KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Gas- und Wärmeversorgung konsolidiert
Österreichweit · Angestellte
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Aus Vorjahr 2025 übernommen
Erhöhungsart des Vorjahres 2025: IST-Erhöhung.
Orientierung aus Abschluss 2025 · 2026 noch nicht bestätigt
Die Art wird als Orientierung übernommen, bis ein neuer eindeutiger Abschluss vorliegt. Prozentsätze, Geldbeträge, Deckelungen und Ausnahmen werden nicht ins neue Jahr übertragen.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Gehaltsordnungen
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.631,94 | 2.673,13 | 2.714,32 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.631,94 | 2.673,50 | 2.715,06 | 2.735,84 | 2.756,62 | 2.777,40 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.809,58 | 2.854,00 | 2.898,42 | 2.920,66 | 2.942,90 | 2.965,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.075,36 | 3.131,30 | 3.187,24 | 3.215,20 | 3.243,16 | 3.271,12 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.479,06 | 3.542,38 | 3.605,70 | 3.637,36 | 3.669,02 | 3.700,68 | 63,32 | 31,66 |
| F | 3.922,28 | 4.015,46 | 4.108,64 | 4.155,24 | 4.201,84 | 4.248,44 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.553,56 | 4.697,98 | 4.842,40 | 4.914,62 | 4.986,84 | 5.059,06 | 144,42 | 72,22 |
| H | 4.992,50 | 5.150,84 | 5.309,18 | 5.388,37 | 5.467,56 | 5.546,75 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.267,41 | 6.466,22 | 6.665,03 | 6.764,43 | 6.863,83 | 6.963,23 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.327,27 | 5.496,24 | 5.665,21 | 5.749,69 | 5.834,17 | 5.918,65 | 168,97 | 84,48 |
| J | 6.922,70 | 7.142,49 | 7.362,28 | 7.472,17 | 7.582,06 | 7.691,95 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.772,59 | 9.051,09 | 9.190,35 | 9.329,61 | 9.468,87 | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Gehaltsordnungen
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.687,21 | 2.728,40 | 2.769,59 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.687,21 | 2.728,77 | 2.770,33 | 2.791,11 | 2.811,89 | 2.832,67 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.868,58 | 2.913,00 | 2.957,42 | 2.979,66 | 3.001,90 | 3.024,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.139,94 | 3.195,88 | 3.251,82 | 3.279,78 | 3.307,74 | 3.335,70 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.552,12 | 3.615,44 | 3.678,76 | 3.710,42 | 3.742,08 | 3.773,74 | 63,32 | 31,66 |
| F | 4.004,65 | 4.097,83 | 4.191,01 | 4.237,61 | 4.284,21 | 4.330,81 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.649,18 | 4.793,60 | 4.938,02 | 5.010,24 | 5.082,46 | 5.154,68 | 144,42 | 72,22 |
| H | 5.097,34 | 5.255,68 | 5.414,02 | 5.493,21 | 5.572,40 | 5.651,59 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.399,03 | 6.597,84 | 6.796,65 | 6.896,05 | 6.995,45 | 7.094,85 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.439,14 | 5.608,11 | 5.777,08 | 5.861,56 | 5.946,04 | 6.030,52 | 168,97 | 84,48 |
| J | 7.068,08 | 7.287,87 | 7.507,66 | 7.617,55 | 7.727,44 | 7.837,33 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.956,81 | 9.235,31 | 9.374,57 | 9.513,83 | 9.653,09 | — | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.631,94 | 2.673,13 | 2.714,32 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.631,94 | 2.673,50 | 2.715,06 | 2.735,84 | 2.756,62 | 2.777,40 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.809,58 | 2.854,00 | 2.898,42 | 2.920,66 | 2.942,90 | 2.965,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.075,36 | 3.131,30 | 3.187,24 | 3.215,20 | 3.243,16 | 3.271,12 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.479,06 | 3.542,38 | 3.605,70 | 3.637,36 | 3.669,02 | 3.700,68 | 63,32 | 31,66 |
| F | 3.922,28 | 4.015,46 | 4.108,64 | 4.155,24 | 4.201,84 | 4.248,44 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.553,56 | 4.697,98 | 4.842,40 | 4.914,62 | 4.986,84 | 5.059,06 | 144,42 | 72,22 |
| H | 4.992,50 | 5.150,84 | 5.309,18 | 5.388,37 | 5.467,56 | 5.546,75 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.267,41 | 6.466,22 | 6.665,03 | 6.764,43 | 6.863,83 | 6.963,23 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.327,27 | 5.496,24 | 5.665,21 | 5.749,69 | 5.834,17 | 5.918,65 | 168,97 | 84,48 |
| J | 6.922,70 | 7.142,49 | 7.362,28 | 7.472,17 | 7.582,06 | 7.691,95 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.772,59 | 9.051,09 | 9.190,35 | 9.329,61 | 9.468,87 | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 | € 1.293,71 |
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 | € 1.596,26 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 | € 1.949,22 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 | € 2.255,72 |
Reiseaufwandsentschädigung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Angestellte der Beschäftigungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
|---|---|---|---|
| mindestens | |||
| A–K, MI–M IV | € 70,92 | € 42,06 | € 112,98 |
Außendienstzulage (§ 7 KV)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| bei Abwesenheit über die Zeit von 11 Uhr bis 14 Uhr | € 14,68 |
|---|---|
| bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden | € 36,66 |
Nacht- und Schichtarbeit (§ 11 (2) Gas-KV)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Zulage für die 2. Schicht (§ 5a) | € 1,063*) |
|---|---|
| Zulage für die 3. Schicht (Nachtschicht, § 6 Rahmenrecht) | € 3,508**) |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.687,21 | 2.728,40 | 2.769,59 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.687,21 | 2.728,77 | 2.770,33 | 2.791,11 | 2.811,89 | 2.832,67 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.868,58 | 2.913,00 | 2.957,42 | 2.979,66 | 3.001,90 | 3.024,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.139,94 | 3.195,88 | 3.251,82 | 3.279,78 | 3.307,74 | 3.335,70 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.552,12 | 3.615,44 | 3.678,76 | 3.710,42 | 3.742,08 | 3.773,74 | 63,32 | 31,66 |
| F | 4.004,65 | 4.097,83 | 4.191,01 | 4.237,61 | 4.284,21 | 4.330,81 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.649,18 | 4.793,60 | 4.938,02 | 5.010,24 | 5.082,46 | 5.154,68 | 144,42 | 72,22 |
| H | 5.097,34 | 5.255,68 | 5.414,02 | 5.493,21 | 5.572,40 | 5.651,59 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.399,03 | 6.597,84 | 6.796,65 | 6.896,05 | 6.995,45 | 7.094,85 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.439,14 | 5.608,11 | 5.777,08 | 5.861,56 | 5.946,04 | 6.030,52 | 168,97 | 84,48 |
| J | 7.068,08 | 7.287,87 | 7.507,66 | 7.617,55 | 7.727,44 | 7.837,33 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.956,81 | 9.235,31 | 9.374,57 | 9.513,83 | 9.653,09 | — | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 | € 1.320,88 |
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 | € 1.629,78 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 | € 1.990,15 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 | € 2.303,09 |
Reiseaufwandsentschädigung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Angestellte der Beschäftigungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
|---|---|---|---|
| mindestens | |||
| A–K, MI–M IV | € 72,41 | € 42,94 | € 115,35 |
Außendienstzulage (§ 7 KV)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| bei Abwesenheit über die Zeit von 11 Uhr bis 14 Uhr | € 14,99 |
|---|---|
| bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden | € 37,42 |
Nacht- und Schichtarbeit (§ 11 (2) Gas-KV)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Zulage für die 2. Schicht (§ 5a) | € 1,085*) |
|---|---|
| Zulage für die 3. Schicht (Nachtschicht, § 6 Rahmenrecht) | € 3,754**) |
Meister
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kurzbezeichn. | BG | |
|---|---|---|
| Hilfsmeister, Hilfssteiger* | M I | F |
| Meister ohne abgeschlossene Fachschule | M II o | G |
| Meister mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeisterkurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister- bzw Konzessionsprüfung. | M II m | H |
| Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Beruf. | ||
| Obermeister | M III | I (- 5 %) |
| Meister, Steiger*, für Bergwerke und eisenerzeugende Industrie und Gas/Wärme | M III | I (-15 %) |
| Obermeister, Obersteiger* (Bergwerke, Gas/Wärme) | M IV | I |
Mindestgehaltstabelle
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.631,94 | 2.673,13 | 2.714,32 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.631,94 | 2.673,50 | 2.715,06 | 2.735,84 | 2.756,62 | 2.777,40 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.809,58 | 2.854,00 | 2.898,42 | 2.920,66 | 2.942,90 | 2.965,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.075,36 | 3.131,30 | 3.187,24 | 3.215,20 | 3.243,16 | 3.271,12 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.479,06 | 3.542,38 | 3.605,70 | 3.637,36 | 3.669,02 | 3.700,68 | 63,32 | 31,66 |
| F | 3.922,28 | 4.015,46 | 4.108,64 | 4.155,24 | 4.201,84 | 4.248,44 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.553,56 | 4.697,98 | 4.842,40 | 4.914,62 | 4.986,84 | 5.059,06 | 144,42 | 72,22 |
| H | 4.992,50 | 5.150,84 | 5.309,18 | 5.388,37 | 5.467,56 | 5.546,75 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.267,41 | 6.466,22 | 6.665,03 | 6.764,43 | 6.863,83 | 6.963,23 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.327,27 | 5.496,24 | 5.665,21 | 5.749,69 | 5.834,17 | 5.918,65 | 168,97 | 84,48 |
| J | 6.922,70 | 7.142,49 | 7.362,28 | 7.472,17 | 7.582,06 | 7.691,95 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.772,59 | 9.051,09 | 9.190,35 | 9.329,61 | 9.468,87 | – | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Mindestgehaltstabelle
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.687,21 | 2.728,40 | 2.769,59 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.687,21 | 2.728,77 | 2.770,33 | 2.791,11 | 2.811,89 | 2.832,67 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.868,58 | 2.913,00 | 2.957,42 | 2.979,66 | 3.001,90 | 3.024,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.139,94 | 3.195,88 | 3.251,82 | 3.279,78 | 3.307,74 | 3.335,70 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.552,12 | 3.615,44 | 3.678,76 | 3.710,42 | 3.742,08 | 3.773,74 | 63,32 | 31,66 |
| F | 4.004,65 | 4.097,83 | 4.191,01 | 4.237,61 | 4.284,21 | 4.330,81 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.649,18 | 4.793,60 | 4.938,02 | 5.010,24 | 5.082,46 | 5.154,68 | 144,42 | 72,22 |
| H | 5.097,34 | 5.255,68 | 5.414,02 | 5.493,21 | 5.572,40 | 5.651,59 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.399,03 | 6.597,84 | 6.796,65 | 6.896,05 | 6.995,45 | 7.094,85 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.439,14 | 5.608,11 | 5.777,08 | 5.861,56 | 5.946,04 | 6.030,52 | 168,97 | 84,48 |
| J | 7.068,08 | 7.287,87 | 7.507,66 | 7.617,55 | 7.727,44 | 7.837,33 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.956,81 | 9.235,31 | 9.374,57 | 9.513,83 | 9.653,09 | — | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen
Gültig ab 01.11.2025
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 | € 1.293,71 |
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 | € 1.596,26 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 | € 1.949,22 |
| 4. Lehrjahr* | € 2.152,20 | € 2.255,72 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab 01.11.2026
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 | € 1.320,88 |
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 | € 1.629,78 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 | € 1.990,15 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 | € 2.303,09 |
„Lehrlingseinkommen'
Gültig ab 01.11.2025
| Tabelle I | Tabelle II | |||
|---|---|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € | 1.071,00 | € | 1.293,71 |
| 2. Lehrjahr | € | 1.295,40 | € | 1.596,26 |
| 3. Lehrjahr | € | 1.657,50 | € | 1.949,22 |
| 4. Lehrjahr* | € | 2.152,20 | € | 2.255,72 |
Reiseaufwandsentschädigung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) | |
|---|---|---|---|
| Angestellte der Beschäftigungsgruppe | mindestens | ||
| € | € | € | |
| A–K, M I — M IV | 70,92 | 42,06 | 112,98 |
Reiseaufwandsentschädigung
Gültig ab 01.11.2026
| 0 bis 3 Stunden | 0, |
|---|---|
| mehr als 3 bis 6 Stunden | ¼ des Taggeldes, |
| mehr als 6 bis 8 Stunden | ½ des Taggeldes, |
| mehr als 8 bis 12 Stunden | ¾ des Taggeldes, |
| mehr als 12 Stunden | das volle Taggeld. |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.631,94 | 2.673,13 | 2.714,32 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.631,94 | 2.673,50 | 2.715,06 | 2.735,84 | 2.756,62 | 2.777,40 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.809,58 | 2.854,00 | 2.898,42 | 2.920,66 | 2.942,90 | 2.965,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.075,36 | 3.131,30 | 3.187,24 | 3.215,20 | 3.243,16 | 3.271,12 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.479,06 | 3.542,38 | 3.605,70 | 3.637,36 | 3.669,02 | 3.700,68 | 63,32 | 31,66 |
| F | 3.922,28 | 4.015,46 | 4.108,64 | 4.155,24 | 4.201,84 | 4.248,44 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.553,56 | 4.697,98 | 4.842,40 | 4.914,62 | 4.986,84 | 5.059,06 | 144,42 | 72,22 |
| H | 4.992,50 | 5.150,84 | 5.309,18 | 5.388,37 | 5.467,56 | 5.546,75 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.267,41 | 6.466,22 | 6.665,03 | 6.764,43 | 6.863,83 | 6.963,23 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.327,27 | 5.496,24 | 5.665,21 | 5.749,69 | 5.834,17 | 5.918,65 | 168,97 | 84,48 |
| J | 6.922,70 | 7.142,49 | 7.362,28 | 7.472,17 | 7.582,06 | 7.691,95 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.772,59 | 9.051,09 | 9.190,35 | 9.329,61 | 9.468,87 | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 | € 1.293,71 |
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 | € 1.596,26 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 | € 1.949,22 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 | € 2.255,72 |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| Angestellte der Beschäftigungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
|---|---|---|---|
| mindestens | |||
| A–K, MI–M IV | € 70,92 | € 42,06 | € 112,98 |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| bei Abwesenheit über die Zeit von 11 Uhr bis 14 Uhr | € 14,68 |
|---|---|
| bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden | € 36,66 |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2025
Gültig ab 01.11.2025
| Zulage für die 2. Schicht (§ 5a) | € 1,063*) |
|---|---|
| Zulage für die 3. Schicht (Nachtschicht, § 6 Rahmenrecht) | € 3,508**) |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.687,21 | 2.728,40 | 2.769,59 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.687,21 | 2.728,77 | 2.770,33 | 2.791,11 | 2.811,89 | 2.832,67 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.868,58 | 2.913,00 | 2.957,42 | 2.979,66 | 3.001,90 | 3.024,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.139,94 | 3.195,88 | 3.251,82 | 3.279,78 | 3.307,74 | 3.335,70 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.552,12 | 3.615,44 | 3.678,76 | 3.710,42 | 3.742,08 | 3.773,74 | 63,32 | 31,66 |
| F | 4.004,65 | 4.097,83 | 4.191,01 | 4.237,61 | 4.284,21 | 4.330,81 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.649,18 | 4.793,60 | 4.938,02 | 5.010,24 | 5.082,46 | 5.154,68 | 144,42 | 72,22 |
| H | 5.097,34 | 5.255,68 | 5.414,02 | 5.493,21 | 5.572,40 | 5.651,59 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.399,03 | 6.597,84 | 6.796,65 | 6.896,05 | 6.995,45 | 7.094,85 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.439,14 | 5.608,11 | 5.777,08 | 5.861,56 | 5.946,04 | 6.030,52 | 168,97 | 84,48 |
| J | 7.068,08 | 7.287,87 | 7.507,66 | 7.617,55 | 7.727,44 | 7.837,33 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.956,81 | 9.235,31 | 9.374,57 | 9.513,83 | 9.653,09 | — | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 | € 1.320,88 |
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 | € 1.629,78 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 | € 1.990,15 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 | € 2.303,09 |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| Angestellte der Beschäftigungsgruppe | Taggeld | Nachtgeld | volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
|---|---|---|---|
| mindestens | |||
| A–K, MI–M IV | € 72,41 | € 42,94 | € 115,35 |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| bei Abwesenheit über die Zeit von 11 Uhr bis 14 Uhr | € 14,99 |
|---|---|
| bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden | € 37,42 |
Übersicht der neuen Werte ab 1. November 2026
Gültig ab 01.11.2026
| Zulage für die 2. Schicht (§ 5a) | € 1,085*) |
|---|---|
| Zulage für die 3. Schicht (Nachtschicht, § 6 Rahmenrecht) | € 3,754**) |
Beschäftigungsgruppendefinitionen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kurzbezeichn. | BG | |
|---|---|---|
| Hilfsmeister, Hilfssteiger* | M I | F |
| Meister ohne abgeschlossene Fachschule | M II o | G |
| Meister mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeisterkurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister- bzw Konzessionsprüfung. | M II m | H |
| Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Beruf. | ||
| Obermeister | M III | I (- 5 %) |
| Meister, Steiger*, für Bergwerke und eisenerzeugende Industrie und Gas/Wärme | M III | I (-15 %) |
| Obermeister, Obersteiger* (Bergwerke, Gas/Wärme) | M IV | I |
Mindestgehaltstabelle
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.631,94 | 2.673,13 | 2.714,32 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.631,94 | 2.673,50 | 2.715,06 | 2.735,84 | 2.756,62 | 2.777,40 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.809,58 | 2.854,00 | 2.898,42 | 2.920,66 | 2.942,90 | 2.965,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.075,36 | 3.131,30 | 3.187,24 | 3.215,20 | 3.243,16 | 3.271,12 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.479,06 | 3.542,38 | 3.605,70 | 3.637,36 | 3.669,02 | 3.700,68 | 63,32 | 31,66 |
| F | 3.922,28 | 4.015,46 | 4.108,64 | 4.155,24 | 4.201,84 | 4.248,44 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.553,56 | 4.697,98 | 4.842,40 | 4.914,62 | 4.986,84 | 5.059,06 | 144,42 | 72,22 |
| H | 4.992,50 | 5.150,84 | 5.309,18 | 5.388,37 | 5.467,56 | 5.546,75 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.267,41 | 6.466,22 | 6.665,03 | 6.764,43 | 6.863,83 | 6.963,23 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.327,27 | 5.496,24 | 5.665,21 | 5.749,69 | 5.834,17 | 5.918,65 | 168,97 | 84,48 |
| J | 6.922,70 | 7.142,49 | 7.362,28 | 7.472,17 | 7.582,06 | 7.691,95 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.772,59 | 9.051,09 | 9.190,35 | 9.329,61 | 9.468,87 | – | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Mindestgehaltstabelle
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 Jahren | nach 4 Jahren | nach 6 Jahren | nach 9 Jahren | nach 12 Jahren | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 J | 6, 9, 12 J | |||||||
| A | 2.687,21 | 2.728,40 | 2.769,59 | — | — | — | 41,19 | — |
| B | 2.687,21 | 2.728,77 | 2.770,33 | 2.791,11 | 2.811,89 | 2.832,67 | 41,56 | 20,78 |
| C | 2.868,58 | 2.913,00 | 2.957,42 | 2.979,66 | 3.001,90 | 3.024,14 | 44,42 | 22,24 |
| D | 3.139,94 | 3.195,88 | 3.251,82 | 3.279,78 | 3.307,74 | 3.335,70 | 55,94 | 27,96 |
| E | 3.552,12 | 3.615,44 | 3.678,76 | 3.710,42 | 3.742,08 | 3.773,74 | 63,32 | 31,66 |
| F | 4.004,65 | 4.097,83 | 4.191,01 | 4.237,61 | 4.284,21 | 4.330,81 | 93,18 | 46,60 |
| G | 4.649,18 | 4.793,60 | 4.938,02 | 5.010,24 | 5.082,46 | 5.154,68 | 144,42 | 72,22 |
| H | 5.097,34 | 5.255,68 | 5.414,02 | 5.493,21 | 5.572,40 | 5.651,59 | 158,34 | 79,19 |
| I | 6.399,03 | 6.597,84 | 6.796,65 | 6.896,05 | 6.995,45 | 7.094,85 | 198,81 | 99,40 |
| I (M III-15%) | 5.439,14 | 5.608,11 | 5.777,08 | 5.861,56 | 5.946,04 | 6.030,52 | 168,97 | 84,48 |
| J | 7.068,08 | 7.287,87 | 7.507,66 | 7.617,55 | 7.727,44 | 7.837,33 | 219,79 | 109,89 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | nach 12 J | 2 J | 4, 6, 9 J | |
| K | 8.956,81 | 9.235,31 | 9.374,57 | 9.513,83 | 9.653,09 | — | 278,50 | 139,26 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.*) Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen**). Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BschGr. D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. Eine Einstufung in die BG D aufgrund des zweiten Absatzes steht auch bei Abschluss einer integrativen Berufsausbildung zu, sofern nachweislich wesentliche Teile des Lehrberufes erlernt wurden und diese für Teile der Tätigkeit von Bedeutung sind. BMS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BschGr. D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen*), wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BschGr. E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden. BHS muss einschlägig oder verwandt zur Berufsausbildung sein.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner AN, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein. Eine Einstufung in die BG G nach dem letzten Absatz kommt nur in Betracht, wenn nicht aufgrund der Art der Tätigkeit eine Einstufung gemäß dem ersten Absatz zusteht.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. G und 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem*) Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BschGr. H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der BschGr. G oder 4 ArbeitnehmerInnen der BschGr. F befinden müssen, beauftragt sind. Definition im Sinne von sowohl wiederkehrender als auch bezüglich des zeitlichen Anteils an der Gesamttätigkeit erheblicher Wahrnehmung der Aufgabenstellung. Das Kriterium des Überwiegens bezogen auf die gesamte Tätigkeit muss nicht gegeben sein.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen
Gültig ab 01.11.2025
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 | € 1.293,71 |
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 | € 1.596,26 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 | € 1.949,22 |
| 4. Lehrjahr* | € 2.152,20 | € 2.255,72 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab 01.11.2026
| Tabelle I | Tabelle II | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 | € 1.320,88 |
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 | € 1.629,78 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 | € 1.990,15 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 | € 2.303,09 |
„Lehrlingseinkommen'
Gültig ab 01.11.2025
| Tabelle I | Tabelle II | |||
|---|---|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € | 1.071,00 | € | 1.293,71 |
| 2. Lehrjahr | € | 1.295,40 | € | 1.596,26 |
| 3. Lehrjahr | € | 1.657,50 | € | 1.949,22 |
| 4. Lehrjahr* | € | 2.152,20 | € | 2.255,72 |
Excel & CSV herunterladen
KVInfo Exchange: Originaltabellen, Zulagen, Regeln, Notizen und Quellen in einem einheitlichen Format.
Originalquelle & weitere Hilfe
Original-Kollektivvertrag öffnen ↗
Zulagen, Reisekosten, Einstufung und den KV-Assistenten findest du in der interaktiven KV-Ansicht.
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind Original-KV, Geltungsbereich und Gültigkeit. Haftungsausschluss lesen