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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

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Österreichweit · Angestellte

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Erhöhungsart

IST-Erhöhung · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Der Abschluss erfasst auch die tatsächlich bezahlten Löhne oder Gehälter. KV-Minimum, IST-Basis, Deckelungen und Ausnahmen sind getrennt zu prüfen.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 36 / 38,5 / 39,06 / 42 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Mindestgrundgehälter ab 1.2.2026

Gültig ab 01.02.2026

BG 1BG 2BG 3BG 4
1. u 2. BG-J,2.616,032.654,252.824,123.046,44
n. 2 BG-J.2.650,672.701,542.879,053.101,32
n. 4 BG-J.2.685,312.748,832.933,983.156,20
n. 6 BG-J.2.796,122.988,913.211,08
n. 8 BG-J.2.843,413.043,843.265,96
n.10 BG-J.2.890,703.098,773.320,84
Biennalsprung34,6447,2954,9354,88
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe 1

sind 4 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 3 Gehaltsstufen (2 Biennien), in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 14 sind 10 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 6 Gehaltsstufen (5 Biennien), vorgesehen, in der Beschäftigungsgruppe 15 sind 8 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien) vorgesehen. Für Angestellte, deren Dienstverhältnis am oder nach dem 01.02.2019 beginnt, gelten in der Beschäftigungsgruppe 1 die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Beschäftigungsgruppenjahr, nach 2, nach 4, Beschäftigungsgruppenjahren (2 Biennien), in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 14 die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Beschäftigungsgruppenjahr, nach 2, nach 4, nach 6, nach 8 und nach 10 Beschäftigungsgruppenjahren (5 Biennien), in der Beschäftigungsgruppe 15 die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Beschäftigungsgruppenjahr, nach 2, nach 4, nach 6 und nach 8 Beschäftigungsgruppenjahren (4 Biennien). Für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 01.02.2019 begonnen hat, gelten die Überleitungsbestimmungen gemäß Anhang III. Anmerkung: Siehe Anhang IV, Seite Als Beschäftigungsgruppenjahre gelten unbeschadet des § 21 Abs 2 zweiter Satz jene Jahre, die ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Beschäftigungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Beschäftigungsgruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat. Für die Anrechnung der Beschäftigungsgruppenjahre ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern verbracht wurden. Beschäftigungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Arbeitsverhältnissen bei anderen Arbeitgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe nur im Höchstmaß von 10 Beschäftigungsgruppenjahren, bei Eintritten ab dem 01.01.1998 im Höchstmaß von 6 Beschäftigungsgruppenjahren, angerechnet. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon bei Eintritt bekanntgibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Davon abweichend gilt für Angestellte in eigenrechtsfähigen Stromhandelsunternehmen und/oder Stromvertriebsunternehmen: in Fällen besonderer Qualifikation bzw bei entsprechender Berufserfahrung können bis zu 8 Jahre als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden. Bei Dienstgebern im Ausland verbrachte Vordienstzeiten sind bei geeignetem – erforderlichenfalls übersetztem – Nachweis unter denselben Voraussetzungen im Sinne der Absätze 7 und 8 als Beschäftigungsgruppenjahre anzurechnen, wie die im Inland zurückgelegten Vordienstzeiten (gilt für alle ab 01.11.1999 vorzunehmenden Einstufungen). Wenn ein Angestellter, dessen Effektivgehalt höher ist als sein bisheriges Mindestgrundgehalt, infolge des Ansteigens der Anzahl seiner Beschäftigungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Beschäftigungsgruppe vorzurücken hat, so gebührt ihm bei Zeitvorrückungen zu seinem Effektivgehalt ein Zuschlag in voller Höhe jenes Betrages, um den sich sein Mindestgrundgehalt bei der Vorrückung erhöht. Die Erhöhung des Mindestgrundgehaltes und des Effektivgehaltes tritt am Ersten jenes Monats ein, in dem der Angestellte die erhöhte Anzahl der Beschäftigungsgruppenjahre erreicht. Bei Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe: zB gebührt bei Vorrückung eines bisher in Beschäftigungsgruppe 4 mit 10 Beschäftigungsgruppenjahren eingestuften Angestellten (Mindestgrundgehalt € 3.320,84) in Beschäftigungsgruppe 5 das Mindestgrundgehalt nach 2 Beschäftigungsgruppenjahren (€ 3.393,77). (Siehe auch Absatz 14) Das Ist-Gehalt des Angestellten wird bei Umstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe bei Bestimmung der Anzahl der Beschäftigungsgruppenjahre in der neuen Beschäftigungsgruppe nicht berücksichtigt. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Beschäftigungsgruppe durch Zeitvorrückung erreicht hätte. Die kollektivvertraglich vorgesehene Vorrückung innerhalb der neuen Beschäftigungsgruppe tritt auf der Basis jenes Gehaltes ein, das der Angestellte durch die Umreihung in die nächsthöhere Beschäftigungsgruppe erreicht hat. Für Angestellte in eigenrechtsfähigen Stromhandelsunternehmen und/oder Stromvertriebsunternehmen gilt abweichend von Abs 10 Folgendes: Bei Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe. Übersteigt das tatsächliche Ist-Gehalt eines/einer Angestellten dieses und auch das nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe, so kann der Angestellte vorrücken. Bei entsprechender Überzahlung kann eine weitere Mindestgrundgehaltsstufe angerechnet werden. In der neuen Beschäftigungsgruppe verbleibt für den/die Angestellte(n) jedenfalls eine Vorrückung. Wenn ein Angestellter in einer Beschäftigungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Beschäftigungsgruppenjahre erreicht hat, soll unter Berücksichtigung der betrieblichen Lohn- und Gehaltsstruktur nach weiterer längerer Tätigkeit und bei entsprechender Leistung (zB Quantität, Qualität, soziale Kompetenz, Führungskompetenz) in der gleichen Beschäftigungsgruppe unter Mitwirkung des Betriebsrates eine angemessene Erhöhung vorgenommen werden. Bei Umstufungen in die Beschäftigungsgruppen 4, 6, 9, 10, 11, 12 erhalten die vor dem 1.2.2019 beschäftigten Angestellten die jeweiligen Gehälter und Biennalsprünge der bisherigen Verwendungsgruppen II, III, MI, IV, M II mF, IVa, M III und V. Diese Umstufungsvorgangsweise gilt auch im Fall einer zweiten Umstufung in eine andere Ankergruppe. Bei Umstufung in BG 4 gelten bei Arbeitern die jeweiligen Löhne und Zeitvorrückungen der DG III. Bei Umstufung in BG 6 gelten bei Arbeitern die jeweiligen Löhne und Zeitvorrückungen der DG I. Diese Umstufungsvorgangsweise gilt auch im Fall einer zweiten Umstufung. Bei Umstufungen von Arbeitern und Angestellten in die Beschäftigungsgruppe 5 gebührt ein Überleitungsausgleich in Höhe von € 198,00. Bei Umstufungen von Angestellten in die Beschäftigungsgruppe 7 gebührt ein Überleitungsausgleich in Höhe von € 211,94 und in die Beschäftigungsgruppe 8 gebührt ein Überleitungsausgleich in Höhe eines Biennalsprungs der Beschäftigungsgruppe 8 (Biennalsprung 2026: € 161,92). Der Überleitungsausgleich gebührt höchstens zweimal. Der Überleitungsausgleich gebührt nicht bei Umstufung von Beschäftigungsgruppe 7 in Beschäftigungsgruppe 8. Der Überleitungsausgleich darf bei Umstufungen nicht vermindert werden, ausgenommen bei Umstufungen in die Beschäftigungsgruppen 6, 9, 10, 11, 12. Bei Angestellten, die vor dem 01.01.1998 eingetreten sind, werden im Fall der Umstufungen in die Beschäftigungsgruppen 5, 7 und 8 50 % des jeweils anwendbaren Überleitungsausgleichs gewährt. Bestehende innerbetriebliche Lohn- und Gehaltssysteme können auf den Überleitungsausgleich angerechnet werden. • die Einreihung in die Beschäftigungsgruppe, • die Anzahl der angerechneten Beschäftigungsgruppenjahre, • die Höhe des Gehalts. • Beschäftigungsgruppe 1 sind 4 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 3 Gehaltsstufen (2 Biennien), • in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 14 sind 10 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 6 Gehaltsstufen (5 Biennien), vorgesehen, • in der Beschäftigungsgruppe 15 sind 8 Beschäftigungsgruppenjahre, gegliedert in 5 Gehaltsstufen (4 Biennien) • in der Beschäftigungsgruppe 1 die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Beschäftigungsgruppenjahr, nach 2, nach 4, Beschäftigungsgruppenjahren (2 Biennien), • in den Beschäftigungsgruppen 2 bis 14 die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Beschäftigungsgruppenjahr, nach 2, nach 4, nach 6, nach 8 und nach 10 Beschäftigungsgruppenjahren (5 Biennien), • in der Beschäftigungsgruppe 15 die Mindestgrundgehaltspositionen im 1. und 2. Beschäftigungsgruppenjahr, nach 2, nach 4, nach 6 und nach 8 Beschäftigungsgruppenjahren (4 Biennien).

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Mindestgrundgehälter ab 1.2.2026

Gültig ab 01.02.2026

BG 5BG 6BG 7BG 8
1. u 2. BG-J,3.302,403.652,483.984,534.309,51
n. 2 BG-J.3.393,773.789,814.134,314.471,43
n. 4 BG-J.3.485,143.927,144.284,094.633,35
n. 6 BG-J.3.576,514.064,474.433,874.795,27
n. 8 BG-J.3.667,884.201,804.583,654.957,19
n.10 BG-J.3.759,254.339,134.733,435.119,11
Biennalsprung91,37137,33149,78161,92
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Mindestgrundgehälter ab 1.2.2026

Gültig ab 01.02.2026

BG 9BG 10BG 11BG 12
1. u 2. BG-J,4.738,625.213,075.630,336.531,16
n. 2 BG-J.4.916,885.466,685.911,846.827,31
n. 4 BG-J.5.095,145.720,296.193,357.123,46
n. 6 BG-J.5.273,405.973,906.474,867.419,61
n. 8 BG-J.5.451,666.227,516.756,377.715,76
n.10 BG-J.5.629,926.481,127.037,888.011,91
Biennalsprung178,26253,61281,51296,15
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Mindestgrundgehälter ab 1.2.2026

Gültig ab 01.02.2026

BG 13BG 14BG 15
1. u 2. BG-J,7.215,558.051,788.979,98
n. 2 BG-J.7.558,258.434,279.440,42
n. 4 BG-J.7.900,958.816,769.900,86
n. 6 BG-J.8.243,659.199,2510.361,30
n. 8 BG-J.8.586,359.581,7410.821,74
n.10 BG-J.8.929,059.964,23
Biennalsprung342,70382,49460,44
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Dienstjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

zum 25-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum2 Monatsgehälter
zum 40-jährigen Dienstjubiläum3 Monatsgehälter
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Dienstjubiläum

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

zum 15-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsgehalt
zum 20-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsgehalt
zum 25-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsgehalt
zum 30-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsgehalt
zum 35-jährigen Dienstjubiläum1 Monatsgehalt
zum 40-jährigen Dienstjubiläum½ Monatsgehalt
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