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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Entlohnung, Lohnordnung, Einstufung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Lehrlingsentschädigungen
im 1. Lehrjahr monatlichEuro940,00
im 2. Lehrjahr monatlichEuro1.140,00
im 3. Lehrjahr monatlichEuro1.480,00
im 4. Lehrjahr monatlichEuro1.920,00
2.Für Ferialarbeiter und Ferialpraktikanten, die kurzfristig - das ist bis zu maximal 4 Monate pro Kalenderjahr - beschäftigt werden, erfolgt die Entlohnung wie für Lehrlinge im 2. Lehrjahr.
3.Hilfsarbeiter(in)Euro14,83
4.Angelernte Arbeiter, ständige Mitfahrer, Fahrer mit Führerschein B und/oder F und angelernte Arbeiter (als angelernte Arbeiter gelten Hilfsarbeiter nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit) mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro15,54
b)über 10 JahreEuro16,25
c)über 20 JahreEuro16,80
5.Angelernte Facharbeiter, Maschinisten, Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer mit Führerschein der Gruppe C, wenn sie ihre Fahrzeuge instandhalten und zu gewöhnlichen kleinen Reparaturen verpflichtet sind, mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro16,93
b)über 10 JahreEuro17,16
c)über 20 JahreEuro17,58
6.Facharbeiter mit einschlägiger Prüfung (dies betrifft auch Berufskraftfahrer mit Prüfung und Tankwagenfahrer mit ADR-Ausbildung) im
a)1. und 2. JahrEuro17,00
mit einer Betriebszugehörigkeit
b)über 2 JahreEuro17,33
c)über 10 JahreEuro17,79
d)über 20 JahreEuro18,29
7.Facharbeiter (Meister) mit Weisungsbefugnis bis fünf Dienstnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro18,29
b)über 10 JahreEuro18,63
c)über 20 JahreEuro19,25
8.Facharbeiter mit Meisterprüfung und als Meister eingesetzt mit Weisungsbefugnis über mehr als fünf Dienstnehmer, mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro19,59
b)über 10 JahreEuro20,28
c)über 20 JahreEuro20,92
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Jubiläumszuwendungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)bei Vollendung von 25 Dienstjahrenzwei Monatsbruttolöhne;
b)bei Vollendung von 35 Dienstjahrendrei Monatsbruttolöhne;
c)bei Vollendung von 45 Dienstjahrenvier Monatsbruttolöhne.
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Erschwerniszulagen:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.von Melkanlagen pauschal je AnlageEuro 19,00,
2.von Viehtränkeanlagen pauschal je TränkebeckenEuro 1,40;
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Entgeltfortzahlung bei weiteren Gründen der Dienstverhinderung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)bei eigener Eheschließung / Eintragung der Partnerschaft3 Tage;
b)bei Teilnahme an der Eheschließung / Eintragung der Partnerschaft der Kinder oder Geschwister1 Tag;
c)bei Niederkunft der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin, sofern sie mit dem Arbeiter im gemeinsamen Haushalt lebt2 Tage;
d)beim Wohnungswechsel höchstens einmal im Jahr2 Tage;
e)beim Tod des Ehegatten/des eingetragenen Partners4 Tage;
f)beim Tod eines Elternteiles oder eines Kindes2 Tage;
g)beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern1 Tag;
h)notwendige Betreuung eines Kindes (Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung;
i)für die notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlung die erforderliche Freizeit, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.
j)für behördliche Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung die erforderliche Freizeit.
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Entlohnung, Lohnordnung, Einstufung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.Lehrlingsentschädigungen
im 1. Lehrjahr monatlichEuro910,00
im 2. Lehrjahr monatlichEuro1.100,00
im 3. Lehrjahr monatlichEuro1.430,00
im 4. Lehrjahr monatlichEuro1.860,00
2.Für Ferialarbeiter und Ferialpraktikanten, die kurzfristig – das ist bis zu maximal 4 Monate pro Kalenderjahr – beschäftigt werden, erfolgt die Entlohnung wie für Lehrlinge im 2. Lehrjahr.
3.Hilfsarbeiter(in)Euro14,40
4.Angelernte Arbeiter, ständige Mitfahrer, Fahrer mit Führerschein B und/oder F und angelernte Arbeiter (als angelernte Arbeiter gelten Hilfsarbeiter nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit) mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro15,09
b)über 10 JahreEuro15,78
c)über 20 JahreEuro16,31
5.Angelernte Facharbeiter, Maschinisten, Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer mit Führerschein der Gruppe C, wenn sie ihre Fahrzeuge instandhalten und zu gewöhnlichen kleinen Reparaturen verpflichtet sind, mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro16,44
b)über 10 JahreEuro16,66
c)über 20 JahreEuro17,07
6.Facharbeiter mit einschlägiger Prüfung (dies betrifft auch Berufskraftfahrer mit Prüfung und Tankwagenfahrer mit ADR-Ausbildung) im
a)1. und 2. JahrEuro16,51
mit einer Betriebszugehörigkeit
b)über 2 JahreEuro16,83
c)über 10 JahreEuro17,28
d)über 20 JahreEuro17,76
7.Facharbeiter (Meister) mit Weisungsbefugnis bis fünf Dienstnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro17,76
b)über 10 JahreEuro18,09
c)über 20 JahreEuro18,69
8.Facharbeiter mit Meisterprüfung und als Meister eingesetzt mit Weisungsbefugnis über mehr als fünf Dienstnehmer, mit einer Betriebszugehörigkeit
a)bis 10 JahreEuro19,02
b)über 10 JahreEuro19,69
c)über 20 JahreEuro20,32
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Erschwerniszulagen:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.von Melkanlagen pauschal je AnlageEuro 19,00,
2.von Viehtränkeanlagen pauschal je TränkebeckenEuro 1,40;
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Jubiläumszuwendungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)bei Vollendung von 25 Dienstjahrenzwei Monatsbruttolöhne;
b)bei Vollendung von 35 Dienstjahrendrei Monatsbruttolöhne;
c)bei Vollendung von 45 Dienstjahrenvier Monatsbruttolöhne.
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