KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Holzbau-Meistergewerbe
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
LOHNTAFEL (Lohnordnung)
Gültig ab 01.05.2026
| Stundenlohn ab 01. Mai 2026 € | ||
|---|---|---|
| I. | Vizepolier | 21,94 |
| II. | Vorarbeiter | 20,27 |
| III. | Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit Lehrabschlussprüfung | 19,50 |
| IV. | Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden. | 18,92 |
| V. | Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; angelernte Arbeiter | 17,56 |
| VI. | Zimmererhelfer | 16,50 |
LOHNTAFEL (Lohnordnung)
Gültig ab 01.05.2026
| ab 01. Mai 2026 € | |
|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 6,17 |
| im 2. Lehrjahr | 8,24 |
| im 3. Lehrjahr | 11,66 |
| im 4. Lehrjahr | 15,51 |
Zulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | Aufsicht Facharbeiter (Lohnordnungsgruppen III und IV), die eine selbstständige Arbeitspartie von mindestens 3 Arbeitnehmern beaufsichtigen, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10 %. |
|---|---|---|
| Vizepoliere und Vorarbeiter (Lohnordnungsgruppen I und II), die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 6 Arbeitnehmern beaufsichtigen, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von | 10 %. | |
| b) | Schmutz- und Abbrucharbeiten Für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit Rauch, Ruß, Asche oder sonstigen, besonders schmutzenden Stoffen in Berührung kommt sowie das Abtragen von Tram- oder Dippelbaumdecken, einschließlich des Abräumens von Beschüttungen, für das Abschlagen von Deckenputz sowie für das Befestigen von Heraklithplatten an Decken und Dachschrägen | 10 % |
| Arbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge der Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind | 15 % | |
| c) | Hohe Arbeiten | |
| 1. | Für Arbeiten auf Türmen ab einer Höhe von 16m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain | 15 % |
| 2. | Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem achten Geschoss über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen: | |
| aa) | Aufstellen, Abtragen von Ausschuss oder Hauptgerüsten sowie Umstellen vorgenannter Gerüste. | 10 % |
| bb) | Ein- und Ausschalen (von Betonschalungen) an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht. | |
| cc) | Gerüstarbeiten in Silos, ab 16m gemessen, Trichterboden | |
| 3. | Arbeitnehmer, welche beim Auf- oder Abmontieren von Hänge- und Leitergerüsten beschäftigt sind, erhalten | |
| d) | Für Arbeiten im angeseilten Zustand | 10 % |
| Für Arbeiten im angeseilten Zustand im Korb gebührt eine Zulage von | 5 % | |
| e) | Arbeiten auf Baustellen im Gebirge | |
| Die Zulage beträgt bei einer Höhenlage | ||
| über 1600 m bis 2000 m | 12 % | |
| über 2000 m | 20 % | |
| f) | Seilbahnständer- und Bohrturmarbeiten: Arbeiten für Seilbahnständer und Bohrtürme werden mit einer Zulage auf den gebührenden Stundenlohn vergütet, und zwar für das Zurichten, Aufstellen sowie Reparaturarbeiten und Zutransport der Konstruktionsteile, und zwar: | |
| aa) | im ebenen Gelände für die mit den Aufstellarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer | 20 % |
| bb) | im hügeligen Gelände | 30 % |
| cc) | auf Hängen von mehr als 30 Prozent Neigung sowie im Gebirge | 40 % |
| Diese Zulagen werden bezahlt bei einer Konstruktionshöhe von 10 m über dem Terrain. Für die in bb) und cc) bezeichneten Fälle wird die Zulage für den händischen Zutransport der Konstruktionsteile zum Aufstellungsort, für das Zurichten der Konstruktionsteile (im Gelände), für das Aufstellen sowie für Reparaturarbeiten an den betreffenden Objekten bezahlt. |
Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit | 50 % |
|---|---|---|
| b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100 % |
| c) | für Arbeitsstunden mit Ausnahme von Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 50 % |
| Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen. | ||
| d) | für Sonntagsarbeit | 100 % |
| e) | für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, | |
| aa) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe und Fortzahlung des Entgeltes besteht | 50 % |
| (somit Feiertagsentgelt und um 50 Prozent erhöhter Arbeitslohn), | ||
| bb) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100 % |
| (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag). | ||
| f) | Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 1/2 Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von | 150 % |
| berechnet. Die Essens- und Ruhepausen sind im Allgemeinen unbezahlte Pausen. |
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