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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Gewerbl. Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 18.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Lohntafel

Gültig ab 01.03.2026 (monatliche Lohnzahlung)

Pos.KategorieStunden-Bruttolohn
1.ObergärtnerIn, GreenkeeperIn€ 18,55
2.AnlagenleiterIn bzw. gew. GärtnermeisterIn€ 17,15
3.1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn€ 16,07
4.2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf Landschaftsgärtner bzw. GärtnerIn der Pos. 5) ab dem 2. Jahr der Verwendung€ 15,60
5.GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtsch. Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn€ 15,28
6.VorarbeiterIn (qualifizierte/r GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss)€ 14,82
7.GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss)€ 14,14
8.GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss)€ 13,20
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr monatlich€ 800,00
Lehrlinge erhalten im 2. Lehrjahr monatlich€ 1.045,00
Lehrlinge erhalten im 3. Lehrjahr monatlich€ 1.455,00
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Zulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Vorarbeiter und Partieführer: Der aufsichtsführende Arbeitnehmer erhält auf Arbeitsstätten (Baustellen), bei denen kein Obergärtner bzw. Anlagenleiter ständig anwesend ist, sofern die Partie, die er beaufsichtigt, außer ihm mindestens drei Arbeitnehmer zählt, eine Zulage von.20 Prozent.
Der aufsichtsführende Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
b)Staub- und Schmutzzulage: Für Arbeiten, bei denen eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet oder die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, gebührt eine Staub- bzw. Schmutzzulage von20 Prozent.
c)Greenkeeper: Ein Greenkeeper, der eigenverantwortlich einen Golfplatz betreut, erhält eine Zulage von10 Prozent.
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Zahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)für jede Überstunde in der Zeit von 5 bis 20 Uhr50 Prozent
b)für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr100 Prozent
c)für Sonntagsarbeit100 Prozent
d)für Feiertagsarbeit:
aa):für alle Bundesländer für Arbeiten an Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes .
bb)nur für Wien zusätzlich: Zuschlag von100 Prozent
e)für Arbeiten in ausgewöhnlichen Fällen im Sinne des § 20 AZG , bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 15 Stunden arbeiten muss, wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, ein Zuschlag von150 Prozent
berechnet.
f)Überstunden, ausgenommen Einbringungsstunden, können in beiderseitigem Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen werden, und zwar Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % im Verhältnis 1 : 1,5, solche mit einem Zuschlag von 100 % im Verhältnis 1 : 2 und solche mit einem Zuschlag von 150 % im Verhältnis 1 : 2,5.
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Geltungsdauer 1. März 2026 bis 28. Februar 2027

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Pos. KategorieStunden-Bruttolohn
1.ObergärtnerIn, GreenkeeperIn€ 18,55
2.AnlagenleiterIn bzw. gew. GärtnermeisterIn€ 17,15
3.1. GärtnerIn und KraftwagenlenkerIn€ 16,07
4.2. GärtnerIn (mit Lehrabschluss im Lehrberuf Landschaftsgärtner bzw. GärtnerIn der Pos. 5) ab dem 2. Jahr der Verwendung€ 15,60
5.GärtnerIn (mit Lehrabschluss im landwirtsch. Gartenbau, in der Friedhofsgärtnerei oder als BlumenbinderIn) im 1. Jahr der Verwendung als LandschaftsgärtnerIn€ 15,28
6.VorarbeiterIn (qualifizierte/r GartenarbeiterIn ohne Lehrabschluss)€ 14,82
7.GartenarbeiterIn (ohne Lehrabschluss)€ 14,14
8.GartenarbeiterIn bis zu einer Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten (ohne Lehrabschluss)€ 13,20
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr monatlich€ 800,00
Lehrlinge erhalten im 2. Lehrjahr monatlich€ 1.045,00
Lehrlinge erhalten im 3. Lehrjahr monatlich€ 1.455,00
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Zahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)für jede Überstunde in der Zeit von 5 bis 20 Uhr50 Prozent
b)für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr100 Prozent
c)für Sonntagsarbeit100 Prozent
d)für Feiertagsarbeit:
aa):für alle Bundesländer für Arbeiten an Feiertagen gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes .
bb)nur für Wien zusätzlich: Zuschlag von100 Prozent
e)für Arbeiten in ausgewöhnlichen Fällen im Sinne des § 20 AZG , bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 15 Stunden arbeiten muss, wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die Normalarbeitszeit fällt, ein Zuschlag von150 Prozent
berechnet.
f)Überstunden, ausgenommen Einbringungsstunden, können in beiderseitigem Einvernehmen durch Freizeit ausgeglichen werden, und zwar Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1 : 1,5, solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1 : 2 und solche mit einem Zuschlag von 150% im Verhältnis 1 : 2,5.
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Zulagen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)Vorarbeiter und Partieführer: Der aufsichtsführende Arbeitnehmer erhält auf Arbeitsstätten (Baustellen), bei denen kein Obergärtner bzw. Anlagenleiter ständig anwesend ist, sofern die Partie, die er beaufsichtigt, außer ihm mindestens drei Arbeitnehmer zählt, eine Zulage von.20 Prozent.
Der aufsichtsführende Arbeitnehmer ist verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
b)Staub- und Schmutzzulage: Für Arbeiten, bei denen eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet oder die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, gebührt eine Staub- bzw. Schmutzzulage von20 Prozent.
c)Greenkeeper: Ein Greenkeeper, der eigenverantwortlich einen Golfplatz betreut, erhält eine Zulage von10 Prozent.
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