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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Mehrere Erhöhungsregeln · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Die Quellen enthalten verschiedene Erhöhungsmechanismen. Geltungsbereiche, Beschäftigungsgruppen und Stände müssen getrennt geprüft werden.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

Quelle zur Erhöhungsart ↗
Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Mindestsätze pro Monat

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.079,00
2. Lehrjahr€ 1.306,00
3. Lehrjahr€ 1.681,00
4. Lehrjahr€ 2.220,00
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Mindestsätze pro Monat

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.304,00
2. Lehrjahr€ 1.644,00
3. Lehrjahr€ 2.027,00
4. Lehrjahr€ 2.341,00
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Gesundheitstage (Alter/Dienstzeit)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Ab 40 Jahren oder 20 jähriger Dienstzeit*1 Gesundheitstag/Jahr
Ab 45 Jahren2 Gesundheitstage/Jahr
Ab 50 Jahren3 Gesundheitstage/Jahr
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Lehrlingseinkommen ab 1. Februar 2026

Gültig ab 01.02.2026

1. Lehrjahr€ 1.079,00
2. Lehrjahr€ 1.306,00
3. Lehrjahr€ 1.681,00
4. Lehrjahr€ 2.220,00
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Lehrlingseinkommen ab 1. Februar 2026

Gültig ab 01.02.2026

1. Lehrjahr€ 1.304,00
2. Lehrjahr€ 1.644,00
3. Lehrjahr€ 2.027,00
4. Lehrjahr€ 2.341,00
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Zulagen und Aufwandsentschädigungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Schmutzzulage€1,342
Zulage für Laub- u. Rechenputzarbeiten€1,342
Staubzulage€1,583
Stollenzulage€1,898
Revisionszulage€1,898
Hitze, Kälte, Wind€1,898
Höhenzulage ab 1.500 m€1,629
Höhenzulage ab 1.800 m€2,420
Höhenzulage über 2.500 m€2,651
Hochwasserarbeiten€1,342
Zulage f. Arbeiten auf Masten über 8 m€1,928
Zulage für 60kV Leitungsmasten€3,131
Zulage für Arbeiten mit Abseilgeräten€1,898
Zulage für Sprengarbeiten€2,420
Zulage 2. Schicht€1,157
Zulage 3. Schicht€4,000
Kinderzulage€75,885
Taggeld€73,46
Übernachtungsgeld€39,08
Mindestgrenze für Betriebsfahrten€54,93
Mindestgrenze für auswärtige Nächtigung€25,79
Trennungsgeld Mindestsatz€28,70
Trennungsgeld Höchstsatz€56,38
Kostenlose Quartierbeistellung, Schlafwagenbenützung€11,036
Trinkgeldvergütung€3,236
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Zulagen und Aufwandsentschädigungen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Dienstgruppe VDienstgruppe IVDienstgruppe IIIDienstgruppe IIDienstgruppe IDienstgruppe T
NeuNeuNeuNeuNeuNeu
1. u. 2. DG-J2612,382,80%2783,172,80%3054,232,80%3502,672,80%3939,522,80%4294,402,80%
n. 2 DG-J2657,112,80%2830,572,80%3114,352,80%3571,662,80%4042,522,80%4442,492,80%
n. 4 DG-J2701,842,80%2877,972,80%3174,472,80%3640,652,80%4145,522,80%4590,582,80%
n. 6 DG-J2746,572,80%2925,372,80%3234,592,80%3709,642,80%4248,522,80%4738,672,80%
n. 9 DG-J2791,302,80%2972,772,80%3294,712,80%3778,632,80%4351,522,80%4886,762,80%
n. 12 DG-J2836,032,80%3020,172,80%3354,832,80%3847,622,80%4454,522,80%5034,852,80%
Vorrückung44,732,80%47,402,80%60,122,80%68,992,80%103,002,80%148,092,80%
Durchschnitt—2,80%—2,80%—2,80%—2,80%—2,80%—2,80%
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Erschwerniszulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)für Laub- und Rechenputzarbeiten€ 1,342
b)für Arbeiten mit besonderer Staubentwicklung€ 1,583
c)für Arbeiten in Stollen, Kavernen, geschlossenen Kanälen und Eisarbeiten€ 1,898
d)für Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen bei terminisierten Revisionen in Kraftwerken oder elektrotechnischen Anlagen (wie z.B.: Kundenabschaltung, Notstromtest).
Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet.€ 1,898
e)für Arbeiten unter extremen Umgebungsbedingungen€ 1,898
–bei Kälte unter minus 10 Grad C
–bei Hitze ab 30 Grad C und Tragen persönlicher Schutzausrüstung
–bei erhöhten Windgeschwindigkeiten ab 30 km/h für in Punkt 3 b-c angeführte Arbeiten
–für alle anderen Tätigkeiten im Freien ab 50 km/h
Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet.
f)für Arbeiten in einer Seehöhe
ab 1500 m€ 1,629
ab 1800 m€ 2,420
über 2500 m€ 2,651
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Gefahrenzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)für Hochwasserarbeiten, für Arbeiten mit Säuren, unter Einfluss von Gasen sowie für Schweißarbeiten, soweit sie vom Arbeitsinspektorat als gesundheitsschädlich anerkannt werden€ 1,342
b)für Arbeiten auf Masten, Leitern, Gerüsten, Hubsteigern und Ähnlichem (wie z.B. auf Dächern ohne Geländer)
–in einer Höhe von 8 m und mehr über dem Erdboden€ 1,928
–jedoch für solche Arbeiten auf Leitungsmasten, deren Isolationsebene für mindestens 60 kV ausgelegt ist€ 3,131
c)für Arbeiten mit Abseilgeräten€ 1,898
Bei Gewährung der Gefahrenzulage für Arbeiten mit Abseilgeräten ist die gleichzeitige Gewährung anderer Gefahrenzulagen ausgeschlossen.
d)für Sprengarbeiten und gefährliche Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang damit vor Ort verrichtet werden€ 2,420
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Kollektivvertragslöhne (Mindestmonatslöhne) ab 1. Februar 2026

Gültig ab 01.02.2026

1. u. 2. BGJn. 2 BGJn. 4 BGJn. 6 BGJn. 8 BGJn. 10 BGJBiennalsprung
BG 12.616,032.650,672.685,31———34,64
BG 22.654,252.701,542.748,832.796,122.843,412.890,7047,29
BG 32.824,122.879,052.933,982.988,913.043,843.098,7754,93
BG 43.046,443.101,323.156,203.211,083.265,963.320,8454,88
BG 53.302,403.393,773.485,143.576,513.667,883.759,2591,37
BG 63.652,483.789,813.927,144.064,474.201,804.339,13137,33
BG 73.984,534.134,314.284,094.433,874.583,654.733,43149,78
BG 84.309,514.471,434.633,354.795,274.957,195.119,11161,92
BG 94.738,624.916,885.095,145.273,405.451,665.629,92178,26
BG 105.213,075.466,685.720,295.973,906.227,516.481,12253,61
BG 115.630,335.911,846.193,356.474,866.756,377.037,88281,51
BG 126.531,166.827,317.123,467.419,617.715,768.011,91296,15
BG 137.215,557.558,257.900,958.243,658.586,358.929,05342,70
BG 148.051,788.434,278.816,769.199,259.581,749.964,23382,49
BG 158.979,989.440,429.900,8610.361,3010.821,74—460,44
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe 1

ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten (ohne Einschulung).

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 2

ArbeitnehmerInnen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 3

ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 5

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. FacharbeiterInnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 6

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 5 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 7

ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 8

ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und über große Fachkenntnisse sowie einschlägige Erfahrung verfügen. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß Koordinationsverantwortung iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in innovative Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung eingebunden sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 9

ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig verrichten, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen oder mindestens 7 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 10

ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit erheblichem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten, die besondere überdurchschnittliche Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 11

ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens eine(r) der Beschäftigungsgruppe 9 und mehrere der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 12

AN mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Weiters AN, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 Mitarbeiter, von denen mindestens eine(r) der BG 10 oder 11 und entweder mindestens 2 der BG 8 oder 4 der BG 7 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 13

ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung und mit umfassender besonders verantwortlicher und sehr schwieriger Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Ferner strategisch wichtige Tätigkeiten insbesondere mit innovativem oder schöpferischem Charakter.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 14

ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe 13 in leitender Stellung, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 15 verrichten. Ferner ArbeitnehmerInnen in geschäftsstrategischen Schlüsselpositionen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Mindestlöhne ab 1. Februar 2026 der Arbeiter, die vor dem 1. Februar 2019 eingetreten sind

Gültig ab 01.02.2026

DG VDG IVDG IIIDG IIDG IDG T
1. u. 2.DG-J2.612,382.783,173.054,233.502,673.939,524.294,40
n. 2 DG-J2.657,112.830,573.114,353.571,664.042,524.442,49
n. 4 DG-J2.701,842.877,973.174,473.640,654.145,524.590,58
n. 6 DG-J2.746,572.925,373.234,593.709,644.248,524.738,67
n. 9 DG-J2.791,302.972,773.294,713.778,634.351,524.886,76
n. 12 DG-J2.836,033.020,173.354,833.847,624.454,525.034,85
Vorrückung44,7347,4060,1268,99103,00148,09
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Mindestlöhne auf Basis 31. Jänner 2019 – siehe auch Abschnitt X Pkt. 15

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. u. 2. BGJn. 2 BGJn. 4 BGJn. 6 BGJn. 8 BGJn.10 BGJBiennalsprung
BG 11.848,001.872,501.897,0024,50
BG 21.875,001.908,401.941,801.975,202.008,602.042,0033,40
BG 31.995,002.033,802.072,602.111,402.150,202.189,0038,80
BG 42.154,002.192,802.231,602.270,402.309,202.348,0038,80
BG 52.335,002.399,602.464,202.528,802.593,402.658,0064,60
BG 62.585,002.682,202.779,402.876,602.973,803.071,0097,20
BG 72.820,002.926,003.032,003.138,003.244,003.350,00106,00
BG 83.050,003.164,603.279,203.393,803.508,403.623,00114,60
BG 93.474,243.604,943.735,643.866,343.997,044.127,74130,70
BG 103.825,804.011,924.198,044.384,164.570,284.756,40186,12
BG 114.136,004.342,804.549,604.756,404.963,205.170,00206,80
BG 124.797,765.015,315.232,865.450,415.667,965.885,51217,55
BG 135.325,105.578,025.830,946.083,866.336,786.589,70252,92
BG 145.964,116.247,436.530,756.814,077.097,397.380,71283,32
BG 156.695,157.038,447.381,737.725,028.068,31—343,29
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe 1

ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten (ohne Einschulung).

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 2

ArbeitnehmerInnen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 3

ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 5

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. FacharbeiterInnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 6

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 5 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 7

ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 8

ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und über große Fachkenntnisse sowie einschlägige Erfahrung verfügen. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß Koordinationsverantwortung iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in innovative Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung eingebunden sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 9

ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig verrichten, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen oder mindestens 7 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 10

ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit erheblichem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten, die besondere überdurchschnittliche Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 11

ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens eine(r) der Beschäftigungsgruppe 9 und mehrere der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 12

AN mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Weiters AN, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 Mitarbeiter, von denen mindestens eine(r) der BG 10 oder 11 und entweder mindestens 2 der BG 8 oder 4 der BG 7 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 13

ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung und mit umfassender besonders verantwortlicher und sehr schwieriger Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Ferner strategisch wichtige Tätigkeiten insbesondere mit innovativem oder schöpferischem Charakter.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 14

ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe 13 in leitender Stellung, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 15 verrichten. Ferner ArbeitnehmerInnen in geschäftsstrategischen Schlüsselpositionen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. u. 2. BGJn. 2 BGJn. 4 BGJn. 6 BGJn. 8 BGJn.10 BGJBiennalsprung
BG 11.848,001.872,501.897,0024,50
BG 21.875,001.908,401.941,801.975,202.008,602.042,0033,40
BG 31.995,002.033,802.072,602.111,402.150,202.189,0038,80
BG 42.154,002.192,802.231,602.270,402.309,202.348,0038,80
BG 52.335,002.399,602.464,202.528,802.593,402.658,0064,60
BG 62.585,002.682,202.779,402.876,602.973,803.071,0097,20
BG 72.820,002.926,003.032,003.138,003.244,003.350,00106,00
BG 83.050,003.164,603.279,203.393,803.508,403.623,00114,60
BG 93.474,243.604,943.735,643.866,343.997,044.127,74130,70
BG 103.825,804.011,924.198,044.384,164.570,284.756,40186,12
BG 114.136,004.342,804.549,604.756,404.963,205.170,00206,80
BG 124.797,765.015,315.232,865.450,415.667,965.885,51217,55
BG 135.325,105.578,025.830,946.083,866.336,786.589,70252,92
BG 145.964,116.247,436.530,756.814,077.097,397.380,71283,32
BG 156.695,157.038,447.381,737.725,028.068,31—343,29
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe 1

ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung. ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten (ohne Einschulung).

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 2

ArbeitnehmerInnen mit einer sehr kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Erzeugung, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 3

ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 5

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. FacharbeiterInnen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung, spätestens jedoch nach 2-jähriger Berufserfahrung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 6

ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen in erheblichem Ausmaß selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 5 erforderliche Qualifikation hinaus Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner AbsolventInnen von höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn erforderlich ist. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit Koordinationsaufgaben iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 7

ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe 6 erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse erforderlich sind. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung mit Koordinationsaufgaben eingebunden sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 8

ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen und über große Fachkenntnisse sowie einschlägige Erfahrung verfügen. ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß Koordinationsverantwortung iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung für externe Auftragnehmer wahrnehmen. Ferner ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß in innovative Projekte iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung eingebunden sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 9

ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig verrichten, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen oder mindestens 7 ArbeitnehmerInnen beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 10

ArbeitnehmerInnen, die schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit erheblichem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten, die besondere überdurchschnittliche Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrung erfordern. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 11

ArbeitnehmerInnen, die sehr schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum selbstständig verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters ArbeitnehmerInnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens eine(r) der Beschäftigungsgruppe 9 und mehrere der Beschäftigungsgruppe 6 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 12

AN mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Weiters AN, die in erheblichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Mitarbeitergruppen (mindestens 5 Mitarbeiter, von denen mindestens eine(r) der BG 10 oder 11 und entweder mindestens 2 der BG 8 oder 4 der BG 7 angehören müssen) beauftragt sind. FachexpertInnen iS der Beschäftigungsgruppenbeschreibung.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 13

ArbeitnehmerInnen in leitender Stellung und mit umfassender besonders verantwortlicher und sehr schwieriger Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich. Ferner strategisch wichtige Tätigkeiten insbesondere mit innovativem oder schöpferischem Charakter.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe 14

ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe 13 in leitender Stellung, die in erheblichem Ausmaß, jedoch nicht überwiegend, Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 15 verrichten. Ferner ArbeitnehmerInnen in geschäftsstrategischen Schlüsselpositionen.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.079,00
2. Lehrjahr€ 1.306,00
3. Lehrjahr€ 1.681,00
4. Lehrjahr€ 2.220,00
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zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.304,00
2. Lehrjahr€ 1.644,00
3. Lehrjahr€ 2.027,00
4. Lehrjahr€ 2.341,00
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zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Schmutzzulage€1,342
Zulage für Laub- u. Rechenputzarbeiten€1,342
Staubzulage€1,583
Stollenzulage€1,898
Revisionszulage€1,898
Hitze, Kälte, Wind€1,898
Höhenzulage ab 1.500 m€1,629
Höhenzulage ab 1.800 m€2,420
Höhenzulage über 2.500 m€2,651
Hochwasserarbeiten€1,342
Zulage f. Arbeiten auf Masten über 8 m€1,928
Zulage für 60kV Leitungsmasten€3,131
Zulage für Arbeiten mit Abseilgeräten€1,898
Zulage für Sprengarbeiten€2,420
Zulage 2. Schicht€1,157
Zulage 3. Schicht€4,000
Kinderzulage€75,885
Taggeld€73,46
Übernachtungsgeld€39,08
Mindestgrenze für Betriebsfahrten€54,93
Mindestgrenze für auswärtige Nächtigung€25,79
Trennungsgeld Mindestsatz€28,70
Trennungsgeld Höchstsatz€56,38
Kostenlose Quartierbeistellung, Schlafwagenbenützung€11,036
Trinkgeldvergütung€3,236
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zu Protokoll KV neu vom 17. Dezember 2018(zu Anhang V des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen in der Fassung 1. Februar 2019)

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Dienstgruppe VDienstgruppe IVDienstgruppe IIIDienstgruppe IIDienstgruppe IDienstgruppe T
NeuNeuNeuNeuNeuNeu
1. u. 2. DG-J2612,382,80%2783,172,80%3054,232,80%3502,672,80%3939,522,80%4294,402,80%
n. 2 DG-J2657,112,80%2830,572,80%3114,352,80%3571,662,80%4042,522,80%4442,492,80%
n. 4 DG-J2701,842,80%2877,972,80%3174,472,80%3640,652,80%4145,522,80%4590,582,80%
n. 6 DG-J2746,572,80%2925,372,80%3234,592,80%3709,642,80%4248,522,80%4738,672,80%
n. 9 DG-J2791,302,80%2972,772,80%3294,712,80%3778,632,80%4351,522,80%4886,762,80%
n. 12 DG-J2836,032,80%3020,172,80%3354,832,80%3847,622,80%4454,522,80%5034,852,80%
Vorrückung44,732,80%47,402,80%60,122,80%68,992,80%103,002,80%148,092,80%
Durchschnitt—2,80%—2,80%—2,80%—2,80%—2,80%—2,80%
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Erschwerniszulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)für Laub- und Rechenputzarbeiten€ 1,342
b)für Arbeiten mit besonderer Staubentwicklung€ 1,583
c)für Arbeiten in Stollen, Kavernen, geschlossenen Kanälen und Eisarbeiten€ 1,898
d)für Arbeiten unter außerordentlichen Erschwernissen bei terminisierten Revisionen in Kraftwerken oder elektrotechnischen Anlagen (wie z.B.: Kundenabschaltung, Notstromtest).
Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet.€ 1,898
e)für Arbeiten unter extremen Umgebungsbedingungen€ 1,898
–bei Kälte unter minus 10 Grad C
–bei Hitze ab 30 Grad C und Tragen persönlicher Schutzausrüstung
–bei erhöhten Windgeschwindigkeiten ab 30 km/h für in Punkt 3 b-c angeführte Arbeiten
–für alle anderen Tätigkeiten im Freien ab 50 km/h
Aus dem gleichen Titel aufgrund innerbetrieblicher Regelungen bereits gewährte Vergütungen werden zur Gänze eingerechnet.
f)für Arbeiten in einer Seehöhe
ab 1500 m€ 1,629
ab 1800 m€ 2,420
über 2500 m€ 2,651
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Gefahrenzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)für Hochwasserarbeiten, für Arbeiten mit Säuren, unter Einfluss von Gasen sowie für Schweißarbeiten, soweit sie vom Arbeitsinspektorat als gesundheitsschädlich anerkannt werden€ 1,342
b)für Arbeiten auf Masten, Leitern, Gerüsten, Hubsteigern und Ähnlichem (wie z.B. auf Dächern ohne Geländer)
–in einer Höhe von 8 m und mehr über dem Erdboden€ 1,928
–jedoch für solche Arbeiten auf Leitungsmasten, deren Isolationsebene für mindestens 60 kV ausgelegt ist€ 3,131
c)für Arbeiten mit Abseilgeräten€ 1,898
Bei Gewährung der Gefahrenzulage für Arbeiten mit Abseilgeräten ist die gleichzeitige Gewährung anderer Gefahrenzulagen ausgeschlossen.
d)für Sprengarbeiten und gefährliche Tätigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang damit vor Ort verrichtet werden€ 2,420
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