KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
Österreichweit · Arbeiter
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Mehrere Erhöhungsregeln · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Die Quellen enthalten verschiedene Erhöhungsmechanismen. Geltungsbereiche, Beschäftigungsgruppen und Stände müssen getrennt geprüft werden.
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Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
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Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
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Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Mindestsätze pro Monat
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.079,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.306,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.681,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.220,00 |
Mindestsätze pro Monat
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.304,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.644,00 |
| 3. Lehrjahr | € 2.027,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.341,00 |
Gesundheitstage (Alter/Dienstzeit)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Ab 40 Jahren oder 20 jähriger Dienstzeit* | 1 Gesundheitstag/Jahr |
|---|---|
| Ab 45 Jahren | 2 Gesundheitstage/Jahr |
| Ab 50 Jahren | 3 Gesundheitstage/Jahr |
Lehrlingseinkommen ab 1. Februar 2026
Gültig ab 01.02.2026
| 1. Lehrjahr | € 1.079,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.306,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.681,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.220,00 |
Lehrlingseinkommen ab 1. Februar 2026
Gültig ab 01.02.2026
| 1. Lehrjahr | € 1.304,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.644,00 |
| 3. Lehrjahr | € 2.027,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.341,00 |
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Schmutzzulage | € | 1,342 |
|---|---|---|
| Zulage für Laub- u. Rechenputzarbeiten | € | 1,342 |
| Staubzulage | € | 1,583 |
| Stollenzulage | € | 1,898 |
| Revisionszulage | € | 1,898 |
| Hitze, Kälte, Wind | € | 1,898 |
| Höhenzulage ab 1.500 m | € | 1,629 |
| Höhenzulage ab 1.800 m | € | 2,420 |
| Höhenzulage über 2.500 m | € | 2,651 |
| Hochwasserarbeiten | € | 1,342 |
| Zulage f. Arbeiten auf Masten über 8 m | € | 1,928 |
| Zulage für 60kV Leitungsmasten | € | 3,131 |
| Zulage für Arbeiten mit Abseilgeräten | € | 1,898 |
| Zulage für Sprengarbeiten | € | 2,420 |
| Zulage 2. Schicht | € | 1,157 |
| Zulage 3. Schicht | € | 4,000 |
| Kinderzulage | € | 75,885 |
| Taggeld | € | 73,46 |
| Übernachtungsgeld | € | 39,08 |
| Mindestgrenze für Betriebsfahrten | € | 54,93 |
| Mindestgrenze für auswärtige Nächtigung | € | 25,79 |
| Trennungsgeld Mindestsatz | € | 28,70 |
| Trennungsgeld Höchstsatz | € | 56,38 |
| Kostenlose Quartierbeistellung, Schlafwagenbenützung | € | 11,036 |
| Trinkgeldvergütung | € | 3,236 |
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dienstgruppe V | Dienstgruppe IV | Dienstgruppe III | Dienstgruppe II | Dienstgruppe I | Dienstgruppe T | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Neu | Neu | Neu | Neu | Neu | Neu | |||||||
| 1. u. 2. DG-J | 2612,38 | 2,80% | 2783,17 | 2,80% | 3054,23 | 2,80% | 3502,67 | 2,80% | 3939,52 | 2,80% | 4294,40 | 2,80% |
| n. 2 DG-J | 2657,11 | 2,80% | 2830,57 | 2,80% | 3114,35 | 2,80% | 3571,66 | 2,80% | 4042,52 | 2,80% | 4442,49 | 2,80% |
| n. 4 DG-J | 2701,84 | 2,80% | 2877,97 | 2,80% | 3174,47 | 2,80% | 3640,65 | 2,80% | 4145,52 | 2,80% | 4590,58 | 2,80% |
| n. 6 DG-J | 2746,57 | 2,80% | 2925,37 | 2,80% | 3234,59 | 2,80% | 3709,64 | 2,80% | 4248,52 | 2,80% | 4738,67 | 2,80% |
| n. 9 DG-J | 2791,30 | 2,80% | 2972,77 | 2,80% | 3294,71 | 2,80% | 3778,63 | 2,80% | 4351,52 | 2,80% | 4886,76 | 2,80% |
| n. 12 DG-J | 2836,03 | 2,80% | 3020,17 | 2,80% | 3354,83 | 2,80% | 3847,62 | 2,80% | 4454,52 | 2,80% | 5034,85 | 2,80% |
| Vorrückung | 44,73 | 2,80% | 47,40 | 2,80% | 60,12 | 2,80% | 68,99 | 2,80% | 103,00 | 2,80% | 148,09 | 2,80% |
| Durchschnitt | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für Laub- und Rechenputzarbeiten | € 1,342 |
|---|---|---|
| b) | für Arbeiten mit besonderer Staubentwicklung | € 1,583 |
| c) | für Arbeiten in Stollen, Kavernen, geschlossenen Kanälen und Eisarbeiten | € 1,898 |
| d) | für Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen bei terminisierten Revisionen in Kraftwerken oder elektrotechnischen Anlagen (wie z.B.: Kundenabschaltung, Notstromtest). | |
| Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet. | € 1,898 | |
| e) | für Arbeiten unter extremen Umgebungsbedingungen | € 1,898 |
| – | bei Kälte unter minus 10 Grad C | |
| – | bei Hitze ab 30 Grad C und Tragen persönlicher Schutzausrüstung | |
| – | bei erhöhten Windgeschwindigkeiten ab 30 km/h für in Punkt 3 b-c angeführte Arbeiten | |
| – | für alle anderen Tätigkeiten im Freien ab 50 km/h | |
| Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet. | ||
| f) | für Arbeiten in einer Seehöhe | |
| ab 1500 m | € 1,629 | |
| ab 1800 m | € 2,420 | |
| über 2500 m | € 2,651 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für Hochwasserarbeiten, für Arbeiten mit Säuren, unter Einfluss von Gasen sowie für Schweißarbeiten, soweit sie vom Arbeitsinspektorat als gesundheitsschädlich anerkannt werden | € 1,342 |
|---|---|---|
| b) | für Arbeiten auf Masten, Leitern, Gerüsten, Hubsteigern und Ähnlichem (wie z.B. auf Dächern ohne Geländer) | |
| – | in einer Höhe von 8 m und mehr über dem Erdboden | € 1,928 |
| – | jedoch für solche Arbeiten auf Leitungsmasten, deren Isolationsebene für mindestens 60 kV ausgelegt ist | € 3,131 |
| c) | für Arbeiten mit Abseilgeräten | € 1,898 |
| Bei Gewährung der Gefahrenzulage für Arbeiten mit Abseilgeräten ist die gleichzeitige Gewährung anderer Gefahrenzulagen ausgeschlossen. | ||
| d) | für Sprengarbeiten und gefährliche Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang damit vor Ort verrichtet werden | € 2,420 |
Kollektivvertragslöhne (Mindestmonatslöhne) ab 1. Februar 2026
Gültig ab 01.02.2026
| 1. u. 2. BGJ | n. 2 BGJ | n. 4 BGJ | n. 6 BGJ | n. 8 BGJ | n. 10 BGJ | Biennalsprung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BG 1 | 2.616,03 | 2.650,67 | 2.685,31 | — | — | — | 34,64 |
| BG 2 | 2.654,25 | 2.701,54 | 2.748,83 | 2.796,12 | 2.843,41 | 2.890,70 | 47,29 |
| BG 3 | 2.824,12 | 2.879,05 | 2.933,98 | 2.988,91 | 3.043,84 | 3.098,77 | 54,93 |
| BG 4 | 3.046,44 | 3.101,32 | 3.156,20 | 3.211,08 | 3.265,96 | 3.320,84 | 54,88 |
| BG 5 | 3.302,40 | 3.393,77 | 3.485,14 | 3.576,51 | 3.667,88 | 3.759,25 | 91,37 |
| BG 6 | 3.652,48 | 3.789,81 | 3.927,14 | 4.064,47 | 4.201,80 | 4.339,13 | 137,33 |
| BG 7 | 3.984,53 | 4.134,31 | 4.284,09 | 4.433,87 | 4.583,65 | 4.733,43 | 149,78 |
| BG 8 | 4.309,51 | 4.471,43 | 4.633,35 | 4.795,27 | 4.957,19 | 5.119,11 | 161,92 |
| BG 9 | 4.738,62 | 4.916,88 | 5.095,14 | 5.273,40 | 5.451,66 | 5.629,92 | 178,26 |
| BG 10 | 5.213,07 | 5.466,68 | 5.720,29 | 5.973,90 | 6.227,51 | 6.481,12 | 253,61 |
| BG 11 | 5.630,33 | 5.911,84 | 6.193,35 | 6.474,86 | 6.756,37 | 7.037,88 | 281,51 |
| BG 12 | 6.531,16 | 6.827,31 | 7.123,46 | 7.419,61 | 7.715,76 | 8.011,91 | 296,15 |
| BG 13 | 7.215,55 | 7.558,25 | 7.900,95 | 8.243,65 | 8.586,35 | 8.929,05 | 342,70 |
| BG 14 | 8.051,78 | 8.434,27 | 8.816,76 | 9.199,25 | 9.581,74 | 9.964,23 | 382,49 |
| BG 15 | 8.979,98 | 9.440,42 | 9.900,86 | 10.361,30 | 10.821,74 | — | 460,44 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe 1
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten (ohne Einschulung).
Beschäftigungsgruppe 2
ArbeitnehmerInnen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe 3
ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe 5
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. FacharbeiterInnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung.
Beschäftigungsgruppe 6
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 5 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen.
Beschäftigungsgruppe 7
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind.
Beschäftigungsgruppe 8
ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und über große Fachkenntnisse sowie einschlägige Erfahrung verfügen. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß Koordinationsverantwortung iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in innovative Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung eingebunden sind.
Beschäftigungsgruppe 9
ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig verrichten, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen oder mindestens 7 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe 10
ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit erheblichem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten, die besondere überdurchschnittliche Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 11
ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens eine(r) der Beschäftigungsgruppe 9 und mehrere der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 12
AN mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Weiters AN, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 Mitarbeiter, von denen mindestens eine(r) der BG 10 oder 11 und entweder mindestens 2 der BG 8 oder 4 der BG 7 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 13
ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung und mit umfassender besonders verantwortlicher und sehr schwieriger Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Ferner strategisch wichtige Tätigkeiten insbesondere mit innovativem oder schöpferischem Charakter.
Beschäftigungsgruppe 14
ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe 13 in leitender Stellung, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 15 verrichten. Ferner ArbeitnehmerInnen in geschäftsstrategischen Schlüsselpositionen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Mindestlöhne ab 1. Februar 2026 der Arbeiter, die vor dem 1. Februar 2019 eingetreten sind
Gültig ab 01.02.2026
| DG V | DG IV | DG III | DG II | DG I | DG T | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. u. 2.DG-J | 2.612,38 | 2.783,17 | 3.054,23 | 3.502,67 | 3.939,52 | 4.294,40 |
| n. 2 DG-J | 2.657,11 | 2.830,57 | 3.114,35 | 3.571,66 | 4.042,52 | 4.442,49 |
| n. 4 DG-J | 2.701,84 | 2.877,97 | 3.174,47 | 3.640,65 | 4.145,52 | 4.590,58 |
| n. 6 DG-J | 2.746,57 | 2.925,37 | 3.234,59 | 3.709,64 | 4.248,52 | 4.738,67 |
| n. 9 DG-J | 2.791,30 | 2.972,77 | 3.294,71 | 3.778,63 | 4.351,52 | 4.886,76 |
| n. 12 DG-J | 2.836,03 | 3.020,17 | 3.354,83 | 3.847,62 | 4.454,52 | 5.034,85 |
| Vorrückung | 44,73 | 47,40 | 60,12 | 68,99 | 103,00 | 148,09 |
Mindestlöhne auf Basis 31. Jänner 2019 – siehe auch Abschnitt X Pkt. 15
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. u. 2. BGJ | n. 2 BGJ | n. 4 BGJ | n. 6 BGJ | n. 8 BGJ | n.10 BGJ | Biennalsprung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BG 1 | 1.848,00 | 1.872,50 | 1.897,00 | 24,50 | |||
| BG 2 | 1.875,00 | 1.908,40 | 1.941,80 | 1.975,20 | 2.008,60 | 2.042,00 | 33,40 |
| BG 3 | 1.995,00 | 2.033,80 | 2.072,60 | 2.111,40 | 2.150,20 | 2.189,00 | 38,80 |
| BG 4 | 2.154,00 | 2.192,80 | 2.231,60 | 2.270,40 | 2.309,20 | 2.348,00 | 38,80 |
| BG 5 | 2.335,00 | 2.399,60 | 2.464,20 | 2.528,80 | 2.593,40 | 2.658,00 | 64,60 |
| BG 6 | 2.585,00 | 2.682,20 | 2.779,40 | 2.876,60 | 2.973,80 | 3.071,00 | 97,20 |
| BG 7 | 2.820,00 | 2.926,00 | 3.032,00 | 3.138,00 | 3.244,00 | 3.350,00 | 106,00 |
| BG 8 | 3.050,00 | 3.164,60 | 3.279,20 | 3.393,80 | 3.508,40 | 3.623,00 | 114,60 |
| BG 9 | 3.474,24 | 3.604,94 | 3.735,64 | 3.866,34 | 3.997,04 | 4.127,74 | 130,70 |
| BG 10 | 3.825,80 | 4.011,92 | 4.198,04 | 4.384,16 | 4.570,28 | 4.756,40 | 186,12 |
| BG 11 | 4.136,00 | 4.342,80 | 4.549,60 | 4.756,40 | 4.963,20 | 5.170,00 | 206,80 |
| BG 12 | 4.797,76 | 5.015,31 | 5.232,86 | 5.450,41 | 5.667,96 | 5.885,51 | 217,55 |
| BG 13 | 5.325,10 | 5.578,02 | 5.830,94 | 6.083,86 | 6.336,78 | 6.589,70 | 252,92 |
| BG 14 | 5.964,11 | 6.247,43 | 6.530,75 | 6.814,07 | 7.097,39 | 7.380,71 | 283,32 |
| BG 15 | 6.695,15 | 7.038,44 | 7.381,73 | 7.725,02 | 8.068,31 | — | 343,29 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe 1
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten (ohne Einschulung).
Beschäftigungsgruppe 2
ArbeitnehmerInnen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe 3
ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe 5
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. FacharbeiterInnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung.
Beschäftigungsgruppe 6
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 5 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen.
Beschäftigungsgruppe 7
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind.
Beschäftigungsgruppe 8
ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und über große Fachkenntnisse sowie einschlägige Erfahrung verfügen. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß Koordinationsverantwortung iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in innovative Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung eingebunden sind.
Beschäftigungsgruppe 9
ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig verrichten, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen oder mindestens 7 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe 10
ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit erheblichem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten, die besondere überdurchschnittliche Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 11
ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens eine(r) der Beschäftigungsgruppe 9 und mehrere der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 12
AN mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Weiters AN, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 Mitarbeiter, von denen mindestens eine(r) der BG 10 oder 11 und entweder mindestens 2 der BG 8 oder 4 der BG 7 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 13
ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung und mit umfassender besonders verantwortlicher und sehr schwieriger Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Ferner strategisch wichtige Tätigkeiten insbesondere mit innovativem oder schöpferischem Charakter.
Beschäftigungsgruppe 14
ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe 13 in leitender Stellung, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 15 verrichten. Ferner ArbeitnehmerInnen in geschäftsstrategischen Schlüsselpositionen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. u. 2. BGJ | n. 2 BGJ | n. 4 BGJ | n. 6 BGJ | n. 8 BGJ | n.10 BGJ | Biennalsprung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BG 1 | 1.848,00 | 1.872,50 | 1.897,00 | 24,50 | |||
| BG 2 | 1.875,00 | 1.908,40 | 1.941,80 | 1.975,20 | 2.008,60 | 2.042,00 | 33,40 |
| BG 3 | 1.995,00 | 2.033,80 | 2.072,60 | 2.111,40 | 2.150,20 | 2.189,00 | 38,80 |
| BG 4 | 2.154,00 | 2.192,80 | 2.231,60 | 2.270,40 | 2.309,20 | 2.348,00 | 38,80 |
| BG 5 | 2.335,00 | 2.399,60 | 2.464,20 | 2.528,80 | 2.593,40 | 2.658,00 | 64,60 |
| BG 6 | 2.585,00 | 2.682,20 | 2.779,40 | 2.876,60 | 2.973,80 | 3.071,00 | 97,20 |
| BG 7 | 2.820,00 | 2.926,00 | 3.032,00 | 3.138,00 | 3.244,00 | 3.350,00 | 106,00 |
| BG 8 | 3.050,00 | 3.164,60 | 3.279,20 | 3.393,80 | 3.508,40 | 3.623,00 | 114,60 |
| BG 9 | 3.474,24 | 3.604,94 | 3.735,64 | 3.866,34 | 3.997,04 | 4.127,74 | 130,70 |
| BG 10 | 3.825,80 | 4.011,92 | 4.198,04 | 4.384,16 | 4.570,28 | 4.756,40 | 186,12 |
| BG 11 | 4.136,00 | 4.342,80 | 4.549,60 | 4.756,40 | 4.963,20 | 5.170,00 | 206,80 |
| BG 12 | 4.797,76 | 5.015,31 | 5.232,86 | 5.450,41 | 5.667,96 | 5.885,51 | 217,55 |
| BG 13 | 5.325,10 | 5.578,02 | 5.830,94 | 6.083,86 | 6.336,78 | 6.589,70 | 252,92 |
| BG 14 | 5.964,11 | 6.247,43 | 6.530,75 | 6.814,07 | 7.097,39 | 7.380,71 | 283,32 |
| BG 15 | 6.695,15 | 7.038,44 | 7.381,73 | 7.725,02 | 8.068,31 | — | 343,29 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe 1
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten (ohne Einschulung).
Beschäftigungsgruppe 2
ArbeitnehmerInnen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe 3
ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe 5
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. FacharbeiterInnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung.
Beschäftigungsgruppe 6
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 5 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen.
Beschäftigungsgruppe 7
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind.
Beschäftigungsgruppe 8
ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und über große Fachkenntnisse sowie einschlägige Erfahrung verfügen. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß Koordinationsverantwortung iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in innovative Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung eingebunden sind.
Beschäftigungsgruppe 9
ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig verrichten, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen oder mindestens 7 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe 10
ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit erheblichem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten, die besondere überdurchschnittliche Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 11
ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens eine(r) der Beschäftigungsgruppe 9 und mehrere der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 12
AN mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Weiters AN, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 Mitarbeiter, von denen mindestens eine(r) der BG 10 oder 11 und entweder mindestens 2 der BG 8 oder 4 der BG 7 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.
Beschäftigungsgruppe 13
ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung und mit umfassender besonders verantwortlicher und sehr schwieriger Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Ferner strategisch wichtige Tätigkeiten insbesondere mit innovativem oder schöpferischem Charakter.
Beschäftigungsgruppe 14
ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe 13 in leitender Stellung, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 15 verrichten. Ferner ArbeitnehmerInnen in geschäftsstrategischen Schlüsselpositionen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.079,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.306,00 |
| 3. Lehrjahr | € 1.681,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.220,00 |
zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.304,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.644,00 |
| 3. Lehrjahr | € 2.027,00 |
| 4. Lehrjahr | € 2.341,00 |
zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Schmutzzulage | € | 1,342 |
|---|---|---|
| Zulage für Laub- u. Rechenputzarbeiten | € | 1,342 |
| Staubzulage | € | 1,583 |
| Stollenzulage | € | 1,898 |
| Revisionszulage | € | 1,898 |
| Hitze, Kälte, Wind | € | 1,898 |
| Höhenzulage ab 1.500 m | € | 1,629 |
| Höhenzulage ab 1.800 m | € | 2,420 |
| Höhenzulage über 2.500 m | € | 2,651 |
| Hochwasserarbeiten | € | 1,342 |
| Zulage f. Arbeiten auf Masten über 8 m | € | 1,928 |
| Zulage für 60kV Leitungsmasten | € | 3,131 |
| Zulage für Arbeiten mit Abseilgeräten | € | 1,898 |
| Zulage für Sprengarbeiten | € | 2,420 |
| Zulage 2. Schicht | € | 1,157 |
| Zulage 3. Schicht | € | 4,000 |
| Kinderzulage | € | 75,885 |
| Taggeld | € | 73,46 |
| Übernachtungsgeld | € | 39,08 |
| Mindestgrenze für Betriebsfahrten | € | 54,93 |
| Mindestgrenze für auswärtige Nächtigung | € | 25,79 |
| Trennungsgeld Mindestsatz | € | 28,70 |
| Trennungsgeld Höchstsatz | € | 56,38 |
| Kostenlose Quartierbeistellung, Schlafwagenbenützung | € | 11,036 |
| Trinkgeldvergütung | € | 3,236 |
zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dienstgruppe V | Dienstgruppe IV | Dienstgruppe III | Dienstgruppe II | Dienstgruppe I | Dienstgruppe T | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Neu | Neu | Neu | Neu | Neu | Neu | |||||||
| 1. u. 2. DG-J | 2612,38 | 2,80% | 2783,17 | 2,80% | 3054,23 | 2,80% | 3502,67 | 2,80% | 3939,52 | 2,80% | 4294,40 | 2,80% |
| n. 2 DG-J | 2657,11 | 2,80% | 2830,57 | 2,80% | 3114,35 | 2,80% | 3571,66 | 2,80% | 4042,52 | 2,80% | 4442,49 | 2,80% |
| n. 4 DG-J | 2701,84 | 2,80% | 2877,97 | 2,80% | 3174,47 | 2,80% | 3640,65 | 2,80% | 4145,52 | 2,80% | 4590,58 | 2,80% |
| n. 6 DG-J | 2746,57 | 2,80% | 2925,37 | 2,80% | 3234,59 | 2,80% | 3709,64 | 2,80% | 4248,52 | 2,80% | 4738,67 | 2,80% |
| n. 9 DG-J | 2791,30 | 2,80% | 2972,77 | 2,80% | 3294,71 | 2,80% | 3778,63 | 2,80% | 4351,52 | 2,80% | 4886,76 | 2,80% |
| n. 12 DG-J | 2836,03 | 2,80% | 3020,17 | 2,80% | 3354,83 | 2,80% | 3847,62 | 2,80% | 4454,52 | 2,80% | 5034,85 | 2,80% |
| Vorrückung | 44,73 | 2,80% | 47,40 | 2,80% | 60,12 | 2,80% | 68,99 | 2,80% | 103,00 | 2,80% | 148,09 | 2,80% |
| Durchschnitt | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% | — | 2,80% |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für Laub- und Rechenputzarbeiten | € 1,342 |
|---|---|---|
| b) | für Arbeiten mit besonderer Staubentwicklung | € 1,583 |
| c) | für Arbeiten in Stollen, Kavernen, geschlossenen Kanälen und Eisarbeiten | € 1,898 |
| d) | für Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen bei terminisierten Revisionen in Kraftwerken oder elektrotechnischen Anlagen (wie z.B.: Kundenabschaltung, Notstromtest). | |
| Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet. | € 1,898 | |
| e) | für Arbeiten unter extremen Umgebungsbedingungen | € 1,898 |
| – | bei Kälte unter minus 10 Grad C | |
| – | bei Hitze ab 30 Grad C und Tragen persönlicher Schutzausrüstung | |
| – | bei erhöhten Windgeschwindigkeiten ab 30 km/h für in Punkt 3 b-c angeführte Arbeiten | |
| – | für alle anderen Tätigkeiten im Freien ab 50 km/h | |
| Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet. | ||
| f) | für Arbeiten in einer Seehöhe | |
| ab 1500 m | € 1,629 | |
| ab 1800 m | € 2,420 | |
| über 2500 m | € 2,651 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | für Hochwasserarbeiten, für Arbeiten mit Säuren, unter Einfluss von Gasen sowie für Schweißarbeiten, soweit sie vom Arbeitsinspektorat als gesundheitsschädlich anerkannt werden | € 1,342 |
|---|---|---|
| b) | für Arbeiten auf Masten, Leitern, Gerüsten, Hubsteigern und Ähnlichem (wie z.B. auf Dächern ohne Geländer) | |
| – | in einer Höhe von 8 m und mehr über dem Erdboden | € 1,928 |
| – | jedoch für solche Arbeiten auf Leitungsmasten, deren Isolationsebene für mindestens 60 kV ausgelegt ist | € 3,131 |
| c) | für Arbeiten mit Abseilgeräten | € 1,898 |
| Bei Gewährung der Gefahrenzulage für Arbeiten mit Abseilgeräten ist die gleichzeitige Gewährung anderer Gefahrenzulagen ausgeschlossen. | ||
| d) | für Sprengarbeiten und gefährliche Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang damit vor Ort verrichtet werden | € 2,420 |
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