KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Fisch- / Feinkosterzeugung
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Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 / 40 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Lohnsätze – Kategorie
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Gruppe | Bezeichnung / Voraussetzungen | Monatslohn € |
|---|---|---|
| 1. | FacharbeiterIn | 2.591,61 |
| 2. | KraftfahrerIn | 2.447,32 |
| 3. | ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn | 2.240,38 |
| 4. | Angelernte ArbeitnehmerIn | 2.234,73 |
| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.929,59 |
| 6. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten | 2.046,21 |
| 7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.927,54 |
Lohnzahlung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| im 1. Lehrjahr mindestens | 30 %, |
|---|---|
| im 2. Lehrjahr mindestens | 40 % und |
| ab dem 3. Lehrjahr mindestens | 60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. |
Lohnsätze – Kategorie
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Gruppe | Bezeichnung / Voraussetzungen | Monatslohn € |
|---|---|---|
| 1. | FacharbeiterIn | 2.591,61 |
| 2. | KraftfahrerIn | 2.447,32 |
| 3. | ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn | 2.240,38 |
| 4. | Angelernte ArbeitnehmerIn | 2.234,73 |
| 5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.929,59 |
| 6. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten | 2.046,21 |
| 7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.927,54 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| pro Monat / EURO | |
|---|---|
| Im 1. Lehrjahr | 1.000,00 |
| Im 2. Lehrjahr | 1.176,04 |
| Im 3. Lehrjahr | 1.698,73 |
| Im 4. Lehrjahr | 1.829,40 |
Dienstalterszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Nach dem vollendeten | Monatslohn / € |
|---|---|
| 5. Dienstjahr | 49,06 |
| 10. Dienstjahr | 71,38 |
| 15. Dienstjahr | 80,30 |
| 20. Dienstjahr | 91,44 |
| 25. Dienstjahr | 102,60 |
Lohnzahlung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| im 1. Lehrjahr mindestens | 30 %, |
|---|---|
| im 2. Lehrjahr mindestens | 40 % und |
| ab dem 3. Lehrjahr mindestens | 60 % des niedrigsten FacharbeiterInnenlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. |
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