KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Banken und Bankiers
Österreichweit · Angestellte
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
in €
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verweildauer | Beschäftigungsgruppen Stufen | A | B | C | D |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | 2.456,89 | 2.619,73 | 2.981,98 | 3.375,40 |
| 1 | 2 | 2.529,32 | 2.697,54 | 3.071,77 | 3.478,16 |
| 2 | 3 | 2.604,15 | 2.777,90 | 3.164,46 | 3.584,26 |
| 2 | 4 | 2.688,53 | 2.868,47 | 3.274,78 | 3.710,56 |
| 2 | 5 | 2.775,83 | 2.962,29 | 3.389,29 | 3.841,56 |
| 4 | 6 | 2.866,34 | 3.059,49 | 3.508,12 | 3.977,61 |
| 4 | 7 | 2.970,56 | 3.171,42 | 3.646,09 | 4.135,50 |
| 4 | 8 | 3.085,62 | 3.295,07 | 3.789,94 | 4.300,16 |
| — | 9 | 3.205,65 | 3.424,03 | 3.939,84 | 4.471,79 |
| Kompetenzzulage | 192,34 | 205,44 | 236,39 | 268,31 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe A
Arbeitnehmer, die manipulative, technische oder administrative Tätigkeiten ausführen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine kurze Anlernzeit erworben.
Beschäftigungsgruppe B
Arbeitnehmer, die schematische Tätigkeiten nach Richtlinien und genauen Anweisungen ausführen. Die Aufgaben sind in hohem Ausmaß standardisiert. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch eine Zweckausbildung und längere Einarbeitungszeit erworben. Absolventen von Handelsschulen sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe B einzureihen. Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Einarbeitungszeit maximal 6 Monate in die Beschäftigungsgruppe A voreingereiht werden.
Beschäftigungsgruppe C
Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen. Absolventen einer Banklehre sowie einer Allgemein- oder Berufsbildenden höheren Schule sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen. Die Berufsreifeprüfung ist im Hinblick auf die Einreihung einer AHS-Matura gleichzustellen. Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit zwölf bis maximal 24 Monate in die Beschäftigungsgruppe B voreingereiht werden.
Beschäftigungsgruppe D
Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung selbstständig ausführen. Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von kleinen Arbeitnehmergruppen, im Regelfall maximal fünf Arbeitnehmer, betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis C zugeordnet sind. Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen mit einschlägigen Studienabschlüssen sind, sofern diese Ausbildung für die Tätigkeit von Bedeutung ist, in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen. Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe C voreingereiht werden.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
in €
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Verweildauer | Beschäftigungsgruppen Stufen | E | F | G |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 1 | 3.725,93 | 4.206,12 | 4.806,29 |
| 1 | 2 | 3.840,26 | 4.336,22 | 4.956,26 |
| 2 | 3 | 3.958,35 | 4.470,67 | 5.111,15 |
| 2 | 4 | 4.095,07 | 4.626,45 | 5.285,78 |
| 2 | 5 | 4.236,91 | 4.787,93 | 5.466,63 |
| 4 | 6 | 4.384,00 | 4.955,40 | 5.653,97 |
| 4 | 7 | 4.548,88 | 5.143,13 | 5.869,67 |
| 4 | 8 | 4.720,33 | 5.338,38 | 6.093,97 |
| — | 9 | 4.909,81 | 5.554,17 | 6.354,44 |
| Kompetenzzulage | 294,59 | 333,25 | — |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe E
Arbeitnehmer, die schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbstständig ausführen. Die Tätigkeit erfordert durch vertiefte Berufsfortbildung (zB unternehmens- oder sektorspezifisch) erworbene Fachkenntnisse und längere Arbeitserfahrung. Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis D zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe E oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind. Ferner Arbeitnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß wiederholt mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Beschäftigungsgruppe tätig werden. Arbeitnehmer dieser Beschäftigungsgruppe können in der Ausbildungszeit 24 bis maximal 36 Monate in die Beschäftigungsgruppe D voreingereiht werden.
Beschäftigungsgruppe F
Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und hoher Verantwortung ausführen. Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis E zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe F oder einer höheren Beschäftigungsgruppe zuzuordnen sind.
Beschäftigungsgruppe G
Arbeitnehmer, die eigenverantwortlich in einem eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und entsprechendem Entscheidungsspielraum ausführen. Ferner Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmergruppen betraut sind, deren Tätigkeiten den Beschäftigungsgruppen A bis F zugeordnet sind. In begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise im Zusammenhang mit Expertenlaufbahnen) können solchen Arbeitnehmergruppen auch einzelne Arbeitnehmer angehören, deren Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe G zuzuordnen sind.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
für Lehrlinge der Banken und Bankiers
Gültig ab 01.04.2026
| Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr | € 1.168,68 |
|---|---|
| Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr | € 1.401,34 |
| Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr | € 1.635,41 |
Familienzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für Dienstnehmer gemäß § 21 Abs 1 lit a oder c | 27,62 |
|---|---|
| für Dienstnehmer gemäß § 21 Abs 1 lit b | 47,96 |
Kinderzulagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Kind | 176,12 |
|---|---|
| 2. Kind | 184,08 |
| 3. Kind | 188,67 |
| 4. und jedes weitere Kind | 192,25 |
(Gehaltsstufen)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| in der Gehaltsstufe 1 | 1 Verweildauerjahr, |
|---|---|
| in der Gehaltsstufe 2 | 1 Verweildauerjahr, |
| in der Gehaltsstufe 3 | 2 Verweildauerjahre, |
| in der Gehaltsstufe 4 | 2 Verweildauerjahre, |
| in der Gehaltsstufe 5 | 2 Verweildauerjahre, |
| in der Gehaltsstufe 6 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre, |
| in der Gehaltsstufe 7 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre und |
| in der Gehaltsstufe 8 | 4 (bzw 3 im Falle der §§ 19 oder 20) Verweildauerjahre. |
für Lehrlinge der Banken und Bankiers
Gültig ab 01.04.2026
| Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr | 1.168,68 |
|---|---|
| Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr | 1.401,34 |
| Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr | 1.635,41 |
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