KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Bergbau
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
IST-Erhöhung · Aus Vorjahr 2025 übernommen
Erhöhungsart des Vorjahres 2025: IST-Erhöhung.
Orientierung aus Abschluss 2025 · 2026 noch nicht bestätigt
Die Art wird als Orientierung übernommen, bis ein neuer eindeutiger Abschluss vorliegt. Prozentsätze, Geldbeträge, Deckelungen und Ausnahmen werden nicht ins neue Jahr übertragen.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Beschäftigungsgruppendefinitionen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kurzbezeichnung | BG | |
|---|---|---|
| Hilfsmeister/innen, Hilfssteiger/innen | M I | F |
| Meister/innen ohne abgeschlossene Fachschule | M II o | G |
| Meister/innen mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeister/innen-Kurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister/innen- bzw. Konzessionsprüfung. Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Beruf. | M II m | H |
| Obermeister/innen | M III | I (- 5 %) |
| Meister/innen, Steiger/innen, für Bergwerke und Stahl | M III | I (- 15 %) |
| Obermeister/in, Obersteiger/innen | M IV | I |
Mindestlohntabelle *
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.568,80 | 2.608,44 | 2.648,08 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.568,80 | 2.608,73 | 2.648,66 | 2.668,62 | 2.688,58 | 2.708,54 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.698,59 | 2.741,24 | 2.783,89 | 2.805,23 | 2.826,57 | 2.847,91 | 42,65 | 21,34 |
| D | 2.947,89 | 3.001,51 | 3.055,13 | 3.081,96 | 3.108,79 | 3.135,62 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.396,21 | 3.458,06 | 3.519,91 | 3.550,81 | 3.581,71 | 3.612,61 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.802,93 | 3.893,31 | 3.983,69 | 4.028,89 | 4.074,09 | 4.119,29 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.354,45 | 4.492,58 | 4.630,71 | 4.699,78 | 4.768,85 | 4.837,92 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.767,21 | 4.918,43 | 5.069,65 | 5.145,23 | 5.220,81 | 5.296,39 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.804,36 | 5.988,46 | 6.172,56 | 6.264,60 | 6.356,64 | 6.448,68 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.514,16 | 5.689,06 | 5.863,96 | 5.951,41 | 6.038,86 | 6.126,31 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.372,64 | 6.574,97 | 6.777,30 | 6.878,45 | 6.979,60 | 7.080,75 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.424,77 | 8.692,26 | 8.825,98 | 8.959,70 | 9.093,42 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen , die sehr einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Mindestlohntabelle *
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.622,74 | 2.662,38 | 2.702,02 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.622,74 | 2.662,67 | 2.702,60 | 2.722,56 | 2.742,52 | 2.762,48 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.755,26 | 2.797,91 | 2.840,56 | 2.861,90 | 2.883,24 | 2.904,58 | 42,65 | 21,34 |
| D | 3.009,80 | 3.063,42 | 3.117,04 | 3.143,87 | 3.170,70 | 3.197,53 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.467,53 | 3.529,38 | 3.591,23 | 3.622,13 | 3.653,03 | 3.683,93 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.882,79 | 3.973,17 | 4.063,55 | 4.108,75 | 4.153,95 | 4.199,15 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.445,89 | 4.584,02 | 4.722,15 | 4.791,22 | 4.860,29 | 4.929,36 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.867,32 | 5.018,54 | 5.169,76 | 5.245,34 | 5.320,92 | 5.396,50 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.926,25 | 6.110,35 | 6.294,45 | 6.386,49 | 6.478,53 | 6.570,57 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.629,96 | 5.804,86 | 5.979,76 | 6.067,21 | 6.154,66 | 6.242,11 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.506,47 | 6.708,80 | 6.911,13 | 7.012,28 | 7.113,43 | 7.214,58 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.601,69 | 8.869,18 | 9.002,90 | 9.136,62 | 9.270,34 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen , die sehr einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| TAGGELD | NÄCHTIGUNGSGELD | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.-28. Tag | ab 29. Tag | 1.-28. Tag | ab 29. Tag | |
| BULGARIEN | 70,92 | 63,83 | 23,91 | 21,52 |
| ESTLAND | 70,92 | 63,83 | 31,00 | 27,90 |
| KROATIEN | 70,92 | 63,83 | 23,91 | 21,52 |
| LETTLAND | 70,92 | 63,83 | 31,00 | 27,90 |
| LITAUEN | 70,92 | 63,83 | 31,00 | 27,90 |
| MALTA | 70,62 | 63,56 | 30,10 | 27,09 |
| NORWEGEN | 70,92 | 63,83 | 41,40 | 37,26 |
| POLEN | 70,92 | 63,83 | 25,10 | 22,59 |
| RUMÄNIEN | 70,92 | 63,83 | 27,30 | 24,57 |
| SLOWAKEI | 67,72 | 60,95 | 23,91 | 21,52 |
| Pressburg | 70,92 | 63,83 | 24,40 | 21,96 |
| SLOWENIEN | 70,92 | 63,83 | 23,91 | 21,52 |
| Grenzorte | 67,72 | 60,95 | 23,91 | 21,52 |
| TSCHECHIEN | 70,92 | 63,83 | 24,40 | 21,96 |
| Grenzorte | 67,72 | 60,95 | 23,91 | 21,52 |
| UNGARN | 66,03 | 59,43 | 26,60 | 23,94 |
| Budapest | 70,92 | 63,83 | 26,60 | 23,94 |
| Grenzorte | 66,03 | 59,43 | 23,91 | 21,52 |
| ZYPERN | 68,66 | 61,79 | 30,50 | 27,45 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| TAGGELD | NÄCHTIGUNGSGELD | ||
|---|---|---|---|
| 1.-28. Tag | ab 29. Tag | ||
| BELGIEN | 70,92 ab dem 29. Tag 63,86 | 23,91 | 21,52 |
| Brüssel | 32,00 | 28,80 | |
| DÄNEMARK | 41,40 | 37,26 | |
| DEUTSCHLAND | 27,90 | 25,11 | |
| FINNLAND | 41,40 | 37,26 | |
| FRANKREICH | 24,00 | 21,60 | |
| Paris/Straßburg | 32,70 | 29,43 | |
| GRIECHENLAND | 23,91 | 21,52 | |
| IRLAND | 33,10 | 29,79 | |
| ITALIEN | 27,90 | 25,11 | |
| Rom/Mailand | 36,40 | 32,76 | |
| LIECHTENSTEIN | 23,91 | 21,52 | |
| LUXEMBURG | 23,91 | 21,52 | |
| NIEDERLANDE | 27,90 | 25,11 | |
| ÖSTERREICH | 23,91 | 23,91 | |
| PORTUGAL | 23,91 | 21,52 | |
| SCHWEDEN | 41,40 | 37,26 | |
| SCHWEIZ | 32,70 | 29,43 | |
| SPANIEN | 30,50 | 27,45 | |
| UK London | 41,40 | 37,26 | |
| Nordirland | 36,40 | 32,76 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| TAGGELD | NÄCHTIGUNGSGELD | |||
|---|---|---|---|---|
| 1.-28. Tag | ab 29. Tag | 1.-28. Tag | ab 29. Tag | |
| BULGARIEN | 72,41 | 65,17 | 24,41 | 21,97 |
| ESTLAND | 72,41 | 65,17 | 31,00 | 27,90 |
| KROATIEN | 72,41 | 65,17 | 24,41 | 21,97 |
| LETTLAND | 72,41 | 65,17 | 31,00 | 27,90 |
| LITAUEN | 72,41 | 65,17 | 31,00 | 27,90 |
| MALTA | 72,41 | 65,17 | 30,10 | 27,09 |
| NORWEGEN | 72,41 | 65,17 | 41,40 | 37,26 |
| POLEN | 72,41 | 65,17 | 25,10 | 22,59 |
| RUMÄNIEN | 72,41 | 65,17 | 27,30 | 24,57 |
| SLOWAKEI | 72,15 | 64,93 | 24,41 | 21,97 |
| Pressburg | 72,41 | 65,17 | 24,41 | 21,97 |
| SLOWENIEN | 72,41 | 65,17 | 24,41 | 21,97 |
| Grenzorte | 72,15 | 64,93 | 24,41 | 21,97 |
| TSCHECHIEN | 72,41 | 65,17 | 24,41 | 21,97 |
| Grenzorte | 72,15 | 64,93 | 24,41 | 21,97 |
| UNGARN | 70,42 | 63,37 | 26,60 | 23,94 |
| Budapest | 72,41 | 65,17 | 26,60 | 23,94 |
| Grenzorte | 70,42 | 63,37 | 24,41 | 21,97 |
| ZYPERN | 72,41 | 65,17 | 30,50 | 27,45 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| TAGGELD | NÄCHTIGUNGSGELD | ||
|---|---|---|---|
| 1.-28. Tag | ab 29. Tag | ||
| BELGIEN | 72,41 ab dem 29. Tag 65,17 | 24,41 | 21,97 |
| Brüssel | 32,00 | 28,80 | |
| DÄNEMARK | 41,40 | 37,26 | |
| DEUTSCHLAND | 27,90 | 25,11 | |
| FINNLAND | 41,40 | 37,26 | |
| FRANKREICH | 24,41 | 21,97 | |
| Paris/Straßburg | 32,70 | 29,43 | |
| GRIECHENLAND | 24,41 | 21,97 | |
| IRLAND | 33,10 | 29,79 | |
| ITALIEN | 27,90 | 25,11 | |
| Rom/Mailand | 36,40 | 32,76 | |
| LIECHTENSTEIN | 24,41 | 21,97 | |
| LUXEMBURG | 24,41 | 21,97 | |
| NIEDERLANDE | 27,90 | 25,11 | |
| ÖSTERREICH | 24,41 | 24,41 | |
| PORTUGAL | 24,41 | 21,97 | |
| SCHWEDEN | 41,40 | 37,26 | |
| SCHWEIZ | 32,70 | 29,43 | |
| SPANIEN | 30,50 | 27,45 | |
| UK London | 41,40 | 37,26 | |
| Nordirland | 36,40 | 32,76 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 |
| Pflichtpraktikant/innen | € 1.000,00 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Schmutzzulage | € | 0,726 | |
|---|---|---|---|
| Erschwerniszulage | € | 0,726 | |
| Gefahrenzulage | € | 0,726 | |
| Nachtarbeitszulage | |||
| ab 1.11.2025 mindestens | € | 3,508 | |
| ab 1.11.2026 mindestens | € | 3,754 | |
| ab 1.11.2027 mindestens | € | 4,000 | |
| Schichtzulage, 2. Schicht | |||
| ab 1.11.2025 mindestens | € | 1,063 | |
| Schichtzulage, 3. Schicht | |||
| ab 1.11.2025 mindestens | € | 3,508 | |
| ab 1.11.2026 mindestens | € | 3,754 | |
| ab 1.11.2027 mindestens | € | 4,000 | |
| Montagezulage | € | 1,122 | |
| Aufwandsentschädigungen | Pkt. 2/1 | € | 21,54 |
| Pkt. 2/2 | € | 13,17 | |
| Pkt. 3 | € | 35,49 | |
| Pkt. 4/1, 2, 5 | € | 70,92 | |
| Pkt. 4/ 3, 4 | € | 35,49 | |
| Nächtigungsgeld | € | 23,91 | |
| Untertagezulage | € | 1,682 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 |
| Pflichtpraktikant/innen | € 1.000,00 |
Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Schmutzzulage | € | 0,741 | |
|---|---|---|---|
| Erschwerniszulage | € | 0,741 | |
| Gefahrenzulage | € | 0,741 | |
| Nachtarbeitszulage | |||
| ab 1.11.2026 mindestens | € | 3,754 | |
| ab 1.11.2027 mindestens | € | 4,000 | |
| Schichtzulage, 2. Schicht | |||
| ab 1.11.2025 mindestens | € | 1,085 | |
| Schichtzulage, 3. Schicht | |||
| ab 1.11.2026 mindestens | € | 3,754 | |
| ab 1.11.2027 mindestens | € | 4,000 | |
| Montagezulage | € | 1,147 | |
| Aufwandsentschädigungen | Pkt. 2/1 | € | 21,99 |
| Pkt. 2/2 | € | 13,45 | |
| Pkt. 3 | € | 36,24 | |
| Pkt. 4/1, 2, 5 | € | 72,41 | |
| Pkt. 4/ 3, 4 | € | 36,24 | |
| Nächtigungsgeld | € | 24,41 | |
| Untertagezulage | € | 1,717 |
Schmutzzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 1,682 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,717 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Nachtarbeitszulage
Gültig ab 01.11.2025
| ab 1.11.2025 von mindestens | € 3,508 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 von mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 von mindestens | € 4,000 |
Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 2. Schicht pro Stunde | |
|---|---|
| ab 1.11.2025 mindestens | € 1,063 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 1,085 |
| 3. Schicht pro Stunde | |
| ab 1.11.2025 mindestens | € 3,508 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 mindestens | € 4,000 |
Montagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| von mindestens | € 1,122 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,146 |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Krankheit (Unglücksfall) pro Arbeitsjahr: |
|---|---|
| ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 6 Wochen |
| ab dem vollendeten 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses | 8 Wochen |
| ab 15 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 10 Wochen |
| ab 25 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 12 Wochen |
| volles Entgelt, durch jeweils weitere 4 Wochen halbes Entgelt. |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit) für jeden Unfall: |
|---|---|
| ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 8 Wochen |
| ab 15 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 10 Wochen |
| volles Entgelt. |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| bis 5 Jahre | für 2 Wochen |
|---|---|
| ab 5 Jahren | für 4 Wochen |
| ab 25 Jahren | für 6 Wochen |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Krankheit (Unglücksfall) pro Arbeitsjahr: |
|---|---|
| ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 6 Wochen |
| ab dem vollendeten 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses | 8 Wochen |
| ab 15 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 10 Wochen |
| ab 25 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 12 Wochen |
| volles Entgelt, durch jeweils weitere 4 Wochen halbes Entgelt. |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit) für jeden Unfall: |
|---|---|
| ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 8 Wochen |
| ab 15 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 10 Wochen |
| volles Entgelt. |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| bis 5 Jahre | für 2 Wochen |
|---|---|
| ab 5 Jahren | für 4 Wochen |
| ab 25 Jahren | für 6 Wochen |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Krankheit (Unglücksfall) pro Arbeitsjahr: |
|---|---|
| ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 6 Wochen |
| ab dem vollendeten 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses | 8 Wochen |
| ab 15 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 10 Wochen |
| ab 25 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 12 Wochen |
| volles Entgelt, durch jeweils weitere 4 Wochen halbes Entgelt. |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | bei Arbeitsunfall (Berufskrankheit) für jeden Unfall: |
|---|---|
| ab Beginn des Arbeitsverhältnisses | 8 Wochen |
| ab 15 vollendeten Jahren des Arbeitsverhältnisses | 10 Wochen |
| volles Entgelt. |
( EFZG i.d.Fg., BGBl. I Nr. 100/2018 ; Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 EFZG ; §§ 1154b , 1155 ABGB )
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| bis 5 Jahre | für 2 Wochen |
|---|---|
| ab 5 Jahren | für 4 Wochen |
| ab 25 Jahren | für 6 Wochen |
Jubiläumsgeld
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| zum 25-jährigen Dienstjubiläum | 1 Monatslohn |
|---|---|
| zum 35-jährigen Dienstjubiläum | 2 Monatslöhne |
| zum 45-jährigen Dienstjubiläum | 3 Monatslöhne |
| als Jubiläumsgeld. |
Abfertigung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 3 Jahren | 2 Monatsentgelte |
|---|---|
| 5 Jahren | 3 Monatsentgelte |
| 10 Jahren | 4 Monatsentgelte |
| 15 Jahren | 6 Monatsentgelte |
| 20 Jahren | 9 Monatsentgelte |
| 25 Jahren | 12 Monatsentgelte |
Meister/innen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kurzbezeichnung | BG | |
|---|---|---|
| Hilfsmeister/innen, Hilfssteiger/innen | M I | F |
| Meister/innen ohne abgeschlossene Fachschule | M II o | G |
| Meister/innen mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeister/innen-Kurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister/innen- bzw. Konzessionsprüfung. Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Beruf. | M II m | H |
| Obermeister/innen | M III | I (- 5 %) |
| Meister/innen, Steiger/innen, für Bergwerke und Stahl | M III | I (- 15 %) |
| Obermeister/in, Obersteiger/innen | M IV | I |
Ab 1.11.2025:
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.568,80 | 2.608,44 | 2.648,08 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.568,80 | 2.608,73 | 2.648,66 | 2.668,62 | 2.688,58 | 2.708,54 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.698,59 | 2.741,24 | 2.783,89 | 2.805,23 | 2.826,57 | 2.847,91 | 42,65 | 21,34 |
| D | 2.947,89 | 3.001,51 | 3.055,13 | 3.081,96 | 3.108,79 | 3.135,62 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.396,21 | 3.458,06 | 3.519,91 | 3.550,81 | 3.581,71 | 3.612,61 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.802,93 | 3.893,31 | 3.983,69 | 4.028,89 | 4.074,09 | 4.119,29 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.354,45 | 4.492,58 | 4.630,71 | 4.699,78 | 4.768,85 | 4.837,92 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.767,21 | 4.918,43 | 5.069,65 | 5.145,23 | 5.220,81 | 5.296,39 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.804,36 | 5.988,46 | 6.172,56 | 6.264,60 | 6.356,64 | 6.448,68 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.514,16 | 5.689,06 | 5.863,96 | 5.951,41 | 6.038,86 | 6.126,31 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.372,64 | 6.574,97 | 6.777,30 | 6.878,45 | 6.979,60 | 7.080,75 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.424,77 | 8.692,26 | 8.825,98 | 8.959,70 | 9.093,42 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen , die sehr einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Ab 1.11.2026:
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.622,74 | 2.662,38 | 2.702,02 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.622,74 | 2.662,67 | 2.702,60 | 2.722,56 | 2.742,52 | 2.762,48 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.755,26 | 2.797,91 | 2.840,56 | 2.861,90 | 2.883,24 | 2.904,58 | 42,65 | 21,34 |
| D | 3.009,80 | 3.063,42 | 3.117,04 | 3.143,87 | 3.170,70 | 3.197,53 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.467,53 | 3.529,38 | 3.591,23 | 3.622,13 | 3.653,03 | 3.683,93 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.882,79 | 3.973,17 | 4.063,55 | 4.108,75 | 4.153,95 | 4.199,15 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.445,89 | 4.584,02 | 4.722,15 | 4.791,22 | 4.860,29 | 4.929,36 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.867,32 | 5.018,54 | 5.169,76 | 5.245,34 | 5.320,92 | 5.396,50 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.926,25 | 6.110,35 | 6.294,45 | 6.386,49 | 6.478,53 | 6.570,57 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.629,96 | 5.804,86 | 5.979,76 | 6.067,21 | 6.154,66 | 6.242,11 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.506,47 | 6.708,80 | 6.911,13 | 7.012,28 | 7.113,43 | 7.214,58 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.601,69 | 8.869,18 | 9.002,90 | 9.136,62 | 9.270,34 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen , die sehr einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 |
Schmutzzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Untertagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 1,682 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,717 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Nachtarbeitszulage
Gültig ab 01.11.2025
| ab 1.11.2025 von mindestens | € 3,508 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 von mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 von mindestens | € 4,000 |
Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 2. Schicht pro Stunde | |
|---|---|
| ab 1.11.2025 mindestens | € 1,063 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 1,085 |
| 3. Schicht pro Stunde | |
| ab 1.11.2025 mindestens | € 3,508 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 mindestens | € 4,000 |
Montagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| von mindestens | € 1,122 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,146 |
Kompetenzzulagen-Tabelle
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Beschäftigungsgruppe | Kompetenzzulage in € | |||
|---|---|---|---|---|
| nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 7 BG-J | nach 10 BG-J | |
| B | 39,93 | 59,89 | 79,85 | 99,81 |
| C | 42,65 | 63,99 | 85,33 | 106,67 |
| D | 53,62 | 80,45 | 107,28 | 134,11 |
| E | 61,85 | 92,75 | 123,65 | 154,55 |
| F | 90,38 | 135,58 | 180,78 | 225,98 |
| G | 138,13 | 207,20 | 276,27 | 345,34 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Meister/innen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kurzbezeichnung | BG | |
|---|---|---|
| Hilfsmeister/innen, Hilfssteiger/innen | M I | F |
| Meister/innen ohne abgeschlossene Fachschule | M II o | G |
| Meister/innen mit – abgeschlossener facheinschlägiger berufsbildender mittlerer oder höherer Schule; – oder facheinschlägigem viersemestrigen Werkmeister/innen-Kurs mit mindestens acht Wochenstunden Kursdauer; – oder facheinschlägiger Meister/innen- bzw. Konzessionsprüfung. Es genügt auch eine schulische Ausbildung für einen technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Beruf. | M II m | H |
| Obermeister/innen | M III | I (- 5 %) |
| Meister/innen, Steiger/innen, für Bergwerke und Stahl | M III | I (- 15 %) |
| Obermeister/in, Obersteiger/innen | M IV | I |
Ab 1.11.2025:
Gültig ab 01.11.2025
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.568,80 | 2.608,44 | 2.648,08 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.568,80 | 2.608,73 | 2.648,66 | 2.668,62 | 2.688,58 | 2.708,54 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.698,59 | 2.741,24 | 2.783,89 | 2.805,23 | 2.826,57 | 2.847,91 | 42,65 | 21,34 |
| D | 2.947,89 | 3.001,51 | 3.055,13 | 3.081,96 | 3.108,79 | 3.135,62 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.396,21 | 3.458,06 | 3.519,91 | 3.550,81 | 3.581,71 | 3.612,61 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.802,93 | 3.893,31 | 3.983,69 | 4.028,89 | 4.074,09 | 4.119,29 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.354,45 | 4.492,58 | 4.630,71 | 4.699,78 | 4.768,85 | 4.837,92 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.767,21 | 4.918,43 | 5.069,65 | 5.145,23 | 5.220,81 | 5.296,39 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.804,36 | 5.988,46 | 6.172,56 | 6.264,60 | 6.356,64 | 6.448,68 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.514,16 | 5.689,06 | 5.863,96 | 5.951,41 | 6.038,86 | 6.126,31 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.372,64 | 6.574,97 | 6.777,30 | 6.878,45 | 6.979,60 | 7.080,75 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.424,77 | 8.692,26 | 8.825,98 | 8.959,70 | 9.093,42 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen , die sehr einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Ab 1.11.2026:
Gültig ab 01.11.2026
| BG | Grundstufe | nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 6 BG-J | nach 9 BG-J | nach 12 BGJ | Vorrückungswerte | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2, 4 BGJ | 6, 9, 12 BGJ | |||||||
| A | 2.622,74 | 2.662,38 | 2.702,02 | — | — | — | 39,64 | — |
| B | 2.622,74 | 2.662,67 | 2.702,60 | 2.722,56 | 2.742,52 | 2.762,48 | 39,93 | 19,96 |
| C | 2.755,26 | 2.797,91 | 2.840,56 | 2.861,90 | 2.883,24 | 2.904,58 | 42,65 | 21,34 |
| D | 3.009,80 | 3.063,42 | 3.117,04 | 3.143,87 | 3.170,70 | 3.197,53 | 53,62 | 26,83 |
| E | 3.467,53 | 3.529,38 | 3.591,23 | 3.622,13 | 3.653,03 | 3.683,93 | 61,85 | 30,90 |
| F | 3.882,79 | 3.973,17 | 4.063,55 | 4.108,75 | 4.153,95 | 4.199,15 | 90,38 | 45,20 |
| G | 4.445,89 | 4.584,02 | 4.722,15 | 4.791,22 | 4.860,29 | 4.929,36 | 138,13 | 69,07 |
| H | 4.867,32 | 5.018,54 | 5.169,76 | 5.245,34 | 5.320,92 | 5.396,50 | 151,22 | 75,58 |
| I | 5.926,25 | 6.110,35 | 6.294,45 | 6.386,49 | 6.478,53 | 6.570,57 | 184,10 | 92,04 |
| I (M III - 5%) | 5.629,96 | 5.804,86 | 5.979,76 | 6.067,21 | 6.154,66 | 6.242,11 | 174,90 | 87,45 |
| J | 6.506,47 | 6.708,80 | 6.911,13 | 7.012,28 | 7.113,43 | 7.214,58 | 202,33 | 101,15 |
| Grundstufe | nach 2 J | nach 4 J | nach 6 J | nach 9 J | 2 J | 4, 6, 9 J | ||
| K | 8.601,69 | 8.869,18 | 9.002,90 | 9.136,62 | 9.270,34 | — | 267,49 | 133,72 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung. Arbeitnehmer/innen , die sehr einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens ein/e Arbeitnehmer/in der BG G und 2 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der BG H und entweder 2 Arbeitnehmer/innen der BG G oder 4 Arbeitnehmer/innen der BG F befinden müssen, beauftragt sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.071,00 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.295,40 |
| 3. Lehrjahr | € 1.657,50 |
| 4. Lehrjahr | € 2.152,20 |
Lehrlingseinkommen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr | € 1.093,49 |
|---|---|
| 2. Lehrjahr | € 1.322,60 |
| 3. Lehrjahr | € 1.692,31 |
| 4. Lehrjahr | € 2.197,40 |
Kompetenzzulagen-Tabelle
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Beschäftigungsgruppe | Kompetenzzulage in € | |||
|---|---|---|---|---|
| nach 2 BG-J | nach 4 BG-J | nach 7 BG-J | nach 10 BG-J | |
| B | 39,93 | 59,89 | 79,85 | 99,81 |
| C | 42,65 | 63,99 | 85,33 | 106,67 |
| D | 53,62 | 80,45 | 107,28 | 134,11 |
| E | 61,85 | 92,75 | 123,65 | 154,55 |
| F | 90,38 | 135,58 | 180,78 | 225,98 |
| G | 138,13 | 207,20 | 276,27 | 345,34 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer/innen mit einer Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten. Auch Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine längere Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer/innen , die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung* oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist. Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.* Gleiches gilt für Absolvent/innen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*). Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der BG D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbstständig ausführen für die typischerweise über die in BG D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind. Ferner Absolvent/innen von berufsbildenden höheren Schulen*, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist. Bei diesen Arbeitnehmer/innen kann sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der BG E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer/innen, die schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendiger Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer/innen, die selbstständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern. Weiters Arbeitnehmer/innen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden. Ferner Arbeitnehmer/innen, die regelmäßig und dauernd mit der selbstständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren Arbeitnehmer/innen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind. Ferner Arbeitnehmer/innen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbstständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F* Voraussetzung sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Schmutzzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Erschwerniszulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Untertagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 1,682 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,717 |
Gefahrenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Diese beträgt pro Stunde mindestens | € 0,726 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 0,741 |
Nachtarbeitszulage
Gültig ab 01.11.2025
| ab 1.11.2025 von mindestens | € 3,508 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 von mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 von mindestens | € 4,000 |
Schichtzulage bei Arbeiten in Wechselschichten
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 2. Schicht pro Stunde | |
|---|---|
| ab 1.11.2025 mindestens | € 1,063 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 1,085 |
| 3. Schicht pro Stunde | |
| ab 1.11.2025 mindestens | € 3,508 |
| ab 1.11.2026 mindestens | € 3,754 |
| ab 1.11.2027 mindestens | € 4,000 |
Montagezulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| von mindestens | € 1,122 |
|---|---|
| ab 1.11.2026 | € 1,146 |
Excel & CSV herunterladen
KVInfo Exchange: Originaltabellen, Zulagen, Regeln, Notizen und Quellen in einem einheitlichen Format.
Originalquelle & weitere Hilfe
Original-Kollektivvertrag öffnen ↗
Zulagen, Reisekosten, Einstufung und den KV-Assistenten findest du in der interaktiven KV-Ansicht.
Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind Original-KV, Geltungsbereich und Gültigkeit. Haftungsausschluss lesen