KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Kraftfahrschulen
Österreichweit · Angestellte
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mehrere Erhöhungsregeln · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Die Quellen enthalten verschiedene Erhöhungsmechanismen. Geltungsbereiche, Beschäftigungsgruppen und Stände müssen getrennt geprüft werden.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Gehalt
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| € | |
|---|---|
| im 1. und 2. Berufsjahr | 3.039,00 |
| im 3. und 4. Berufsjahr | 3.232,50 |
| im 5. bis 8. Berufsjahr | 3.339,00 |
| im 9. bis 11. Berufsjahr | 3.444,50 |
| im 12. bis 14. Berufsjahr | 3.466,50 |
| ab dem 15. Berufsjahr | 3.511,50 |
Zulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach § 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von | € | 430,00 |
|---|---|---|---|
| 2. | Fahrschullehrer erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben, eine Zulage von | € | 10,40 |
| für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit |
Betriebszugehörigkeitsjahre
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | Fahrschullehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von | € | 3.505,00 |
|---|---|---|---|
| 2. | Fahrschullehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von | € | 3.575,50 |
| 3. | Fahrschullehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von | € | 3.625,50 |
Gehalt
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| € | |
|---|---|
| im 1. und 2. Berufsjahr | 2.927,50 |
| im 3. und 4. Berufsjahr | 3.103,50 |
| im 5. bis 8. Berufsjahr | 3.207,00 |
| im 9. bis 11. Berufsjahr | 3.310,00 |
| im 12. bis 14. Berufsjahr | 3.332,00 |
| ab dem 15. Berufsjahr | 3.377,50 |
Zulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klassen A1 oder A2 oder A oder F erteilen, erhalten eine Zulage für Erschwernis, Schmutz oder Gefahr für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von | € | 4,30 |
|---|---|---|---|
| 2. | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1 oder C erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von | € | 3,30 |
| 3. | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse C1E oder CE erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von | € | 4,50 |
| 4. | Fahrlehrer, die Unterricht auf Kraftfahrzeugen der Klasse D1 oder D erteilen, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von | € | 3,90 |
| 5. | Fahrlehrer, die Führerscheinaspiranten, welche Rollstuhlfahrer sind, ausbilden, erhalten eine Erschwerniszulage für jede gefahrene 50 Minuten Unterrichtseinheit von | € | 3,30 |
| 6. | Fahrlehrer mit Theorieberechtigung erhalten für die Abhaltung eines theoretischen Unterrichts im Rahmen des § 64b Abs 4 KDV, an dem mehr als 5 Kunden teilgenommen haben eine Zulage von | € | 10,40 |
| für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit. |
Betriebszugehörigkeitsjahre
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | Fahrlehrer, die volle zehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 10. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von | € | 3.373,00 |
|---|---|---|---|
| 2. | Fahrlehrer, die volle fünfzehn Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 15. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von | € | 3.441,50 |
| 3. | Fahrlehrer, die volle zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen in ein und demselben Fahrschulbetrieb tätig sind, wobei Zeiten als Fahrlehrassistent anzurechnen sind, haben nach dem 22. Betriebszugehörigkeitsjahr einen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von | € | 3.486,50 |
Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| € | |
|---|---|
| vom 1. bis 4. Berufsjahr | 2.458,50 |
| ab dem 5. Berufsjahr | 2.488,00 |
| ab dem 7. Berufsjahr | 2.545,50 |
| ab dem 9. Berufsjahr | 2.608,50 |
| ab dem 10. Berufsjahr | 2.724,50 |
| ab dem 12. Berufsjahr | 2.851,00 |
| ab dem 15. Berufsjahr | 2.957,00 |
| ab dem 18. Berufsjahr | 3.030,50 |
| ab dem 20. Berufsjahr | 3.079,50 |
Büroangestellte, die auf Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| € | |
|---|---|
| vom 1. bis 4. Berufsjahr | 2.482,50 |
| ab dem 5. Berufsjahr | 2.580,50 |
| ab dem 7. Berufsjahr | 2.675,50 |
| ab dem 9. Berufsjahr | 2.819,50 |
| ab dem 10. Berufsjahr | 3.007,50 |
| ab dem 12. Berufsjahr | 3.103,50 |
| ab dem 15. Berufsjahr | 3.242,50 |
| ab dem 18. Berufsjahr | 3.335,50 |
| ab dem 20. Berufsjahr | 3.389,00 |
Bürolehrlinge
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| € | |
|---|---|
| im 1. Lehrjahr | 951,50 |
| im 2. Lehrjahr | 1.183,50 |
| im 3. Lehrjahr | 1.639,50 |
Reiseaufwandsentschädigungen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 0 bis 3 Stunden | 0, |
|---|---|
| mehr als 3 bis 6 Stunden | ¼ des Taggeldes, |
| mehr als 6 bis 9 Stunden | ½ des Taggeldes, |
| mehr als 9 bis 12 Stunden | ¾ des Taggeldes, |
| mehr als 12 Stunden | das volle Taggeld. |
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