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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

Chemische Industrie

Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

IST-Erhöhung · Quellengeprüft

Die tatsächlichen Monatsbezüge werden um 1,8 % angehoben, begrenzt auf 100 Euro monatlich bei Vollzeit.

Chemische Industrie · Abschluss Mai 2026

Teilzeitdeckel aliquotieren. Mindestbeträge, Einmalzahlung und betriebliche Ausnahmen separat prüfen; die Einmalzahlung ist keine dauerhafte IST-Erhöhung.

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Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

Zusätzliche Pflegefreistellung für Eltern mit Kindern denen aufgrund einer Behinderung mit Bescheid eine erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden ist.

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG3 Arbeitstage
Bei Eheschließung von Eltern, Geschwistern oder Kindern bzw. des Kindes des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG, wenn die Eheschließung nicht auf einen ohnedies arbeitsfreien Tag fällt1 Arbeitstag
Bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin1 Arbeitstag
Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes2 Arbeitstage
Beim Tod des(der) Ehegatten(-gattin) bzw. des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG3 Arbeitstage
Beim Tod des(der) Lebensgefährten(-gefährtin), wenn er(sie) mit dem(der) Arbeitnehmer(in) im gemeinsamen Haushalt lebte3 Arbeitstage
Beim Tod der Eltern (Zieheltern)3 Arbeitstage
Beim Tod der Kinder (Ziehkinder) oder Enkelkinder, die mit dem(der) Arbeitnehmer(in) im gemeinsamen Haushalt lebten3 Arbeitstage
Beim Tod der Kinder (Ziehkinder) oder Enkelkinder, die mit dem(der) Arbeitnehmer(in) nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwiegereltern oder eines Elternteiles des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin und der Großeltern1 Arbeitstag
Bei Tod eines unterhaltsberechtigten Kindes, das mit dem/der Arbeitnehmer/in nicht im gemeinsamen Haushalt lebte3 Arbeitstage
In den Fällen der Punkte 104 bis 112 muss der Freizeitanspruch im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden.
Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des(der) Arbeitnehmers(in) stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.
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1. Mai 2025

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Kat. 1:entfällt
Kat. 2:Arbeiten, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können€2.574,76
Kat. 2a:Arbeiten mit höherer Komplexität im Sinne höherer Anforderungen, die nach kurzen Anweisungen ausgeführt werden können€2.681,98
Anrechnungsbestimmung: siehe Anhang XIII
Kat. 3:Angelernte Arbeiten bis zu einer sechsmonatigen Tätigkeit in dieser Kategorie im Betrieb€2.681,98
Kat. 4:Angelernte Arbeiten nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Kategorie 3 im Betrieb€2.772,51
Kat. 5:Geprüfte Dampfkesselwärter(innen) an kleinen Anlagen. Maschinenverantwortliche für selbstständige Betreuung von mehrstufigen Produktionsanlagen nach Abschluss einer betrieblichen Qualifizierung, hauptberufliche Staplerfahrer(innen), die besonders qualifizierte Arbeiten ausführen€2.995,60
Anrechnungsbestimmung:
siehe Anhang XIII
Kat. 6:Professionisten(innen) bis zu einer einjährigen Betriebszugehörigkeit; Spezialarbeiter(innen) mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten, die besonders qualifizierte Arbeiten selbstständig ausführen; Chauffeure€3.124,98
Kat. 7:Professionisten(innen); Spezialarbeiter(innen) und Chauffeure mit qualifizierten Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen€3.413,83
Kat. 8:Professionisten(innen) oder Spezialarbeiter( innen) mit hervorragenden theoretischen und praktischen Fachkenntnissen, die besonderes Vertrauen erfordernde Arbeiten selbstständig ausführen€3.679,31
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.250,00
2. Lehrjahr€ 1.562,50
3. Lehrjahr€ 1.875,00
4. Lehrjahr€ 2.187,50
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

1. Lehrjahr€ 1.275,00
2. Lehrjahr€ 1.594,00
3. Lehrjahr€ 1.912,50
4. Lehrjahr€ 2.231,50
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für Arbeiter(innen) und gewerbliche Lehrlinge in den FirmenLAT Nitrogen Linz GmbH, Patheon Austria GmbH & CoKG, ESIM Chemicals GmbH, Aurorium Austria GmbH und Nufarm GmbH & Co KGBeilage F zum Kollektivvertrag vom 12. Juni 2026

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

KategorieBezeichnungMonatsgrundwert EURO
15Spezialfacharbeiter Sonderklasse I3.756,30
14Spezialfacharbeiter Sonderklasse II3.662,32
13Spezialfacharbeiter I3.568,46
12Spezialfacharbeiter II3.474,69
11Qualifizierte Facharbeiter I3.380,91
10Qualifizierte Facharbeiter II3.287,11
9Facharbeiter I3.199,11
8Facharbeiter II3.124,78
7Angelernte Arbeiter I3.035,70
6Angelernte Arbeiter II2.960,19
5Angelernte Arbeiter III2.883,97
4Angelernte Arbeiter, Sonst. Arbeiter I2.814,27
3Sonstige Arbeiter II2.738,01
2Sonstige Arbeiter III2.675,18
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für Arbeiter(innen) und gewerbliche Lehrlinge in den FirmenLAT Nitrogen Linz GmbH, Patheon Austria GmbH & CoKG, ESIM Chemicals GmbH, Aurorium Austria GmbH und Nufarm GmbH & Co KGBeilage F zum Kollektivvertrag vom 12. Juni 2026

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Lehrlingseinkommen:EURO/Monat
Lehrlinge im 4. Lehrjahr€ 2.231,50
Lehrlinge im 3. Lehrjahr€ 1.912,50
Lehrlinge im 2. Lehrjahr€ 1.594,00
Lehrlinge im 1. Lehrjahr€ 1.275,00
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Lehrlingsentschädigungen,Integrative ­Berufsausbildung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im ersten Lehrjahr40 %
im zweiten Lehrjahr50 %
im dritten Lehrjahr70 %
und im vierten Lehrjahr80 %
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Lehrlingsentschädigungen,Integrative ­Berufsausbildung

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

im ersten Lehrjahr40 %
im zweiten Lehrjahr50 %
im dritten Lehrjahr60 %
und im vierten Lehrjahr70 %
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