit Ausnahme von Anlagenrundgängen und visuellen Inspektionen) in und an Kesseln, Rauchfängen, Rauchkammern, Füchsen, Kanälen, Gaskompressoren und Dampfturbinen
a)bis 40 Grad CE 20 %
b)über 40 Grad CE 25 %
c)Arbeiten in geschlossenen Räumen in Kesselhäusern sowie in Kolonnen, Reaktoren und Behältern bei Temperaturen über 40 Grad CE 10 %
15.Für die Partie, die das Ze­ment­misch­aggre­gat bedientS 15 %
bei Druck über 100 bar (plus)E 5 %
16.Für alle Arbeiten, bei denen der/die ArbeitnehmerIn in erheblichem Maße mit Rauch, Ruß, Asche oder Zement, außerordentlicher Staubentwicklung oder sonstigen besonders schmutzigen Stoffen in Berührung kommt und für die Arbeitszeit bei Düsenwechsel, Manometerkontrolle, Sondenstart usw durch Operateure sowie für ProbennehmerS 10 %
17.Für Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen (zB Schlagbohr- oder Stemmapparaten) bei Innenarbeiten in Kesseln, Behältern, Gängen, im Raum sowie AuskreuzenE 20 %
bei AußenarbeitenE 10 %
18.Für ArbeitnehmerInnen, die im Wasser, Schlamm oder in nicht stampffähiger Betonmasse stehen oder in erheblichem Maße mit Wasser in Berührung kommenS 10 %
19.Für Arbeiten in Künetten und engen Baugruben ab einer Tiefe von 1,50 m und bis zu einer Breite von 90 cm sowie BrunnengrabenE 10 %
20.a)Bei Arbeiten auf Leitern (Hängeleitern) und Gerüsten ab einer Höhe von 3 mE 10 %
b)Bei Arbeiten auf Leitern (Hängeleitern) und Gerüsten ab einer Höhe von mehr als 8mE 15 %
c)Für Gerüster, beim Auf- und Abbau von Gerüsten oder ähnlichen Aufzügen, für den über 10 m hinausgehenden TeilE 20 %
21.Für die von der Perforationspartie tatsächlich durchgeführten Perforationsarbeiten (Kernschuss- und Torpedierungsarbeiten)E 25 %
Der/Die ChauffeurIn der Perforationspartie erhält für die Zeit des Transportes der geladenen Apparate und für die Zeit, in welcher er direkt mit den geladenen Apparaten arbeitetE 25 %
22.ArbeitnehmerInnen, die im Besitz eines Sprengmeisterzeugnisses sind, erhalten für die Zeit der tatsächlichen Sprengarbeit, für die Zeit des Auf- und Abladens von Sprengstoff und für die Zeit des SprengstofftransportesE 25 %
Chauffeure/innen der seismischen Sprengstoffpartie erhalten für die Zeit des SprengstofftransportesE 25 %
23.Für die Zeit des Trockenschleifens sowie die Bearbeitung von GraugussS 15 %
24.Kältezulage für ArbeitnehmerInnen während des Arbeitseinsatzes im Freien ab minus 10 Grad CE 10 %
Sie ist neben anderen Zulagen mit Ausnahme der Schlechtwetterzulage zu gewähren.
24a.Hitzezulage für ArbeitnehmerInnen im operativen Bereich, die bei Außentätigkeiten persönliche Schutzausrüstung („PSA“, zB Nomex) tragen, während des Arbeitseinsatzes im Freien, ab 30 Grad CelsiusE 10 %
Sie ist neben anderen Zulagen mit Ausnahme der Schlechtwetterzulage zu gewähren.
25.Wenn durch eine Schlechtwetterlage, wie insbesondere durch Regen oder Schnee, eine besondere Erschwernis für die Arbeit im Freien gegeben ist, so ist zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat eine Schlechtwetterzulage zu vereinbaren. Diese beträgtE 10 %
Sie ist neben anderen Zulagen, mit Ausnahme der Kältezulage, zu gewähren, falls die Voraussetzungen zutreffen.
26.Für ArbeitnehmerInnen im unmittelbaren Katastropheneinsatz (Brand, Havarien in Zusammenhang mit Pro­dukt­aus­trit­ten, usw)E 25 %
Für Anschlussarbeiten und Reparaturen nach Katastropheneinsätzen bei Leitungen mit gesundheitsschädlichen Stoffen, wie Säure, Benzin, Gas und Öl bei HavariefällenE 20 %
27.Für Schmierarbeiten an LKW, Raupenfahrzeugen uswS 25 %
28.Arbeiten mit zerstäubtem Dieselöl oder Benzin enthaltender Luft beim Dü­sen­prü­fen (Einspritzdüsen)E 15 %
29.Für die Tätigkeit des VulkanisierensE 15 %
30.Bei Montage- und Reparaturarbeiten unter elektrischer Spannung, wenn diese nicht zu vermeiden sind und hierzu der ausdrückliche Auftrag vom Elektroingenieur erteilt wurde und soweit diese gesetzlich zulässig sindE 25 %
31.Für Arbeiten, die unter von der ArbeitgeberIn angeordneter Verwendung schwerer Atemschutzgeräte oder Halb-bzw. Vollmasken mit Filtersystemen (nicht: Standard-Staubschutzmasken, FFP2- oder FFP3-Masken oder dgl.) durchgeführt werden müssen.E 25 %
Ausgenommen hiervon sind Angehörige der hauptberuflichen Werksfeuerwehr.
32.Für TurmsteigerInnen, sofern sie nicht in einer anderen Funktion eingesetzt sind, für die Zeit ihrer DienstverwendungE 10 %
33.Mischen von Ölprodukten mit Säuren und Laugen in Agiteuren und ZentrifugenE 10 %
34.Füllen und Entladen von Schwarz- und WeißproduktenS 10 %
35.Für die Arbeit beim Verladen von Rohöl oder Spülung in Kesselwagen im FeldS 15 %
36.Für ständige Arbeiten in Peilgängen und Blocks mit künstlicher Luftzufuhr und bei künstlichem LichtE 20 %
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Überleitung ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterliegen:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lohn-/Tätigkeitsgruppe (Arb „KV alt+neu“)Beschäftigungsgruppen „KV neu neu“
II / GA
III / FB
IV / EC
V / DD
VI / CE
VII / BF
VIII / AG
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Einreihung in die Beschäftigungsgruppe

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Verwendungsgruppen „KV neu“Beschäftigungsgruppen „KV neu neu“
IB
IIC oder D
IIIE oder F
IVG oder H
VI oder J
VIK
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem* Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe G oder 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Beibehaltung der noch offenen Biennien der Ausgangsverwendungsgruppe der Mindestgehaltstabelle § 10 Pkt 1 KV Angestellte in der Fassung vom 1. Februar 2007 („KV neu“):

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

VG I€ 77,05
VG II€ 91,57
VG III€ 122,09
VG IV€ 159,84
VG V€ 220,90
VG VI€ 469,33
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe I

ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem* Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe G oder 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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