KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Raiffeisenverband landw. Genossenschaften T
Tirol · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Entgelt bei weiteren Gründen der Dienstverhinderung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | eigene Hochzeit/Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage; |
|---|---|---|
| b) | Hochzeit/Eintragung der Partnerschaft der Kinder | 1 Tag; |
| c) | Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens sechs Monaten besteht | 2 Tage; |
| d) | Wohnungswechsel | 2 Tage; |
| e) | schwere Erkrankung des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens sechs Monaten besteht | 3 Tage; |
| f) | schwere Erkrankung der Kinder, Eltern oder Schwiegereltern | 1 Tag; |
| g) | Ableben des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens sechs Monaten besteht | 4 Tage; |
| h) | Ableben eines Kindes oder der Eltern | 3 Tage; |
| i) | Ableben von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern | 1 Tag; |
| j) | Betriebsjubiläum ( § 25 ) | 1 Tag; |
| k) | notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung; | |
| I) | Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers (Dentisten) – die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung; | |
| m) | Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften – die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung; | |
| n) | Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat - die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung; | |
| o) | Ausübung des Wahlrechtes – die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung. |
Entlohnung, Lohnordnung, Einstufung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | Lehrlingsentschädigungen | |
|---|---|---|
| im 1. Lehrjahr monatlich | € 940,00 | |
| im 2. Lehrjahr monatlich | € 1.140,00 | |
| im 3. Lehrjahr monatlich | € 1.480,00 | |
| im 4. Lehrjahr monatlich | € 1.920,00 | |
| 2. | Für Aushilfskräfte, die kurzfristig – das ist bis zu maximal 8 Wochen – beschäftigt werden, erfolgt die Entlohnung wie für Lehrlinge im 4. Lehrjahr. | |
| 3. | Hilfsarbeiter(in) | € 14,73 |
| 4. | Angelernte Arbeiter, ständige Mitfahrer, Fahrer mit Führerschein B und/oder F und angelernte Arbeiter (als angelernte Arbeiter gelten Hilfsarbeiter nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit) mit einer Betriebszugehörigkeit | |
| a) | bis 10 Jahre | € 15,56 |
| b) | über 10 Jahre | € 16,27 |
| c) | über 20 Jahre | € 16,74 |
| 5. | Angelernte Facharbeiter, Maschinisten, Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer mit Führerschein der Gruppe C, wenn sie ihre Fahrzeuge instandhalten und zu gewöhnlichen kleinen Reparaturen verpflichtet sind, mit einer Betriebszugehörigkeit | |
| a) | bis 10 Jahre | € 16,88 |
| b) | über 10 Jahre | € 17,07 |
| c) | über 20 Jahre | € 17,50 |
| 6. | Facharbeiter mit einschlägiger Prüfung | |
| a) | im 1. und 2. Jahr | € 16,97 |
| mit einer Betriebszugehörigkeit | ||
| b) | über 2 Jahre | € 17,32 |
| c) | über 10 Jahre | € 17,74 |
| d) | über 20 Jahre | € 18,24 |
| 7. | Facharbeiter (Meister) mit Weisungsbefugnis bis fünf Dienstnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit | |
| a) | bis 10 Jahre | € 18,24 |
| b) | über 10 Jahre | € 18,58 |
| c) | über 20 Jahre | € 19,22 |
| 8. | Facharbeiter mit Meisterprüfung und als Meister eingesetzt mit Weisungsbefugnis über mehr als fünf Dienstnehmer, mit einer Betriebszugehörigkeit | |
| a) | bis 10 Jahre | € 19,60 |
| b) | über 10 Jahre | € 20,19 |
| c) | über 20 Jahre | € 20,84 |
Erschwerniszulagen:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | von Melkanlagen pauschal je Anlage | € 19,70 |
|---|---|---|
| 2. | von Viehtränkeanlagen pauschal je Tränkebecken | € 1,46 |
Jubiläumszuwendungen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | bei Vollendung von 25 Dienstjahren | zwei Monatsbruttolöhne; |
|---|---|---|
| b) | bei Vollendung von 35 Dienstjahren | drei Monatsbruttolöhne; |
| c) | bei Vollendung von 45 Dienstjahren | vier Monatsbruttolöhne. |
Jubiläumszuwendungen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | bei Vollendung von 25 Dienstjahren | zwei Monatsbruttolöhne; |
|---|---|---|
| b) | bei Vollendung von 35 Dienstjahren | drei Monatsbruttolöhne; |
| c) | bei Vollendung von 45 Dienstjahren | vier Monatsbruttolöhne. |
Erschwerniszulagen:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | von Melkanlagen pauschal je Anlage | € 19,70 |
|---|---|---|
| 2. | von Viehtränkeanlagen pauschal je Tränkebecken | € 1,46 |
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