KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Hilfsbetriebe für agrartechnische Maßnahmen
Tirol · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
zum Kollektivvertrag für Dienstnehmer bei agrartechnischen Maßnahmen – Beschäftigungsgruppen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Gruppe | Bezeichnung / Voraussetzungen | pro Stunde brutto ab |
|---|---|---|
| 1.5.2026 | ||
| € | ||
| I. | Hauptpartieführer | 22,68 |
| II. | Facharbeiter (das sind Dienstnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden) | |
| a) | Facharbeiter | 20,07 |
| b) | Vorarbeiter | 22,04 |
| III. | Qualifizierte Arbeiter, die als solche verwendet werden | |
| a) | Partieführer, Sprengbefugte | 20,07 |
| b) | angelernte Maurer, Mineure mit mindestens einjähriger einschlägiger Erfahrung, Maschinisten | 19,61 |
| c) | Mineure, soweit nicht zu b) gehörig, qualifizierte Hilfsarbeiter | 18,69 |
| IV. | Hilfsarbeiter | |
| a) | bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 15,47 |
| b) | nach dem vollendeten 18. Lebensjahr | 17,25 |
| V. | Hilfskräfte, die ausschließlich während der Schulferien auf die Dauer von höchstens 2 Monaten beschäftigt werden | |
| a) | unter 16 Jahren | 13,30 |
| b) | von 16 bis 18 Jahren | 14,29 |
| c) | über 18 Jahre | 15,89 |
Erschwerniszulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | Wasserarbeiten, bei denen die Dienstnehmer in erheblichem Maße mit Wasser in Berührung kommen, | |
|---|---|---|
| aa) | ohne Beistellung entsprechender Wasserschutzkleidung | 10 % |
| ab) | mit Beistellung entsprechender Wasserschutzkleidung | 5 % |
| b) | Erschütterungsarbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern, Rüttelgeräten, die einen Rückschlag auf den Arbeiter erzeugen sowie Fröschen, sofern diese | |
| ba) | mindestens 6,5 kg schwer sind | 5 % |
| bb) | mindestens 10 kg schwer sind | 20 % |
| c) | Schmutz- und Staubarbeiten | |
| ca) | Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer ekelerregenden Gerüchen ausgesetzt sind | 25 % |
| cb) | Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer besonderen Staubbelastung (Trockenbohrungen im Stollen, nicht aber im Freien) ausgesetzt sind oder mit besonders schmutzigen Stoffen (z.B. Bitumen, Teer) in Berührung kommen | 10 % |
| cc) | Arbeiten mit gesetzlich vorgeschriebenen und bei tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken | 5 % |
| d) | Arbeiten im Steilhang | |
| da) | ab 80 % Hangneigung | 10 % |
| db) | ab 100 % Hangneigung | 20 % |
| e) | Künettenarbeiten | |
| ea) | die unter die Erdoberfläche tiefer als 2–4 m reichen | 10 % |
| eb) | ab einer Tiefe von 4 m | 15 % |
| f) | Arbeiten, bei denen der Dienstnehmer angeseilt werden muss | 10 % |
| g) | Arbeiten mit Stacheldraht | 10 % |
| h) | Arbeiten in hochgelegenen Gegenden | |
| ha) | Seehöhe der Arbeitsstelle von 1.200 bis 1.600 m | 14 % |
| hb) | Seehöhe der Arbeitsstelle von 1.600 bis 2.000 m | 18 % |
| hc) | Seehöhe der Arbeitsstelle über 2000 m | 22 %. |
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