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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Holzverarbeitende Industrie

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Mehrere Erhöhungsregeln · Quellengeprüft

Zeitlöhne: IST-Anhebung um 1,8 % plus 21,50 Euro monatlich bei Vollzeit; daneben schützt der Abschluss die vertragliche Überzahlungsdifferenz.

Holzverarbeitende Industrie · Arbeiter, Juni 2026

Für Akkord- und Leistungsentgelte gelten eigene Regeln. Diese Schutzbestimmung ist nicht auf die Sägeindustrie zu übertragen.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Lohngruppen

Gültig ab 01.06.2026

ab 1.6.2026 Stundenlohn in €
I.Spezialfacharbeiter17,37
II.Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre16,74
III.Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre15,73
IV.Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre15,01
V.Hilfsarbeiter14,73
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im 1. Lehrjahr€ 6,54/h
im 2. Lehrjahr60%
im 3. Lehrjahr80%
im 4. Lehrjahr90%
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Lohngruppen

Gültig ab 01.06.2026

ab 1.6.2026 Stundenlohn in €
I.18,23
II.17,25
III.16,14
IV.15,73
V.15,16
VI. a17,25
VI. b16,29
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Holzverarbeitende Industrie

Gültig ab 01.05.2025

ab 1.5.2025 Stundenlohn in €
I.Spezialfacharbeiter16,91
II.Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre16,28
III.Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre15,27
IV.Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre14,55
V.Hilfsarbeiter14,27
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Holzverarbeitende Industrie

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im 1. Lehrjahr€ 6,35/h
im 2. Lehrjahr60%
im 3. Lehrjahr80%
im 4. Lehrjahr90%
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Sägeindustrie

Gültig ab 01.05.2025

ab 1.5.2025 Stundenlohn in €
I.17,77
II.16,79
III.15,68
IV.15,27
V.14,70
VI. a16,79
VI. b15,83
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Sägeindustrie

Gültig ab 01.05.2025

ab 1.5.2025 in €
Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von9,75
wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von11,68
Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren15,42
Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von1,29
für jeden vollen Arbeitstag.
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