KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Forst- und Landarbeiter Gemeinde Wien
Wien · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft gültig ab Juli 2026 | € | |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte | ||
| LGF 1 | Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten | 2.386,62 |
| Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen | ||
| LGF 2 | Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten | 2.668,52 |
| Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen | ||
| LGF 3 | Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forst- und landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden, wobei eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Jahren in der Lohngruppe 2 Voraussetzung ist | 3.198,68 |
| LGF 3a | ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.358,19 |
| LGF 3b | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.598,30 |
| LGF 3c | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.798,10 |
| LGF 3d | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.998,01 |
| LGF 3e | ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 4.194,73 |
| Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen | ||
| LGF 4 | Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen | 3.877,07 |
| LGF 4a | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in | 4.076,70 |
| LGF 4b | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in | 4.234,09 |
| Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 | 24,69 |
Lohngruppen bzw. -tafel Landwirtschaft
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| gültig ab Juli 2026 | € | |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte | ||
| LGL 1 | Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten | 2.326,54 |
| Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen | ||
| LGL 2 | Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten | 2.527,10 |
| LGL 2a | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in | 2.780,30 |
| Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen | ||
| LGL 3 | Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen) besitzen | 3.042,28 |
| LGL 3a | ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 49 | 3.203,28 |
| LGL 3b | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.444,99 |
| LGL 3c | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.646,25 |
| LGL 3d | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.847,68 |
| LGL 3e | ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 4.049,11 |
| Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion | ||
| LGL 4 | Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion | 3.722,20 |
| LGL 4a | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in | 3.922,08 |
| LGL 4b | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in | 4.079,68 |
| Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 | 24,69 |
Arbeitsjubiläum
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | für das 25-jährige Arbeitsjubiläum | 200 %, |
|---|---|---|
| 2. | für das 40-jährige Arbeitsjubiläum | 400 %. |
Arbeitsjubiläum
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | für das 25-jährige Arbeitsjubiläum | 200 %, |
|---|---|---|
| 2. | für das 40-jährige Arbeitsjubiläum | 400 %. |
Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| gültig von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 | € | |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte | ||
| LGF 1 | Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten | 2.310,38 |
| Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen | ||
| LGF 2 | Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten | 2.583,27 |
| Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen | ||
| LGF 3 | Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forst- und landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden, wobei eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Jahren in der Lohngruppe 2 Voraussetzung ist | 3.096,50 |
| LGF 3a | ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.250,91 |
| LGF 3b | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.483,35 |
| LGF 3c | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.676,77 |
| LGF 3d | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.870,29 |
| LGF 3e | ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 4.060,73 |
| Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen | ||
| LGF 4 | Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen | 3.753,21 |
| LGF 4a | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in | 3.946,47 |
| LGF 4b | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in | 4.098,83 |
| Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 | 24,69 |
Lohngruppen bzw. -tafel Landwirtschaft
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| gültig von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 | € | |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte | ||
| LGL 1 | Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten | 2.252,22 |
| Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen | ||
| LGL 2 | Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten | 2.446,37 |
| LGL 2a | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in | 2.691,48 |
| Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen | ||
| LGL 3 | Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen) besitzen | 2.945,09 |
| LGL 3a | ab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 49 | 3.100,95 |
| LGL 3b | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.334,94 |
| LGL 3c | ab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.529,77 |
| LGL 3d | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.724,76 |
| LGL 3e | ab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 49 | 3.919,76 |
| Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion | ||
| LGL 4 | Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion | 3.603,29 |
| LGL 4a | ab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in | 3.796,79 |
| LGL 4b | ab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in | 3.949,35 |
| Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 1 | 24,69 |
Arbeitsjubiläum
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. | für das 25-jährige Arbeitsjubiläum | 200 %, |
|---|---|---|
| 2. | für das 40-jährige Arbeitsjubiläum | 400 %. |
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