KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
DO.B (KFA) / Ärzte und Dentisten
Wien · Angestellte
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Kinderzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. eheliche Kinder; |
|---|
| 2. legitimierte Kinder; |
| 3. Wahlkinder; |
| 4. uneheliche Kinder, |
| 5. Stiefkinder ( § 123 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 ASVG ), |
| 6. Pflegekinder ( § 123 Abs. 2 Z 6 ASVG ). |
| (2) Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für |
Kinderzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| (6) - (7) entfallen |
|---|
| (8) Für ein Kind, daß seit dem Zeitpunkt, in dem der |
Kinderzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| (9) entfällt. |
|---|
| (10) Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 8 |
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