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KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH

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Österreichweit · Arbeiter

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Erhöhungsart

Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt

Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.

Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.

Quelle zur Erhöhungsart ↗
Quellen & Datenstand

Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben

Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026

Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 40 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.

Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.

MitarbeiterInnen in der Produktion:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Verwendungsgruppe:MonatslohnStundenlohn 1/167Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost:Quart.:Zus.:
1.Mischer/in, Ofenarbeiter/in2.730,4316,35163,7824,43188,21
2.Vizemischer/in, Tafelarbeiter/in2.485,7614,88152,5824,43177,01
3.Qualifizierte Arbeiter/in2.239,7813,41129,8522,60152,45
4.Arbeiter/in nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht1.957,3311,72100,1621,31121,47
5.Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion1.963,0411,75118,9421,05139,99
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MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Verwendungsgruppe:MonatslohnStundenlohn 1/167Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost:Quart.:Zus.:
6.Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr2.013,7612,06120,1121,20141,31
7.Ladner/in im 1. Dienstjahr1.957,4411,72117,9520,35138,30
8.Sonstige Arbeitnehmer/ innen außerhalb der Produktion1.958,4311,73120,4020,92141,32
9.Kraftfahrer/in2.479,2514,85152,5824,43177,01
10.Brot- und Gebäckausführer/in2.239,7813,41129,8522,60152,45
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Monat:Stundenlohn: 1/167Nachtzuschlag je Stundewöchtl. Abzüge für Kost und Quartier:
Im 1. Lehrjahr668,854,012,0142,52
Im 2. Lehrjahr848,935,082,5454,71
Im 3. Lehrjahr1.203,937,213,6178,94
Im 4. Lehrjahr (bei Doppellehre, alle 4 Jahre im selben Betrieb, Bäcker/Konditor)1.317,127,893,9581,01
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MitarbeiterInnen in der Produktion:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Verwendungsgruppe:MonatslohnStundenlohn 1/167Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost:Quart.:Zus.:
1.Mischer/in, Ofenarbeiter/in2.798,6916,76167,8725,04192,91
2.Vizemischer/in, Tafelarbeiter/in2.547,9015,26156,3925,04181,43
3.Qualifizierte Arbeiter/in2.295,7713,75133,1023,17156,27
4.Arbeiter/in nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht2.006,2612,01102,6621,84124,50
5.Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion2.012,1212,05121,9121,58143,49
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MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Verwendungsgruppe:MonatslohnStundenlohn 1/167Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost:Quart.:Zus.:
6.Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr2.064,1012,36123,1121,73144,84
7.Ladner/in im 1. Dienstjahr2.006,3812,01120,9020,86141,76
8.Sonstige Arbeitnehmer/ innen außerhalb der Produktion2.007,3912,02123,4121,44144,85
9.Kraftfahrer/in2.541,2315,22156,3925,04181,43
10.Brot- und Gebäckausführer/in2.295,7713,75133,1023,17156,27
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Lehrlingseinkommen

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

Monat:Stundenlohn: 1/167Nachtzuschlag je Stundewöchtl. Abzüge für Kost und Quartier:
Im 1. Lehrjahr708,854,242,1243,58
Im 2. Lehrjahr888,935,322,6656,08
Im 3. Lehrjahr1.243,937,453,7380,92
Im 4. Lehrjahr (bei Doppellehre, alle 4 Jahre im selben Betrieb, Bäcker/Konditor)1.357,128,134,0783,04
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Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes

Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt

a)ambulatorische Behandlung außerhalb des Betriebes, soferne diese nicht außerhalb der Arbeitszeit vorgenommen werden kann, die tatsächlich versäumte Zeit bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden in einem Dienstjahr.
b)eigene Eheschließung3 Arbeitstage
c)Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin1 Arbeitstag
d)Teilnahme an der Eheschließung der eigenen Kinder, Stief- oder Adoptivkinder1 Arbeitstag
e)bei Todesfall (einschließlich Beerdigung) der Eltern, Großeltern, der Ehegattin, Lebensgefährten sowie der Kinder, Stief oder Adoptivkinder, soferne sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten3 Arbeitstage
Bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Schwiegereltern, soferne sie nicht in der Hausgemeinschaft lebten, bei sonstigen Familienmitgliedern, nur wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten1 Arbeitstag
f)Todesfälle der Eltern, wenn sie außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers gelebt haben, nach Maßgabe der Entfernung unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Möglichkeiten1 weiterer Arbeitstag
g)Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird2 Arbeitstage
h)Vorladung zu Gerichten, Behörden, öffentlichen Ämtern, soferne dem Arbeitnehmer von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührtdie notwendige Zeit
i)Musterung zum Präsenzdienstder Musterungstag
j)Bei Arbeitsausfällen infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt behält der Arbeitnehmer, falls er zur Leistung der Dienste bereit war, auch wenn er nicht zu anderen Arbeiten im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte Arbeitsausfall länger, dann gebührt dem Arbeitnehmer für diese Zeit, soferne er nicht im Betrieb anwesend war, der halbe Lohn bis zu einem Höchstausmaß von zwei Wochen.
k)Verkehrsstörungen öffentlicher Verkehrsmittel, soferne diese nachgewiesen werden und der Weg zur Arbeitsstätte nicht anders zurückgelegt werden konnte, die jeweils ausfallende Zeit,höchstens 1 Arbeitstag
l)Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dieses nicht an einem arbeitsfreien Tag ausgeübt werden kanndie versäumte Arbeitszeit
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