KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Linz Linien GmbH
Oberösterreich · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Aus Vorjahr 2025 übernommen
Erhöhungsart des Vorjahres 2025: IST-Erhöhung.
Orientierung aus Abschluss 2025 · 2026 noch nicht bestätigt
Die Art wird als Orientierung übernommen, bis ein neuer eindeutiger Abschluss vorliegt. Prozentsätze, Geldbeträge, Deckelungen und Ausnahmen werden nicht ins neue Jahr übertragen.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Dienstgruppeneinteilung und Mindestlöhne
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dienstgruppe Techniker*in (V9) | € 4.200,94 |
|---|---|
| Arbeitnehmer*innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Dienstgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner Arbeitnehmer*innen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Dienstgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind. Mit einer Einreihung in diese Dienstgruppe ist ein Vorarbeiter*innenzuschlag abgegolten und es besteht kein Anspruch auf die Fachprüfungszulage nach Art. XIX. | |
| Dienstgruppe 6 (V8) | € 3.858,70 |
| Arbeitnehmer*innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Dienstgruppe 4 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner Absolventinnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. Arbeitnehmer*innen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der BG-Beschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. | |
| Dienstgruppe 5 (V7) | € 3.644,70 |
| Arbeitnehmer*innen, welche die Kriterien der Dienstgruppe 4 erfüllen und darüber hinaus über eine einschlägig erforderliche Zusatzqualifikation verfügen. | |
| Dienstgruppe 4 (V6) | € 3.431,24 |
| Arbeitnehmer*innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Facharbeiterinnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung. | |
| Dienstgruppe Fahrbetrieb (V5) | € 3.210,97 |
| Arbeitnehmer*innen des Fahrbetriebes nach Vollendung des 1. Dienstjahres. | |
| Dienstgruppe 3 (V4) | € 2.992,07 |
| Arbeitnehmer*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) ohne Berufserfahrung können in diese Dienstgruppe eingestuft werden, längstens für 2 Jahre. Arbeitnehmer*innen mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für erhebliche Teile der Tätigkeit erforderlich ist. Obige Absätze gelten sinngemäß für Absolventinnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen. Arbeitnehmer*innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist. Weiters Arbeitnehmer*innen der Fahrscheinkontrolle nach Vollendung des 1. Dienstjahres. | |
| Dienstgruppe 2 (V3) | € 2.726,85 |
| Arbeitnehmer*innen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Weiters Arbeitnehmer*innen des Fahrbetriebes und der Fahrscheinkontrolle während des 1. Dienstjahres. | |
| Dienstgruppe 1 (V2) | € 2.559,53 |
| Arbeitnehmer*innen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer*innen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit. |
Zulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 7.1 | Pauschalierte Erschwerniszulage mtl. | € 360,80 |
|---|---|---|
| für Wagenführer*innen, Kraftfahrer*innen und Fahrfertiger*innen im Fahrbetrieb. | ||
| Definition und Inhalt sind gesondert in einer Vereinbarung festzulegen. | ||
| 7.2 | Fahrdienst-Instruktionszulage | € 3,26 |
| Arbeitnehmer*innen des Fahrbetriebs, die lnstruktionstätigkeiten im Fahrbetrieb ausüben, erhalten eine Zulage pro Stunde | ||
| 7.3 | Fahrbetriebs-Leistungszulage (für Mehrfachverwendbarkeit) mtl. | € 88,07 |
| 7.4 | Schmutzzulage | € 1,31 |
| Für Arbeiten mit Öl, Entrosten und Streichen von Eisenkonstruktionen, sowie für besondere Reinigungsarbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des*r Arbeitnehmers*in zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage pro Stunde von | ||
| 7.5 | Staubzulage Erschwerniszulage | € 1,54 |
| Für Arbeiten mit besonderer $taubentwicklung pro Stunde | ||
| 7.6 | Gefahrenzulage | € 1,31 |
| Für Arbeiten mit Säuren und unter Einfluss von Gasen, sowie für Schweißarbeiten, soweit sie vom Arbeitsinspektorat als gesundheitsschädlich anerkannt wurden pro Stunde von | ||
| 7.7 | Erschwerniszulage | € 0,51 |
| Arbeitnehmer*innen, die mit der Reinigung und Instandsetzung von Stationsbzw. Autobatterien beauftragt sind, erhalten pro Stunde eine Zulage von | ||
| 7.8 | Dampfstrahlgebläse-Zulage | |
| Arbeitnehmer*innen, die bei Haupt- und Nebenreinigungen das Dampfstrahlgebläse verwenden müssen, erhalten eine Erschwerniszulage | ||
| Hauptreinigung je Garnitur | € 37,31 | |
| Nebenreinigung je Garnitur | € 25,65 | |
| 7.9 | Unterflurreinigungs-Zulage | |
| Arbeitnehmer*innen, die für die Unterflurreinigung von Bussen und Gelenkszügen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage | ||
| für Busse je Garnitur | € 25,65 | |
| für Gelenkszüge je Garnitur | € 37,31 | |
| 7.10 | Schienenreinigungszulage | € 2,63 |
| Die als Schienenreiniger*innen beschäftigten Arbeitnehmer*innen erhalten eine Gefahrenzulage pro Schicht von | ||
| 7.11 | Fachprüfungszulage (Die Fachprüfungszulage beträgt mtl.) | € 85,00 |
| Arbeitnehmer*innen, die eine ihrer Verwendung entsprechende Werkmeisterschule, Konzessions- oder Handwerksmeisterprüfung abgelegt haben, erhalten mit der Umstufung in Dienstgruppe 6 unter der Voraussetzung, dass sie mindestens vier Facharbeiter*innen-Praxisjahre im Konzern nachweisen können, die Fachprüfungszulage. Erhält ein*e Arbeitnehmer*in einen Vorarbeiter*innen-Zuschlag, so wird diese Zulage voll angerechnet. Ist die monatliche Fachprüfungszulage höher, als der im Monat auszuzahlende Vorarbeiter*innenzuschlag, so gelangt nur die Fachprüfungszulage zur Auszahlung. | ||
| 7.12 | Feiertagsschichtzulage | |
| Die im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer*innen erhalten für die an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz im Rahmen der täglichen Normalarbeitszeit geleistete Arbeit neben dem Normalbezug die Feiertagsschicht-Zulage im Ausmaß von 50 % des jeweiligen Normalstundenlohnes. (Normalstundenlohn = derzeit 1 /167 des Normalbezuges). Die Feiertagsschichtzulage gebührt auch für Normalarbeitszeitstunden, die am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr geleistet werden. | ||
| 7.13 | Sonntagsschichtzulage | |
| Für Sonntagsschichten, ist, soweit diese innerhalb der normalen Arbeitszeit geleistet werden, ein Zuschlag von 100 % auf den auf die Normalstunde entfallenden Anteil des Monatsgehalts ( 1 /167) zu bezahlen. | ||
| 7.14 | Anstelle der Bezahlung der Sonntagsschichtzulage und der Feiertagsschichtzulage kann auch eine Abgeltung durch Zeitzuschlag erfolgen, deren nähere Regelung einer Betriebsvereinbarung übertragen wird. | |
| 7.15 | Pauschalierte Werkstätten-Zulage mtl. | € 222,43 |
| Die Einführung und Detailregelung der pauschalierten Werkstätten-Zulage, durch die die Zulagen nach Punkt 4 bis 10 abgegolten sind, ist einer Betriebsvereinbarung vorbehalten. | ||
| 7.16 | Störungsdienstzulage | |
| a. Störungsspätdienst-Zulage pro Stunde | € 5,56 | |
| b. Störungsfrühdienst-Zulage pro Stunde | €2,78 | |
| Die Einführung und Detailregelung der Störungsdienst-Zulage, durch die der Nachtzuschlag nach Punkt 5.1 abgegolten ist, ist einer Betriebsvereinbarung vorbehalten. | ||
| 7.17 | Sonstige Zulagen | |
| Betrieblich vereinbarte Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. |
Erholungsurlaub
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| • | bei bestandener Reifeprüfung (Matura) | 3 Jahre |
|---|---|---|
| • | bei erfolgreicher Absolvierung einer mindestens 3jährigen Handelsschule oder 3jährigen technischen Fachschule | 2 Jahre |
| • | bei erfolgreicher Absolvierung einer mindestens 2jährigen Handelsschule oder 2jährigen technischen Fachschule | 1 Jahr |
Versehrtenurlaub
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 30 % | 2 Arbeitstage |
|---|---|
| 40 % | 4 Arbeitstage |
| 70 % | 6 Arbeitstage |
Excel & CSV herunterladen
KVInfo Exchange: Originaltabellen, Zulagen, Regeln, Notizen und Quellen in einem einheitlichen Format.
Originalquelle & weitere Hilfe
Original-Kollektivvertrag öffnen ↗
Zulagen, Reisekosten, Einstufung und den KV-Assistenten findest du in der interaktiven KV-Ansicht.
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind Original-KV, Geltungsbereich und Gültigkeit. Haftungsausschluss lesen