KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Back- und Puddingpulverindustrie
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Noch nicht belegt · Offen
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Im vorliegenden Quellenstand ist die Erhöhungsart noch nicht eindeutig belegt. Daraus folgt weder eine reine Mindest-KV-Anpassung noch das Fehlen einer IST-Erhöhung.
Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
III. Löhne
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Kategorie | Stundenlohn | |
|---|---|---|
| 1. | Meister und qualifizierte Facharbeiter mit Spezialkenntnissen (Einsteller) | 113,80 |
| 2. | Vorarbeiter, Mischerspringer | 105,20 |
| 3. | Mischer, Staplerfahrer mit Führerschein, Vorarbeiterstellvertreter | 101,00 |
| 4. | Führen von drei (oder mehr) Anlagen im Verbund (Anlagenspringer) | 94,70 |
| 5. | Führen von Anlage(n), Mischerhelfer, Lagerarbeiter, Fertigwarentransporteur, Montagehilfsdienst | 87,20 |
| 6. | Bedienen und Einstellen von Einzelmaschinen oder Geräten, taktgebunden; Mehrmaschinenbedienung und Einstellung gleicher Type, taktgebunden | 84,00 |
| 7. | Maschinenarbeit, bedienen Einzelmaschinen taktgebunden, sonstige Arbeiten | 81,40 |
Lohnzahlung
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| 1. Lehrjahr mindestens | 35 %, |
|---|---|
| 2. Lehrjahr mindestens | 45 %, |
| 3. Lehrjahr mindestens | 65 %, |
| 4. Lehrjahr mindestens | 70 % |
Dienstjubiläum
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Nach 25 Dienstjahren | 1 Monatsgrundlohn (4,35 Wochengrundlöhne), |
|---|---|
| nach 35 Dienstjahren | 2 Monatsgrundlöhne (8,7 Wochengrundlöhne), |
| nach 40 Dienstjahren | 2,5 Monatsgrundlöhne (10,9 Wochengrundlöhne), oder |
| nach 45 Dienstjahren | 3 Monatsgrundlöhne (13 Wochengrundlöhne). |
an Werktagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für Überstunden | 50 %, |
|---|---|
| für Nachtstunden | 50 %, |
| für Nachtüberstunden | 100 %, |
an Sonntagen
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit | 100 %, |
|---|---|
| für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden | 150 %, |
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