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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

DO.B (KFA) / Ärzte und Dentisten

Wien · Angestellte

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Erhöhungsart

Noch nicht belegt · Offen

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.

Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Kinderzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. eheliche Kinder;
2. legitimierte Kinder;
3. Wahlkinder;
4. uneheliche Kinder,
5. Stiefkinder ( § 123 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 ASVG ),
6. Pflegekinder ( § 123 Abs. 2 Z 6 ASVG ).
(2) Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht nicht für
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Kinderzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

(6) - (7) entfallen
(8) Für ein Kind, daß seit dem Zeitpunkt, in dem der
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Kinderzulage

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

(9) entfällt.
(10) Bei der Ermittlung der Einkünfte gemäß Abs. 8
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