KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Arbeitskräfteüberlasser
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Überzahlung bleibt erhalten · Quellengeprüft
Die Erhöhung der jeweiligen KV-Mindestlohngruppe wird als Euro-/Cent-Betrag auf den dienstvertraglichen Grundlohn weitergegeben.
Arbeitskräfteüberlassung · Anhang II, Fassung 2026
Diese Erhaltungsregel betrifft Grundlöhne, ausdrücklich nicht Überlassungslöhne. Überlassungsentgelt, Referenzzuschläge und Beschäftiger-KV sind zusätzlich zu prüfen.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 38,5 Wochenstunden. Den zugehörigen Beleg findest du in den KV-Kennzahlen. Sonderzahlungen (automatische Extraktion): ca. ein Monatsentgelt je Sonderzahlung
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststundenlöhne)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| BG F | Techniker | € 24,82 |
|---|---|---|
| BG E | Qualifizierter Facharbeiter | € 20,14 |
| BG D | Facharbeiter | € 17,50 |
| BG C | Qualifizierter Arbeitnehmer | € 15,62 |
| BG B | Angelernter Arbeitnehmer | € 13,90 |
| BG A | Ungelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit) | € 13,90 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe F
– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Beschäftigungsgruppe E
– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
Beschäftigungsgruppe D
– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Beschäftigungsgruppe C
– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.
Beschäftigungsgruppe B
– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe A
– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Überlassungslohn
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 106 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 110 % |
| für Facharbeiter | 114 % |
Überlassungslohn
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 111 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 115 % |
| für Facharbeiter | 119 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 109 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 113 % |
| für Facharbeiter | 118 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 113,0 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 116,5 % |
| für Facharbeiter | 119,8 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer | 103 % |
|---|---|
| für Facharbeiter | 104 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 3 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 4 % |
| für Facharbeiter | 5 % |
Andere Entgeltfälle
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles, des Ehegatten, des eingetragenen Partners im Sinne des EPG oder Lebensgefährten sowie eines Kindes. Bei Stief- oder Adoptivkindern nur sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft lebten: | 3 Arbeitstage. |
|---|---|
| Anlässlich der eigenen Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG: | 3 Arbeitstage. |
| Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines Bruders, eines Stief- bzw. Adoptivkindes, bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles bzw. eines Elternteiles des eingetragenen Partners, auch wenn mit dem Arbeitnehmer keine Hausgemeinschaft bestanden hat. Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebten: | 1 Arbeitstag. |
| Anlässlich der Entbindung der Ehefrau, der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG bzw. der Lebensgefährtin: | 1 Arbeitstag. |
| Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, wenn eine solche im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgt: | die nachweislich notwendige Zeit. |
| Anlässlich seines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar: | 2 Arbeitstage. |
| Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes bzw. des Kindes des eingetragenen Partners im Sinne des EPG: | 1 Arbeitstag. |
| Anlässlich der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fällt: | 1 Arbeitstag. |
Mindestlöhne ab 1. Jänner 2026
Gültig ab 01.01.2026
| BG F | Techniker | € 24,82 |
|---|---|---|
| BG E | Qualifizierter Facharbeiter | € 20,14 |
| BG D | Facharbeiter | € 17,50 |
| BG C | Qualifizierter Arbeitnehmer | € 15,62 |
| BG B | Angelernter Arbeitnehmer | € 13,90 |
| BG A | Ungelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit) | € 13,90 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe F
– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Beschäftigungsgruppe E
– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
Beschäftigungsgruppe D
– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Beschäftigungsgruppe C
– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.
Beschäftigungsgruppe B
– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe A
– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Zulagen und Aufwandsentschädigungen ab 1. Jänner 2026
Gültig ab 01.01.2026
| Taggeld über 5 Stunden | € 13,20 |
|---|---|
| Taggeld über 9 Stunden | € 22,00 |
| Taggeld mit Nächtigung | € 30,00 |
| Nächtigungsgeld | € 17,00 |
(Zulagen gem. KollV Metallgewerbe, ab 1. Jänner 2026)
Gültig ab 01.01.2026
| Schmutzzulage | € 0,746 |
|---|---|
| Erschwerniszulage | € 0,746 |
| Gefahrenzulage | cho€ 0,746 |
| Nachtarbeitszulage (22–6 Uhr) | € 3,348 |
| Zulage für die 2. Schicht pro Stunde mindestens | € 1,065 |
| Zulage für die 3. Schicht pro Stunde mindestens | € 3,348 |
| Montagezulage | € 1,155 |
Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststundenlöhne)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| BG F | Techniker | € 24,82 |
|---|---|---|
| BG E | Qualifizierter Facharbeiter | € 20,14 |
| BG D | Facharbeiter | € 17,50 |
| BG C | Qualifizierter Arbeitnehmer | € 15,62 |
| BG B | Angelernter Arbeitnehmer | € 13,90 |
| BG A | Ungelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit) | € 13,90 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe F
– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Beschäftigungsgruppe E
– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
Beschäftigungsgruppe D
– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Beschäftigungsgruppe C
– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.
Beschäftigungsgruppe B
– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe A
– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Überlassungslohn
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 106 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 110 % |
| für Facharbeiter | 114 % |
Überlassungslohn
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 111 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 115 % |
| für Facharbeiter | 119 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 109 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 113 % |
| für Facharbeiter | 118 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 113,0 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 116,5 % |
| für Facharbeiter | 119,8 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer | 103 % |
|---|---|
| für Facharbeiter | 104 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 3 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 4 % |
| für Facharbeiter | 5 % |
D) Verwendung des KFZ des Arbeitnehmers:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| bis 15.000 km | € 0,42 |
|---|---|
| darüber | € 0,40 |
Mindestlohn/Grundlohn (Mindeststundenlöhne)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| BG F | Techniker | € 24,82 |
|---|---|---|
| BG E | Qualifizierter Facharbeiter | € 20,14 |
| BG D | Facharbeiter | € 17,50 |
| BG C | Qualifizierter Arbeitnehmer | € 15,62 |
| BG B | Angelernter Arbeitnehmer | € 13,90 |
| BG A | Ungelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit) | € 13,90 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe F
– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Beschäftigungsgruppe E
– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
Beschäftigungsgruppe D
– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Beschäftigungsgruppe C
– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.
Beschäftigungsgruppe B
– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe A
– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Überlassungslohn
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 106 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 110 % |
| für Facharbeiter | 114 % |
Überlassungslohn
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 111 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 115 % |
| für Facharbeiter | 119 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 109 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 113 % |
| für Facharbeiter | 118 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 113,0 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 116,5 % |
| für Facharbeiter | 119,8 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte und angelernte Arbeitnehmer | 103 % |
|---|---|
| für Facharbeiter | 104 % |
Überlassungslohn in der Metall-, Elektro- und Mineralölindustrie sowie in der Elektrizitätswirtschaft:
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| für ungelernte Arbeitnehmer | 3 % |
|---|---|
| für angelernte Arbeitnehmer | 4 % |
| für Facharbeiter | 5 % |
Urlaubszuschuss
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| BG F | Techniker | € 24,82 |
|---|---|---|
| BG E | Qualifizierter Facharbeiter | € 20,14 |
| BG D | Facharbeiter | € 17,50 |
| BG C | Qualifizierter Arbeitnehmer | € 15,62 |
| BG B | Angelernter Arbeitnehmer | € 13,90 |
| BG A | Ungelernter Arbeitnehmer (im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit) | € 13,90 |
Was bedeuten die Gruppen?
Gruppe = Tätigkeit und Verantwortung; Stufe bzw. Beschäftigungsjahr = gesonderte Zeitstaffel.
Beschäftigungsgruppe F
– Techniker: Arbeitnehmer mit langjähriger Berufspraxis in der Beschäftigungsgruppe E, die inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbstständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertiger Ausbildung mit Abschluss vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind und die hervorragende Verantwortung tragen. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden.
Beschäftigungsgruppe E
– Qualifizierter Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, große Fachkenntnisse; Befähigung, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbstständig unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst zu verrichten. Fähigkeit zum Einsatz beigestellter Arbeitskräfte und zur Beratung von Kunden.
Beschäftigungsgruppe D
– Facharbeiter: Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw. technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung, berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.
Beschäftigungsgruppe C
– Qualifizierter Arbeitnehmer: Qualifizierte Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Arbeit.
Beschäftigungsgruppe B
– Angelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit einer Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung. Ferner ungelernte Arbeitnehmer nach dem ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe A
– Ungelernter Arbeitnehmer: Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfachste Tätigkeiten eingestellt werden, im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) sind in eine der Facharbeiter-Beschäftigungsgruppen einzustufen, es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufes und auch außerhalb technologisch verwandter bzw. technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden. Die kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen können auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat erweitert werden, dabei ist es möglich, über den Mindestsatz der darüberliegenden Beschäftigungsgruppen hinauszugehen. Es ist jedoch eine Beschäftigungsgruppenbezeichnung zu wählen, die den Zusammenhang mit der entsprechenden kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe klar sichtbar macht. Für jede dieser betrieblichen Beschäftigungsgruppen müssen die Mindestbestimmungen des Kollektivvertrages zutreffen.
Bei früheren Tabellen die damalige Gruppenbeschreibung im Original prüfen.
Urlaubszuschuss
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Taggeld über 5 Stunden | € 13,20 |
|---|---|
| Taggeld über 9 Stunden | € 22,00 |
| Taggeld mit Nächtigung | € 30,00 |
| Nächtigungsgeld | € 17,00 |
Urlaubszuschuss
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Schmutzzulage | € 0,746 |
|---|---|
| Erschwerniszulage | € 0,746 |
| Gefahrenzulage | cho€ 0,746 |
| Nachtarbeitszulage (22–6 Uhr) | € 3,348 |
| Zulage für die 2. Schicht pro Stunde mindestens | € 1,065 |
| Zulage für die 3. Schicht pro Stunde mindestens | € 3,348 |
| Montagezulage | € 1,155 |
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