KOLLEKTIVVERTRÄGE ÖSTERREICH
Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
Österreichweit · Arbeiter
Tabellen öffnen & umrechnen ↗Erhöhungsart
Mindest-KV belegt · IST offen · Quellenhinweis · nicht bestätigt
Eine Anpassung der KV-Mindestbeträge ist im Text belegt. Ob darüber hinaus eine IST-Erhöhung oder Erhaltung der Überzahlung gilt, ist damit noch nicht geklärt.
Automatisch erkannte Textstellen. Gültigkeit und Geltungsbereich des Abschlusses sind nicht bestätigt.
Quelle zur Erhöhungsart ↗Quellen & Datenstand
Automatisch aufbereiteter Quellenstand · noch nicht redaktionell freigegeben
Volltext zuletzt abgerufen: 19.10.2026
Automatisch aufbereiteter Archivstand. Die Angaben sind noch nicht redaktionell geprüft. Normalarbeitszeit laut Quellenstand: 39 Wochenstunden. Mehrere oder bedingte Regelungen – Geltungsbereich in den Kennzahlen prüfen.
Originalbeträge und Einheiten laut Tabellenkopf. Gültigkeitszeiträume stehen an der jeweiligen Tabelle.
Anhang gemäß § 6 RKVLohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Gültig ab 01.05.2026
| Stundenlohn ab 01. Mai 2026 in € | |
|---|---|
| Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker | 21,72 |
| Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister | 20,95 |
| Facharbeiter | 19,01 |
| Angelernte Arbeitnehmer | 17,70 |
| Hilfsarbeiter | 16,06 |
Anhang gemäß § 6 RKVLohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| Lehrlinge im 1. Jahr 40 % des FA | 7,60 |
|---|---|
| Lehrlinge im 2. Jahr 60 % des FA | 11,41 |
| Lehrlinge im 3. Jahr 80 % des FA | 15,21 |
Höhenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| von 800 m bis 1200 m | 9 % |
|---|---|
| über 1200 m bis 1600 m | 14 % |
| über 1600 m bis 2000 m | 18 % |
| über 2000 m | 22 % |
Höhenzulage
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| über 1600 m bis 2000 m | 9 % |
|---|---|
| über 2000 m | 11 % |
Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
Gültig ab: im Quellenstand nicht belegt
| a) | Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit | 50 % |
|---|---|---|
| b) | für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr | 100 % |
| c) | für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr | 50 % |
| für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr) | 100 % | |
| d) | für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr | 50 % |
| e) | für Sonntagsarbeit | 100 % |
| f) | für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, | |
| aa) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht | 50 % |
| (somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag) | ||
| bb) | wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird | 100 % |
| (somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag) |
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