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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Forst- und Landarbeiter Gemeinde Wien

Wien · Arbeiter

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Erhöhungsart

Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft gültig ab Juli 2026€
Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte
LGF 1Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten2.386,62
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen
LGF 2Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten2.668,52
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen
LGF 3Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forst- und landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden, wobei eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Jahren in der Lohngruppe 2 Voraussetzung ist3.198,68
LGF 3aab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.358,19
LGF 3bab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.598,30
LGF 3cab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.798,10
LGF 3dab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.998,01
LGF 3eab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 494.194,73
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen
LGF 4Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen3.877,07
LGF 4aab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in4.076,70
LGF 4bab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in4.234,09
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 124,69
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Lohngruppen bzw. -tafel Landwirtschaft

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

gültig ab Juli 2026€
Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte
LGL 1Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten2.326,54
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen
LGL 2Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten2.527,10
LGL 2aab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in2.780,30
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen
LGL 3Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen) besitzen3.042,28
LGL 3aab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 493.203,28
LGL 3bab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.444,99
LGL 3cab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.646,25
LGL 3dab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.847,68
LGL 3eab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 494.049,11
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion
LGL 4Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion3.722,20
LGL 4aab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in3.922,08
LGL 4bab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in4.079,68
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 124,69
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Arbeitsjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.für das 25-jährige Arbeitsjubiläum200 %,
2.für das 40-jährige Arbeitsjubiläum400 %.
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Arbeitsjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.für das 25-jährige Arbeitsjubiläum200 %,
2.für das 40-jährige Arbeitsjubiläum400 %.
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Lohngruppen bzw. -tafel Forstwirtschaft

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

gültig von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025€
Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte
LGF 1Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten2.310,38
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen
LGF 2Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten2.583,27
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen
LGF 3Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden forst- und landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden, wobei eine Verwendungsdauer von mindestens 5 Jahren in der Lohngruppe 2 Voraussetzung ist3.096,50
LGF 3aab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.250,91
LGF 3bab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.483,35
LGF 3cab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.676,77
LGF 3dab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.870,29
LGF 3eab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 494.060,73
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen
LGF 4Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung sowie Forstwirtschaftsmeister/innen3.753,21
LGF 4aab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in3.946,47
LGF 4bab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in4.098,83
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 124,69
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Lohngruppen bzw. -tafel Landwirtschaft

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

gültig von 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025€
Lohngruppe 1 – Helfer/innen und Aushilfskräfte
LGL 1Helfer/innen und Aushilfskräfte, das sind Arbeiter/innen ohne spezielle forstfachliche Ausbildung, die ohne besondere Einschulung bzw. Vorkenntnisse einfache, wiederkehrende Tätigkeiten nach vorgegebener Detailanweisung verrichten2.252,22
Lohngruppe 2 – Anlern-Arbeiter/innen
LGL 2Anlern-Arbeiter/innen, das sind Arbeiter/innen, die einfache, angelernte, überwiegend routinehaft wiederkehrende Arbeiten, vorwiegend nach vorgegebenen Detailanweisungen auf bestimmten Arbeitsgebieten verrichten2.446,37
LGL 2aab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als Anlern-Arbeiter/in2.691,48
Lohngruppe 3 – Qualifizierte Arbeiter/innen
LGL 3Qualifizierte Arbeiter/innen, das sind 1) Facharbeiter/innen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, sowie 2) Arbeiter/innen, die komplexe Tätigkeiten eigenständig ausüben, die üblicherweise eine einschlägige Facharbeiterinnenausbildung/Facharbeiterausbildung voraussetzen und die bei wechselnden landwirtschaftlichen, technischen und anderen anspruchsvollen Aufgabenstellungen flexibel eingesetzt werden und eine Lenkerberechtigung der Kategorie „F“ (landwirtschaftliche Zugmaschinen) besitzen2.945,09
LGL 3aab Vollendung des 400. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 2. Jahres als qualifizierte Arbeiter/innen bei der MA 493.100,95
LGL 3bab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.334,94
LGL 3cab Vollendung des 2000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 10. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.529,77
LGL 3dab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.724,76
LGL 3eab Vollendung des 5000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 25. Jahres als qualifizierte Arbeiter/in bei der MA 493.919,76
Lohngruppe 4 – Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion
LGL 4Facharbeiter/innen mit Meisterprüfung; Landwirtschaftsmeister/innen sowie Facharbeiter/innen in einer zu bestellenden, leitenden Funktion3.603,29
LGL 4aab Vollendung des 1000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 5. Jahres als Facharbeiter/in3.796,79
LGL 4bab Vollendung des 3000. Arbeitstages, frühestens nach Vollendung des 15. Jahres als Facharbeiter/in3.949,35
Nächtigungszulage gem. § 7 Abs. 124,69
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Arbeitsjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1.für das 25-jährige Arbeitsjubiläum200 %,
2.für das 40-jährige Arbeitsjubiläum400 %.
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