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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Metallindustrie – Arbeiter

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

IST-Erhöhung · Quellengeprüft · Teilbereich

In der metalltechnischen Industrie erfasst der Zweijahresabschluss sowohl die KV-Mindestbeträge als auch die IST-Löhne und IST-Gehälter.

Belegt für den Teilbereich metalltechnische Industrie. Für andere Fachverbände dieses Sammel-KV deren eigenen Abschluss prüfen.

Metalltechnische Industrie · Abschluss 2025/2026

Die Etappen zum November 2025 und November 2026 haben unterschiedliche Sätze. Einmalprämien und zusätzliche Freizeit gehören gesondert geprüft.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Meister/innen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

KurzbezeichnungBG
Hilfsmeister/innen, Hilfssteiger/innenM IF
Meister/innen ohne abgeschlossene FachschuleM II oG
Meister/innen mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeister/innen-Kurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister/innen- bzw. Konzessionsprüfung. Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Beruf.M II mH
Obermeister/innenM IIII (- 5 %)
Meister/innen, Steiger/innen, für Bergwerke und StahlM IIII (- 15 %)
Obermeister/in, Obersteiger/innenM IVI
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Ab 1.11.2025:

Gültig ab 01.11.2025

BGGrundstufenach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 6 BG-Jnach 9 BG-Jnach 12 BG­JVorrückungswerte
2, 4 BG­J6, 9, 12 BG­J
A2.568,802.608,442.648,08———39,64—
B2.568,802.608,732.648,662.668,622.688,582.708,5439,9319,96
C2.698,592.741,242.783,892.805,232.826,572.847,9142,6521,34
D2.947,893.001,513.055,133.081,963.108,793.135,6253,6226,83
E3.396,213.458,063.519,913.550,813.581,713.612,6161,8530,90
F3.802,933.893,313.983,694.028,894.074,094.119,2990,3845,20
G4.354,454.492,584.630,714.699,784.768,854.837,92138,1369,07
H4.767,214.918,435.069,655.145,235.220,815.296,39151,2275,58
I5.804,365.988,466.172,566.264,606.356,646.448,68184,1092,04
I (M III - 5%)5.514,165.689,065.863,965.951,416.038,866.126,31174,9087,45
J6.372,646.574,976.777,306.878,456.979,607.080,75202,33101,15
Grundstufenach 2 Jnach 4 Jnach 6 Jnach 9 J2 J4, 6, 9 J
K8.424,778.692,268.825,988.959,709.093,42—267,49133,72
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.

Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel

Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.

Gruppenbeschreibung / Quelle

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe H

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Ab 1.11.2026:

Gültig ab 01.11.2026

BGGrundstufenach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 6 BG-Jnach 9 BG-Jnach 12 BG­JVorrückungswerte
2, 4 BG­J6, 9, 12 BG­J
A2.622,742.662,382.702,02———39,64—
B2.622,742.662,672.702,602.722,562.742,522.762,4839,9319,96
C2.755,262.797,912.840,562.861,902.883,242.904,5842,6521,34
D3.009,803.063,423.117,043.143,873.170,703.197,5353,6226,83
E3.467,533.529,383.591,233.622,133.653,033.683,9361,8530,90
F3.882,793.973,174.063,554.108,754.153,954.199,1590,3845,20
G4.445,894.584,024.722,154.791,224.860,294.929,36138,1369,07
H4.867,325.018,545.169,765.245,345.320,925.396,50151,2275,58
I5.926,256.110,356.294,456.386,496.478,536.570,57184,1092,04
I (M III - 5%)5.629,965.804,865.979,766.067,216.154,666.242,11174,9087,45
J6.506,476.708,806.911,137.012,287.113,437.214,58202,33101,15
Grundstufenach 2 Jnach 4 Jnach 6 Jnach 9 J2 J4, 6, 9 J
K8.601,698.869,189.002,909.136,629.270,34—267,49133,72
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe A

Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.

Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel

Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.

Gruppenbeschreibung / Quelle

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe H

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe I

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.071,00
2. Lehrjahr€ 1.295,40
3. Lehrjahr€ 1.657,50
4. Lehrjahr€ 2.152,20
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.093,49
2. Lehrjahr€ 1.322,60
3. Lehrjahr€ 1.692,31
4. Lehrjahr€ 2.197,40
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Kompetenzzulagen-Tabelle

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BeschäftigungsgruppeKompetenzzulage in €
nach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 7 BG-Jnach 10 BG-J
B39,9359,8979,8599,81
C42,6563,9985,33106,67
D53,6280,45107,28134,11
E61,8592,75123,65154,55
F90,38135,58180,78225,98
G138,13207,20276,27345,34
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.

Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel

Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.

Gruppenbeschreibung / Quelle

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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Schmutzzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Diese beträgt pro Stunde mindestens€ 0,726
ab 1.11.2026€ 0,741
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Erschwerniszulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Diese beträgt pro Stunde mindestens€ 0,726
ab 1.11.2026€ 0,741
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Gefahrenzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Diese beträgt pro Stunde mindestens€ 0,726
ab 1.11.2026€ 0,741
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Nachtarbeitszulage

Gültig ab 01.11.2025

ab 1.11.2025 von mindestens€ 3,508
ab 1.11.2026 von mindestens€ 3,754
ab 1.11.2027 von mindestens€ 4,000
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Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

2. Schicht pro Stunde
ab 1.11.2025 mindestens€ 1,063
ab 1.11.2026 mindestens€ 1,085
3. Schicht pro Stunde
ab 1.11.2025 mindestens€ 3,508
ab 1.11.2026 mindestens€ 3,754
ab 1.11.2027 mindestens€ 4,000
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Montagezulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

von mindestens€ 1,122
ab 1.11.2026€ 1,146
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Jubiläumsgeld

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

zum 25-jährigen Dienstjubiläum1 Monatslohn
zum 35-jährigen Dienstjubiläum2 Monatslöhne
zum 45-jährigen Dienstjubiläum3 Monatslöhne
als Jubiläumsgeld.
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Schmutzzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Diese beträgt pro Stunde mindestens€ 0,726
ab 1.11.2026€ 0,741
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Erschwerniszulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Diese beträgt pro Stunde mindestens€ 0,726
ab 1.11.2026€ 0,741
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Gefahrenzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Diese beträgt pro Stunde mindestens€ 0,726
ab 1.11.2026€ 0,741
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Nachtarbeitszulage

Gültig ab 01.11.2025

ab 1.11.2025 von mindestens€ 3,508
ab 1.11.2026 von mindestens€ 3,754
ab 1.11.2027 von mindestens€ 4,000
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Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

2. Schicht pro Stunde
ab 1.11.2025 mindestens€ 1,063
ab 1.11.2026 mindestens€ 1,085
3. Schicht pro Stunde
ab 1.11.2025 mindestens€ 3,508
ab 1.11.2026 mindestens€ 3,754
ab 1.11.2027 mindestens€ 4,000
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Montagezulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

von mindestens€ 1,122
ab 1.11.2026€ 1,146
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Kompetenzzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

BeschäftigungsgruppeKompetenzzulage in €
nach 2 BG-Jnach 4 BG-Jnach 7 BG-Jnach 10 BG-J
B39,9359,8979,8599,81
C42,6563,9985,33106,67
D53,6280,45107,28134,11
E61,8592,75123,65154,55
F90,38135,58180,78225,98
G138,13207,20276,27345,34
Was bedeuten die Gruppen?

Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.

Beschäftigungsgruppe B

Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe C

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe D

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe E

Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe F

Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.

Quelle der Gruppenbeschreibung

Beschäftigungsgruppe G

Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.

Metalltechnikerin / Metalltechniker · Redaktionelles Berufsbeispiel

Beispiel einer Metallfachkraft; nur bei passender Ausbildung, tatsächlicher Facharbeit und Erfüllung sämtlicher Merkmale dieser Lohngruppe.

Gruppenbeschreibung / Quelle

Quelle der Gruppenbeschreibung

Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.

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