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Erhöhungsart

Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

Quelle zur Erhöhungsart ↗
Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

in EURO

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

KATEGORIEStundenlohnMonatslohn
EURO
1.ErstgehilfIn mit verantwortlicher Tätigkeit (BackstubenleiterIn, PartieführerIn in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge)13,782.301,26
2.a)GesellInnen mit speziellen Kenntnissen u. Fähigkeiten und ab dem 5. Gesellenjahr13,162.197,72
b)GesellInnen im 4. Gesellenjahr12,802.137,60
c)GesellInnen im 2. und 3. Gesellenjahr12,122.024,04
d)GesellInnen im 1. Gesellenjahr nach der Behaltepflicht11,621.940,54
e)GesellInnen während der Dauer der Behaltepflicht und GehilfeIn nach 3-jähriger Lehrzeit ohne LAP11,621.940,54
3.ProfessionistIn und KraftfahrerIn11,731.958,91
4.ArbeitnehmerInnen inkl. Reinigungskräfte
a)bis zu 12 Monaten11,511.922,17
b)ab 12 Monaten11,511.922,17
5.ServiererInnen und LadnerInnen
a)mit mehr als 2 Dienstjahren11,511.922,17
b)bis zum 2. Dienstjahr11,511.922,17
6.Lehrlinge
1. Lehrjahr664,15
2. Lehrjahr845,84
3. Lehrjahr1.026,50
7.FerialpraktikantInnen
Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als FerialpraktikantInnen. Alle FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen.
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